Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen
Leitsatz (amtlich)
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind im Regelfall demjenigen zuzurechnen, dem das Kapital zusteht.
Ein Nießbrauchsberechtigter hat regelmäßig nur Anspruch auf die laufenden Erträge aus dem nießbrauchsbelasteten Vermögensgegenstand (hier: Kommanditanteil)
Normenkette
EStG § 20; AO § 179; BGB § 1068
Tatbestand
Streitig ist (noch), wie Zinseinnahmen im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung auf die Kläger zu verteilen sind.
Die Kläger zu 1 bis 3 sind die Kinder und alleinigen Erben der inzwischen verstorbenen ehemaligen Klägerin zu 4 Frau H... (HA). Sie waren 1981 zu je 1/6 Kommanditisten der Druckerei ... Gebr. A KG, M, (KG M) und zu je 1/3 Kommanditisten der H... (HA) KG, Hamburg, (KG Hamburg), die ihrerseits zu 1/2 Kommanditistin der KG M war. Ob und in welchem Unfang HA ein steuerlich anzuerkennender Nießbrauch an den Kommanditanteilen der Kläger zu 1-3 an der KG M zustand, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Nach einer vom Kläger zu 1 vorgelegten Kopie eines mit "Tatsächliche Verständigung" überschriebenen Schriftstückes soll HA Mitunternehmerin der KG Hamburg sein. Das Schreiben ist unter dem Datum 19.2.1992 vom Betriebsprüfungssachgebietsleiter B des beklagten Finanzamtes sowie für den Kläger zu 1 von seinem damaligen steuerlichen Berater S unterzeichnet. Angaben zur zeitlichen Geltung und zur Höhe der Beteiligung sind nicht enthalten.
Anlässlich einer Außenprüfung beim Kl. zu 1) wurde bekannt, dass die Kläger zu 1) und 2) sowie die KG M 1981 sechs in M belegene Grundstücke an die X Versicherung AG zu einem Gesamtkaufpreis von 7.480.000 DM verkauft hatten. Entsprechend den Eigentumsverhältnissen - drei Grundstücke standen im Alleineigentum der KG M, zwei in dem des Kl. zu 1 und eines in dem des Klägers zu 2 - entfielen vom Gesamtkaufpreis
auf die KG 3.267.000 DM,
auf den Kl. zu 13.243.000 DM und
auf den Kl. zu 2 970.000 DM.
Der Gesamtkaufpreis wurde von der Käuferin am 30.10.1981 durch Zahlung von 7.559.100 DM - nämlich Kaufpreis zuzüglich 79.100 DM Maklerkosten - auf ein Konto des Klägers zu 1 bei der B-Bank erbracht. Der Kläger zu 1 verfügte über Teile des Kaufpreises, nämlich:
Zugunsten Kläger zu 2 186.000 DM
Zugunsten Kläger zu 1 794.000 DM,
und legte den nach Abzug der Maklervergütung verbleibenden Restbetrag von 6,5 Mio. DM zunächst per 04.11.1981 unter eigenem Namen als Festgeld an. Nach Zuschreibung des Zinses von 65.000 DM und einer weiteren Verfügung zugunsten des Klägers zu 2 von500.000 DM verblieb ein Kapital von 6.065.000 DM. Dieses Kapital von 6.065.000 DM legte der Kläger zu 1 auf ein Festgeldkonto ...1 der B-Bank an. Das Konto wurde unter dem Namen
"... (CA)
b/Herrn RA. ... (AA)
X-Straße
2000 Hamburg ..."
geführt. CA ist in der Schweiz ansässig und im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig.
In Kenntnis dieser Vorgänge forderte der Betriebsprüfer den Kläger zu 1) mit Schreiben vom 14.12.1984 auf mitzuteilen, wem die per 12/1981 erzielten Zinsen von 65 TDM zuzurechnen seien, warum das Kapital auf das Konto CA übertragen worden sei, wer über dieses Konto Verfügungsbefugnis besitze, wann das Kapital an die Eigner ausgezahlt worden sei und in welcher Höhe auf dieses Kapital weitere Zinsen angefallen oder Zinsansprüche entstanden seien.
Der Kläger zu 1) beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 22.03.1985 u.a. dahingehend, dass eine Aufteilung von Kapital und Zinsen erst nach Abschluss der Betriebsprüfung bei der Fa. HA KG möglich sei; auf die Schreiben wird Bezug genommen. Zu Weiterungen kam es damals nicht mehr, weil die Außenprüfung zunächst unterbrochen wurde - nach Angaben des Beklagten wegen zeitgleich stattfindender Außenprüfungen bei den verbundenen Firmen HA KG und G Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG. Ende 1988 nahm eine neue Prüferin des Beklagten die Prüfung wieder auf und wandte sich mit Schreiben vom 1.12.1988 erneut an den Kläger zu 1) und erbat weitere Angaben zu dem oben bezeichneten Vorgang.
Nachdem sich bei einer Besprechung (Schlussbesprechung) am 21.03.1989 im Rahmen der Betriebsprüfung des Klägers zu 1) ergeben hatte, dass das Festgeld zu diesem Zeitpunkt weiterhin bestand, veranlasste die Bp-Stelle beim Veranlagungsbezirk des Beklagten die Aufnahme der Feststellungsgemeinschaft "GbR Gebr. ...(A) KG / Dr. ...(EA) / ...(AA)". Der Beklagte vergab eine Steuernummer und forderte den Kl. zu 1) als dem Verwalter des Festgeldes mit Schreiben vom 27.04.1989 unter Beifügung von Erklärungsvordrucken auf, für die Veranlagungszeiträume 1981 bis 1987 Steuererklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sowie zur Vermögensteuer (ab 1.1.1982) einzureichen.
Mit Schreiben vom 17.05.1989 reichte der frühere - inzwischen verstorbene - Prozessbevollmächtigte der Kläger, WP und StB ...(S), unter dem Betreff "GbR ...(HA), Dr. ...(EA), Dr. ...(BA), ...(AA)" und der vom Beklagten vergebenen Steuernummer die angeforderten Erklärungen - wie es dort heißt: "für unsere Mandantin", gemei...