Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarifliche Einreihung von Zirkoniumsilikat
Leitsatz (amtlich)
Waren, für die die Positionen 3824 KN und 6815 KN in Betracht kommen, sind in die Position 6815 KN einzureihen, wenn es sich um Fertigerzeugnisse oder Halbzeug handelt.
Normenkette
KN Pos. 3824; KN Pos. 6815; KN Kapitel 69; EUDVO-2015/1723
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einreihung von Zirkoniumsilikat.
Mit Zollanmeldung vom 25. November 2014 meldete die Klägerin "Schleifmittel aus keramischen Stoffen Hier: Keramik-Schleifmittel für Sperrholzplatten (Plywood)" als "andere Waren aus Glas" (Unterposition 7020 0080 KN) zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom selben Tag (XXX-1) setzte der Beklagte anmeldungsgemäß auf der Grundlage eines Zollsatzes von 3 % 2.463,60 € Zoll fest.
Bei der Ware handelt es sich um Zirkoniumsilikat (ZrSiO4). Es wird aus Zirkoniumsand, der im Wesentlichen aus 60-64 % Zirkoniumdioxid (ZrOqm) und 30-33 % Siliziumdioxid besteht, unter Beimischung von Aluminiumoxid (Al2O3) gewonnen. Der bei 2.200° Celsius verflüssigte Sand wird durch Druckluft zerstäubt, wodurch Mikrokügelchen oder Körner entstehen, die schockabgekühlt werden. Danach werden die Kügelchen bzw. Körner durch Sieben nach Größe und Qualität getrennt.
Die eingeführten Waren, die in der Rechnung vom 28. Oktober 2014 als "Electrically molten ball mill beads for grinding purposes" bezeichnet werden, bestehen aus acht verschiedenen Warentypen mit einer Größe zwischen 0 und 425 m sowie zwischen 1,6 und 2,0 mm. Sie werden insbesondere zum Kugelstrahlen eingesetzt, wodurch Oberflächen schonend gereinigt oder poliert werden.
Die Waren mit der Bezeichnung YY-1, YY-2 und YY-3 bestehen augenscheinlich und mikroskopisch aus gleichmäßig geformten Mikrokügelchen mit glatter Oberfläche. Bei den Waren mit der Bezeichnung YY-4, YY-5, YY-6 und YY-7, die augenscheinlich aus Pulver bestehen, sind mikroskopisch ebenfalls überwiegend Mikrokügelchen zu erkennen, wobei zusätzlich auch tropfen- und stäbchenförmige Strukturen erkennbar sind. Die Ware mit der Bezeichnung YY-8 besteht augenscheinlich und mikroskopisch aus Körnern von unterschiedlicher Form und Größe.
Mit Schreiben vom 27. November 2014 legte die Klägerin Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 25. November 2014 ein, den der Beklagte jedoch als Erstattungsantrag behandelte. Irrtümlich sei das Zirkoniumsilikat als Ware aus Glas angemeldet worden. Tatsächlich handele es sich um keramische Perlen der Unterposition 6804 2230 KN.
Mit Gutachten vom 24. Juni 2014 stellte das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) Hamburg fest, dass es sich um keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken handele (Unterposition 6909 1900 KN). Hierbei ging das BWZ davon aus, dass die Ware nach vorheriger Formgebung keramisch gebrannt worden sei. Eine Zuweisung in die Position 6804 KN scheide aus, da keine Mahlsteine vorlägen.
Auf der Grundlage dieser Einreihung erhob der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 9. Juli 2015 (XXX-2) 1.642,40 € Zoll gem. Art. 220 ZK nach. Dies ist die Differenz zwischen dem ursprünglich auf der Grundlage der Unterposition 7020 0080 KN festgesetzten Abgaben (3 % Zoll) und dem Zollsatz für keramische Waren der Unterposition 6909 1900 KN (5 %).
Gegen diesen Nacherhebungsbescheid legte die Klägerin mit E-Mail vom 13. Juli 2015 ebenfalls Einspruch ein. Die Ware sei als Keramikschleifmittel (Unterposition 6804 2230 KN) zollfrei.
Mit Gutachten vom 23. September 2015 bestätigte das BWZ Frankfurt die Einreihungsauffassung des BWZ Hamburg.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 begründete die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin ihren Einspruch. Die Ware werde als Reinigungs- und Schleifmittel für diverse Oberflächen eingesetzt. Eine Einreihung in die Position 6804 KN komme daher tatsächlich nicht in Betracht, da hiervon nur massive Mühl- und Schleifsteine erfasst seien. Richtigerweise sei die Ware als "andere keramische Waren" der Unterposition 6914 9000 KN zuzuweisen.
Die Unterposition 6909 1900 KN, die der Beklagte für richtig halte, scheide aus. Aus den Erläuterungen zu Position 6909 HS sei ersichtlich, dass nur Geräte und Apparate von dieser Position erfasst seien. Die Keramikkugeln seien keine Apparate oder Geräte und sie würden auch nicht in Brechmühlen verwendet.
Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2016 (xxx-1) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zutreffend sei das Zirkoniumsilikat als keramische Ware zu anderen technischen Zwecken i. S. d. Unterposition 6909 1900 900 eingereiht worden.
Mit der am 5. August 2016 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Ware besitze nicht die Festigkeit und Härte von Keramikperlen der Position 6909 KN. Da keiner der Wortlaute der Positionen des Kapitels 69 KN erfüllt sei, komme nur die Position 6914 KN in Betracht.
Nachdem die Klägerin im Klagverfahren klargestellt hatte, dass das Zirkoniumsilikat nicht nach vor...