Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachzahlung von Arbeitslohn: Keine Vergütung für „mehrjährige Tätigkeit“

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird Arbeitslohn in einem späteren Veranlagungszeitraum nachgezahlt, liegt darin keine Vergütung für eine "mehrjährige Tätigkeit" im Sinne von § 34 Abs. 3 a. F. EStG

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger in dem Streitjahr Überstundenvergütungen auch zur Abgeltung von Überzeitarbeit in vorangegangenen Jahren gezahlt wurden, die als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten steuerbegünstigt sind.

Der Kläger erzielte in dem Streitjahr als Briefzusteller bei der Deutschen Post AG Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nach der Bezügemitteilung der Deutschen Post AG, Besoldungszentrum B, für den Monat Dezember 1998 hat der Kläger in dem Streitjahr insgesamt 55.229,84 DM brutto bezogen. In diesen Bezügen sind Überstunden-Barabgeltungen für die Monate 10-12/97 in Höhe von insgesamt 1.765,93 DM brutto enthalten sowie weitere Überstundenvergütungen für die Monate 01, 03-05/1998 in Höhe von insgesamt 1.376,67 DM brutto. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bezügemitteilung (Bl. 122 der Rb-Akten) Bezug genommen. Nachdem der Kläger sich wegen Unklarheiten hinsichtlich der Überstundenabgeltung im Dezember 1998 an seinen Arbeitgeber gewandt hatte, teilte dieser dem Kläger mit Schreiben vom 17.03.1999 mit, wie sich die Barabgeltung für 155,0 Überstunden auf die einzelnen Monate 10-12/97 und 01, 03- 05/98 verteile. Auf das Schreiben vom 17.03.1999 (Bl. 119 der Rb-Akte) wird insoweit verwiesen. Am 13.08.1998 hatte der Kläger Klage gegen seinen Arbeitgeber bei dem Arbeitsgericht Hamburg erhoben (Aktenzeichen: 25 C a 318/98). In diesem Rechtsstreit hatte der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 16.02.1999 beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Überstundenlohn in Höhe von 4.019,41 DM für 170,5 Stunden Überzeitarbeit aus dem Jahre 1996 und 5.375,40 DM für 212,5 Stunden Überzeitarbeit aus dem Jahr 1997 zu verurteilen (Bl. 70 der Arbeitsgerichtsakten). Zur Erledigung dieses arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.1999 folgenden Vergleich:

" 1. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger zum Ausgleich für die mit der Klage geltend gemachte Überzeitarbeit in den Jahren 1996 und 1997 sowie für Ansprüche aus Überzeitarbeit aus dem Jahre 1998 6.200 DM brutto zu zahlen. Darin sind ebenfalls enthalten etwaige Ausgleichsansprüche aus überprüfungsbedürftiger Bemessung des Jahres 1997.

2. Damit ist der Rechtsstreit erledigt".

In seiner Einkommensteuer(ESt)Erklärung für 1998 erklärte der Kläger als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 48.608 DM sowie Arbeitslohn für mehrere Jahre in Höhe von 6.621 DM bezogen zu haben. Der Beklagte legte demgegenüber in dem ESt-Bescheid für das Streitjahr vom 20.04.2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages (2.000 DM) in Höhe von 53.229 DM der Besteuerung zu Grunde. Bei einem zu versteuernden Einkommen des Klägers in Höhe von 31.952 DM setzte er die ESt nach der Grundtabelle auf 5.427 DM fest, ohne eine Tarifermäßigung wegen außerordentlicher Einkünfte i.S.v. § 34 EStG zu gewähren. Unter Anrechnung des vorgenommenen Lohnsteuer(LSt)Abzugs wurde das Restguthaben des Klägers einschließlich zu erstattender Kirchensteuer(KiSt) und Solidaritätszuschlag (Soli) auf 4.416,53 DM berechnet. In der Anlage zu dem ESt- Bescheid wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre nicht habe angesetzt werden können, da eine entsprechende Eintragung in der LSt-Karte 1998 nicht vorgenommen worden sei. Nach Mitteilung des Arbeitgeberfinanzamts, des Finanzamtes B, seien dem Kläger Überstundenvergütungen aus den Jahren 1996 und 1997 in zwei Kalenderjahren zugeflossen. Damit sei die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes nicht zulässig, da durch die Verteilung auf verschiedene Veranlagungszeiträume eine Abmilderung der Steuerprogression erreicht worden sei. Nachdem der Kläger sich telefonisch und schriftlich gegen die in dem Bescheid ebenfalls festgesetzte ESt-Vorauszahlung für 2000 gewandt hatte, setzte der Kläger die ESt- Vorauszahlung für den Zeitraum II/00, I/01 mit Bescheid vom 9.5.2000 auf 0 DM herab.

Mit seinem Einspruch vom 19.05.2000 wandte sich der Kläger dagegen, dass der Beklagte allein auf die Eintragungen in der LSt-Karte abstelle und verwies auf den vorangegangenen Schriftwechsel mit dem Beklagten. Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom 2.05.2000 geltend gemacht, dass eine Zusammenballung von Einkünften vorläge, soweit sein Arbeitgeber im Vergleichswege Überstunden abgegolten habe. Diese seien keinem der Jahre 1996 bis 1998 exakt zuzurechnen, die im Dezember 1998 abgegoltenen 155 Überstunden machten 2/3 der gesamten Summe von 6.621,232 DM aus. Deshalb könne der Rest nicht als ins Gewicht fallende Teilzahlung betrachtet werden. Außerdem wandte er sich gege...

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