Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

 

Leitsatz (amtlich)

Die in der Ausfuhranmeldung abzugebende Erklärung zum Gemeinschaftsursprung der Ware gehört zu den sanktionsbewehrten Angaben im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a VO (WG) Nr.3665/87. Darauf, ob den Ausführer hinsichtlich der unzutreffenden Angaben ein Verschulden trifft, kommt es nicht an (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 27.04.2006, C-27/05).

 

Normenkette

EWGVO 3665/87 Art. 3 Abs. 5; EWGVO Nr. 3665/87 Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen einen Sanktionsbescheid.

Mit Ausfuhranmeldung vom 27.9.1995 führte die Klägerin 19.902 kg gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungswarenlistennummer 0202 3090 4000 nach Polen aus. Als Ursprungsland gab sie in der Ausfuhranmeldung Belgien an. Im Verlauf legte sie ein tschechisches Verzollungspapier sowie den CMR-Frachtbrief vor. Mit Bescheid vom 24.11.1995 gewährte ihr der Beklagte daraufhin Ausfuhrerstattung in Höhe von 44.954,63 DM. In der Veterinärbescheinigung des amtlichen Tierarztes der Stadt B, Dr. D, vom 17.9.1995 ist als Zerlegebetrieb "EZ 129/..." und als Kühllager "EK ...2" vermerkt.

In seinem Ermittlungsbericht vom 5.10.2000 stellte das Zollfahndungsamt B anlässlich eines Ermittlungsverfahrens gegen den Geschäftsführer der Klägerin fest, dass die Firma M, von der die Klägerin das Fleisch bezogen hatte, nach Überprüfung durch die belgische Zollverwaltung kein Fleisch kaufe oder verkaufe. Die von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnungen seien gefälscht, die Unterschriften seien jedoch echt. Die in dem Veterinärzeugnis angegebene Zulassungsnummer EZ 129 könne keinem europäischen Zerlegebetrieb zugeordnet werden. Die Zulassungsnummer EZ ... sei für die Firma U in E vergeben worden. Nach Erkenntnissen der Zollfahndung in Ličge sei M bereits mehrfach u.a. wegen vorgetäuschter Verkäufe von Fleisch in Erscheinung getreten, tatsächlich betreibe er kein Unternehmen und führe auch keine Bücher. Er trete als Rechnungssteller für Fleischlieferungen auf, wobei es sich um von anderen Personen/Firmen geliefertes Fleisch von minderwertiger oder sonst schadensbehafteter Qualität handele. Die Herkunft des Fleisches bliebe regelmäßig unentdeckt.

Der Beklagte nahm Kontakt mit dem Veterinär der Stadt B, Dr. G, auf. Dieser erklärte ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten, dass die Formulare für die Veterinärbescheinigungen überwiegend von den Exportfirmen ausgefüllt würden. Zeugnisse und Ware würden stichprobenweise geprüft. Dass es einen Zerlegebetrieb mit der Zulassungsnummer EZ 129 gar nicht gebe, habe er nicht bemerkt. Die vom Ausführer vorgelegten Dokumente würden nach Bearbeitung vollständig zurückgegeben. Die Unterlagen müsste dementsprechend die jeweilige Firma haben.

Auf Befragen des Beklagten erklärte der Geschäftsführer der Klägerin zunächst, die Nummern der Schlacht- und Zerlegebetriebe seien auf den Paletten aufgeführt gewesen und ohne Prüfung übernommen worden. Ein Schreibfehler sei nicht auszuschließen.

Mit Berichtigungsbescheid vom 6.12.2000 forderte der Beklagte die Klägerin zur Rückzahlung der Ausfuhrerstattung in voller Höhe auf. Zur Begründung bezog er sich auf die Ermittlungen des Zollfahndungsamts B. Mit Bescheid vom 7.12.2000 forderte der Beklagte zudem einen Sanktionsbetrag in Höhe von 22.477,32 DM, da die Klägerin eine höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt habe.

Die gegen beide Bescheide eingelegten Einsprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18.2.2003 zurück.

Im Einspruchsverfahren hatte die Klägerin ein Schreiben des Veterinäramtes B vom 27.2.2002 vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass sie 1995 Rindfleisch u.a. nach Polen exportiert habe, und dass für dieses Fleisch amtliche Genusstauglichkeitsbescheinigungen ausgestellt worden seien. Die entsprechenden belgischen Vorzertifikate seien nicht mehr vorhanden.

Am 18.3.2003 hat die Klägerin sowohl gegen den Berichtigungsbescheid vom 6.12.2000 als auch gegen den Sanktionsbescheid vom 7.12.2000 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen IV 78/03 geführt wurde. Soweit sich die Klage gegen den Berichtigungsbescheid gerichtet hat, hat sie der Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 17.2.2005 abgewiesen. Soweit sich die Klage gegen den Sanktionsbescheid gerichtet hat, hat der Senat am 21.1.2005 beschlossen, das Verfahren abzutrennen; es wurde unter dem Aktenzeichen IV 17/05 fortgeführt. Im Hinblick auf ein beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängiges Verfahren, das die Rechtmäßigkeit der Sanktionsregelung zum Gegenstand hatte, haben die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens beantragt; dem entsprach der Senat mit Beschluss vom 1.3.2005. Nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27.4.2006 (C-27/05) wird das gegen den Sanktionsbescheid gerichtete Verfahren nunmehr unter dem Aktenzeichen 4 K 128/06 fortgesetzt.

Die Klägerin meint, der Sanktionsb...

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