Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerhaftung eines Arbeitgebers
Leitsatz (amtlich)
Die Ermessensausübung bei einer Haftungsinanspruchnahme gemäß § 42d EStG muss spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden.
Normenkette
AO § 191; EStG § 42d; FGO § 102
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für nicht einbehaltene Lohnsteuern und Nebenleistungen haften muss.
Der Kläger wendet sich gegen den Haftungsbescheid vom 22.12.2000, der durch die Einspruchsentscheidung vom 21.10.2002 bestätigt und durch Haftungsbescheid vom 13.10.2003 abgeändert wurde, mit dem er für nicht angemeldete Lohnsteuern und Nebenleistungen aus dem Zeitraum 1997 bis 1999 in Anspruch genommen wird.
Der Lohnsteueraußenprüfer stellte in seinem Bericht vom 10.10.2000 u.a. fest, dass der Kläger dreien seiner Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt hat, ohne dass die drei Arbeitnehmer diesen Vorteil lohnversteuert haben. Bei den Arbeitnehmern handelte es sich um die Söhne des Klägers A und B und Herrn C. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Tz. 4 des Lohnsteueraußenprüfungsberichts verwiesen (Arbeitgeberakte -AGA- Blatt - Bl.- 10f).
Daraufhin ergingen Nachforderungsbescheide gegenüber den Arbeitnehmern und am 22.10.2000 ein Haftungsbescheid gegenüber dem Kläger, der mit keinem Zahlungsgebot verbunden war (AGA Bl. 74 ff). Bei dem Vordruck wurde das Kästchen Haftungsbescheid angekreuzt und der Name des Klägers ergänzt. Formularmäßig vorgegeben war: "Die vorgenommene Lohnsteuer-Außenprüfung hat gemäß Prüfungsbericht vom 14.2.2000 (wurde ergänzt) folgendes ergeben: 1. Sie haften nach § 42d des Einkommensteuergesetzes und den entsprechenden Vorschriften des Kirchensteuergesetzes, der Kindergeld-Auszahlungs-Verordnung ... für die nachstehend unter "H" aufgeführten Beträge:"
Danach wurden die einzelnen Positionen aufgelistet, wobei auf die beigefügte Anlage im Einzelnen verwiesen wurde. Insgesamt wurde ein Betrag von DM 78.971,95 ausgewiesen, der Beträge aus den Jahren 1994 bis 1999 umfasste. Wegen der konkreten Positionen wird auf die Anlage zum Haftungsbescheid (AGA Bl. 79) verwiesen.
Unter IV. "Sie haften für die Abschnitt I. unter "H" aufgeführten Beträge, weil" ist folgendes Kästchen angekreuzt: "Sie Lohnsteuer in unzutreffender Höhe einbehalten und abgeführt haben."
Unter VI. "Wegen der geprüften Sachverhalte und der Berechnungsgrundlagen wird" ist "auf den Prüfungsbericht" angekreuzt und vom "14.12.2000" ergänzt worden.
Am 19.1.2001 legte der Kläger gegen den Haftungsbescheid vom 22.12.2000 Einspruch ein, welcher durch Einspruchsentscheidung vom 21.10.2002 mit folgender Begründung zurückgewiesen wurde:
"... Das FA erließ den Haftungsbescheid ohne Leistungsgebot, weil die Versteuerung vorrangig durch die Arbeitnehmer in ihren Einkommensteuerveranlagungen vorzunehmen ist."
In den Gründen setzte sich die Einspruchsentscheidung inhaltlich mit der Frage auseinander, ob die Voraussetzungen für einen geldwerten Vorteil vorliegen. Die Einspruchsentscheidung enthält keine Ausführungen zur Ermessensausübung.
Am 30.10.2002 hat der Kläger Klage erhoben.
Am 13.10.2003 änderte der Beklagte den Haftungsbescheid, indem er den Haftungsbetrag um die Beträge für den Arbeitnehmer C in vollem Umfang und für den Sohn A für die Jahre 1996 bis 1998 minderte. Zusätzlich wurden auch bereits festsetzungsverjährte Beträge herausgenommen, so dass sich insgesamt ein Betrag von Euro 9.584,19 ergab (siehe Haftungsbescheid vom 13.10.2003, FGA Bl. 41f).
Der Kläger wendet sich weiterhin gegen seine Inanspruchnahme als Haftender. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor: Für den Kläger stelle der Haftungsbescheid auch ohne Zahlungsgebot eine finanzielle Belastung dar, da hierdurch seine Kreditfähigkeit belastet werde und er somit höhere Zinsen für eine Kreditinanspruchnahme zahlen müsse. Die Inanspruchnahme des Klägers durch Haftungsbescheid sei ermessensfehlerhaft, da die Arbeitnehmer sowohl grundsätzlich zahlungswillig als auch zahlungsfähig seien und vorrangig in Anspruch zu nehmen seien. Bei Herrn B finde keine Nachversteuerung statt, da sein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des relevanten Betrages liege. Bei Herrn A laufe noch ein Rechtsbehelfsverfahren insbesondere wegen der Höhe des lohnwerten Vorteils. Nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens wolle sein Sohn zahlen. Nach Kenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe Herr C seine Steuerschuld bereits beglichen. Eine nachträgliche Lohnversteuerung sei auch nicht erforderlich, da er die Nutzungsvorteile der Pkws seiner Söhne bereits als Privatentnahme gebucht habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Haftungsbescheid vom 22.12.2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21.10.2002 geändert durch den Haftungsbescheid vom 13.10.2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er habe den Haftungsbescheid erlassen müssen, da der Kläger seinen Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern nicht hinreichend nachgekommen sei. Er habe sei...