Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Beweisvorsorge zum Gemeinschaftsursprung durch den Ausführer

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn für die Entscheidung über die Gewährung der Ausfuhrerstattung - im Gegensatz zu sonstigen Erstattungsvoraussetzungen - lediglich die Angabe des Gemeinschaftsursprungs ausreicht, kann der Ausführer nicht durch die Erstattungsgewährung aus seiner Beweispflicht entlassen werden, ihm ist zuzumuten, entsprechend Beweisvorsorge zu treffen. Ausfuhrerstattungsrechtlich ist es Risiko des Ausführers, wenn er Angaben seines Lieferanten zum Ursprung übernimmt und sich diese Angaben als unzutreffend erweisen.

Steht die endgültige Gewährung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so wird das Vertrauen nicht bereits durch den Ablauf von gut vier Jahren seit der Erstattungsgewährung schutzwürdig.

 

Normenkette

EWGV 3665/87 Art. 10

 

Tatbestand

Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.

Mit Ausfuhranmeldung vom 27.9.1995 führte die Klägerin 19.902 kg gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungswarenlistennummer 0202 3090 4000 nach Polen aus. Als Ursprungsland gab sie in der Ausfuhranmeldung Belgien an. Im Verlauf legte sie ein tschechisches Verzollungspapier sowie den CMR-Frachtbrief vor. Mit Bescheid vom 24.11.1995 gewährte ihr der Beklagte daraufhin Ausfuhrerstattung in Höhe von 44.954,63 DM.

In der Veterinärbescheinigung des amtlichen Tierarztes der Stadt B, Dr. K, vom 17.9.1995 ist als Zerlegebetrieb "EZ ...9 /...7 / ....5" und als Kühllager "EK ...0" vermerkt.

In seinem Ermittlungsbericht vom 5.10.2000 stellte das Zollfahndungsamt A anlässlich eines Ermittlungsverfahrens gegen den Geschäftsführer der Klägerin fest, dass die Firma M, von der die Klägerin das Fleisch bezogen hatte, nach Überprüfung durch die belgische Zollverwaltung kein Fleisch kaufe oder verkaufe. Die von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnungen seien gefälscht, die Unterschriften seien jedoch echt. Die in dem Veterinärzeugnis angegebene Zulassungsnummer EZ ...9 könne keinem europäischen Zerlegebetrieb zugeordnet werden. Die Zulassungsnummer EZ ...7 sei für die Firma F in E vergeben worden. Nach Erkenntnissen der Zollfahndung in Liège sei M bereits mehrfach u.a. wegen vorgetäuschter Verkäufe von Fleisch in Erscheinung getreten, tatsächlich betreibe er kein Unternehmen und führe auch keine Bücher. Er trete als Rechnungssteller für Fleischlieferungen auf, wobei es sich um von anderen Personen/Firmen geliefertes Fleisch von minderwertiger oder sonst schadensbehafteter Qualität handele. Die Herkunft des Fleisches bliebe regelmäßig unentdeckt.

Der Beklagte nahm Kontakt mit dem Veterinär der Stadt B, Dr. D, auf. Dieser erklärte ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten, dass die Formulare für die Veterinärbescheinigungen überwiegend von den Exportfirmen ausgefüllt würden. Zeugnisse und Ware würden stichprobenweise geprüft. Dass es einen Zerlegebetrieb mit der Zulassungsnummer EZ ...9 gar nicht gebe, habe er nicht bemerkt. Die vom Ausführer vorgelegten Dokumente würden nach Bearbeitung vollständig zurückgegeben. Die Unterlagen müsste dementsprechend die jeweilige Firma haben.

Auf Befragen des Beklagten erklärte der Geschäftsführer der Klägerin zunächst, die Nummern der Schlacht- und Zerlegebetriebe seien auf den Paletten aufgeführt gewesen und ohne Prüfung übernommen worden. Ein Schreibfehler sei nicht auszuschließen.

Mit Berichtigungsbescheid vom 6.12.2000 forderte der Beklagte die Klägerin zur Rückzahlung der Ausfuhrerstattung in voller Höhe auf. Zur Begründung bezog er sich auf die Ermittlungen des Zollfahndungsamts A. Mit Bescheid vom 7.12.2000 forderte der Beklagte zudem einen Sanktionsbetrag in Höhe von 22.477,32 DM, da die Klägerin eine höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt habe.

Die gegen beide Bescheide eingelegten Einsprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18.2.2003 zurück.

Im Einspruchsverfahren hatte die Klägerin ein Schreiben des Veterinäramtes B vom 27.2.2002 vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass sie 1995 Rindfleisch u.a. nach Polen exportiert habe, und dass für dieses Fleisch amtliche Genusstauglichkeitsbescheinigungen ausgestellt worden seien. Die entsprechenden belgischen Vorzertifikate seien nicht mehr vorhanden.

Mit ihrer am 18.3.2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, das Fleisch habe sie im Sommer 1995 über einen Fleischvermittler erworben. Als Ursprungsland sei ihr Belgien und als Herstellungsbetriebe seien ihr die Zulassungsnummern ...7 und ...9 genannt worden. Die Handelsrechnungen für das Fleisch stammten von der belgischen Firma M, ihres Wissens habe es sich dabei um einen belgischen Zerlegebetrieb gehandelt. Sie habe das ihr mögliche getan, um sich über den Gemeinschaftsursprung zu vergewissern. Dass die Firma M keine Zulassungsnummer mehr besessen habe, liege daran, dass sie zwischen1995/1996 und 1998/1999 in Konkurs gegangen und daher aus dem Markt ausgeschieden sei. Die Unstimmigkeiten hinsichtlich der Z...

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