Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindungszahlung als außerordentliche Einkunft
Leitsatz (amtlich)
Keine Tarifbegünstigung für eine Abfindungszahlung, mit der laufender Arbeitslohn des Kalenderjahres der Leistung abgegolten wird.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 9, § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob es sich bei einer Zuwendung, die der Kläger im Zuge der Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses von seinem früheren Arbeitgeber erhielt, um eine außerordentliche Einkunft i.S.d. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG- handelt.
Unter dem 13.11.2001 traf der Kläger mit seinem früheren Arbeitgeber folgende Aufhebungsvereinbarung hinsichtlich seines Arbeitsverhältnisses:
"Das mit Herrn ... (D) bestehende Arbeitsverhältnis endet auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen fristgerecht im gegenseitigen Einvernehmen am 31. Oktober 2002. Wäre diese Vereinbarung nicht zustande gekommen, hätte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum selben Zeitpunkt gekündigt.
Herr ... (D) erhält gem. §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz in Verbindung mit § 3 Ziffer 9 Einkommensteuergesetz eine Abfindung in Höhe von DM 80.000,-.
Die Zahlung der Abfindung erfolgt mit der Endabrechnung.
Herr ... (D) wird ab 1. Dezember 2001, unter Fortzahlung der Bezüge, von der Arbeit freigestellt. Mit dieser Freistellung sind die Urlaubsansprüche abgegolten.
Mit dieser Vereinbarung sind alle etwaigen Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis sowie seiner Beendigung abgegolten, sofern sie nicht in dieser Vereinbarung gesondert formuliert sind.
Sollte Herr ... (D) vor dem 31. Oktober 2002 eine andere Tätigkeit aufnehmen, wird die verbleibende Kündigungsfrist ausgezahlt."
In Anlehnung an Ziffer 6 der o.a. Vereinbarung wurde das Arbeitsverhältnis bereits per 28.02.2002 endgültig abgerechnet. Der diesbezügliche, handschriftliche Zusatz des Arbeitgebers vom 07.03.2002 auf der Vereinbarung vom 13.11.2001 lautet: "Arbeitsverhältnis endet am 28.02.2002. Verbleibende Kündigungsfrist wird als Abfindung ausgezahlt (EUR 2.766,- pro Monat)."
Die Abfindung in Höhe von 80.000 DM (40.903,35 EUR) und die mit der Endabrechnung per 28.02.2002 nunmehr als Einmalbetrag fällig gewordenen Monatsgehälter März - Oktober 2002 in Höhe von 8 x 2.766 EUR = 22.128 EUR behandelte der Arbeitgeber insgesamt als steuerbegünstigte Entschädigungsleistung.
Dem dieser Behandlung entsprechenden Ansatz in der klägerischen Steuererklärung folgte der Beklagte nicht. Mit streitgegenständlichem Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 06.05.2003 wurde lediglich die Abfindungsleistung in Höhe von 40.903,35 EUR abzüglich des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG i.d. für das Streitjahr geltenden Fassung in Höhe von 8.181 EUR = 32.722 EUR ermäßigt besteuert; die als Einmalbetrag erfolgte Auszahlung der Gehälter März - Oktober 2002 in Höhe von 22.128 EUR behandelte der Beklagte als laufende, dem Regelsteuersatz unterfallende Lohnfortzahlung.
Den hiergegen erhobenen Einspruch vom 04.06.2003 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 02.02.2004 zurück. Auf den vorausbezahlten Arbeitslohn für die Zeit von März bis Oktober 2002 sei § 34 EStG nicht anwendbar. Es lägen insoweit weder außerordentliche Einkünfte vor noch handele es sich um eine Zusammenballung von Einkünften. Mit der Einmalzahlung sei lediglich Arbeitslohn des Jahres 2002 in 2002 geleistet worden.
Am 01.03.2004 haben die Kläger Klage erhoben.
§ 34 EStG sei auch auf die Einmalzahlung der 22.128 EUR anwendbar. Ausweislich des handschriftlichen Vermerks auf der Vereinbarung vom 13.11.2001 sei das Arbeitsverhältnis nachträglich zum 28.02.2002 beendet worden. Folglich handele es sich bei der Leistung nicht mehr um Lohnzahlungen für die Monate März bis Oktober 2002, sondern um eine Abfindung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 06.05.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.02.2004 dahin zu ändern, dass aus dem zu versteuernden Einkommen weitere außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 EStG in Höhe von 22.128 EUR der Berechnung der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der handschriftliche Vermerk auf der Aufhebungsvereinbarung vom 13.11.2001 beinhalte nur eine Änderung der Zahlungsmodalität und nicht eine Änderung der ursprünglichen vertraglichen Abrede. Zahlungen, die zur Erfüllung eines Anspruchs gewährt würden, seien keine begünstigten Entschädigungen i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Leistungen, die einem Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustünden, seien - unabhängig von der Zahlungsmodalität - nicht tarifbegünstigt. Hier habe dem Kläger bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist, d.h. bis zum 31.10.2002 ein Lohnanspruch zugestanden.
Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. ...