Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast hinsichtlich des Warenursprungs
Leitsatz (amtlich)
1. Erstattungsvoraussetzung ist nach Art. 10 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 die Angabe des Gemeinschaftsursprungs. Aus Art. 10 Abs. 3 VO Nr.3665/87 ergibt sich ein Nachprüfungsrecht des Hauptzollamts. Zu dieser Nachprüfung ist das Hauptzollamt auch noch nach endgültiger Gewährung berechtigt.
2. Erfolgt eine Nachprüfung der Erklärung zum Ursprung der Waren, und ist danach der Ursprung zweifelhaft, hat der Ausführer den Gemeinschaftsursprung nicht nur zu erklären, sondern auch nachzuweisen. Ein Ausführer kann den Nachweis des Gemeinschaftsursprungs des von ihm ausgeführten Erzeugnisses durch alle in Betracht kommenden Beweismittel erbringen. Als Nachweis des Gemeinschaftsursprungs kommen grundsätzlich auch Beurkundungen in Betracht, die von Behörden im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs ausgestellt worden sind. Zu diesen Urkunden gehören insbesondere auch die Veterinärbescheinigungen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich diesen Veterinärbescheinigungen eine zuverlässige Verbindung zwischen der Schlachtung und Zerlegung der Tiere zu dem konkret in Rede stehenden Ausfuhrvorgang entnehmen lässt und dass die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigungen keinen erkennbaren Zweifeln unterliegt.
3. Zur Beweislast hinsichtlich der Erstattungs- und der Rückforderungsvoraussetzungen.
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 10 Abs. 1, 3, Art. 11 Abs. 3
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.
Mit am 13.9.1995 angenommener Ausfuhranmeldung führte die Klägerin 19.998 kg gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungswarenlistennummer 0202 3090 4000 in die Tschechische Republik aus. Als Ursprungsland gab sie in der Ausfuhranmeldung Belgien an. Im Verlauf legte sie ein tschechisches Verzollungspapier sowie den CMR-Frachtbrief vor. Mit Bescheid vom 8.1.1996 gewährte der Beklagte der Klägerin daraufhin Ausfuhrerstattung in Höhe von 46.886,85 DM.
In der Veterinärbescheinigung des amtlichen Tierarztes der Stadt B, Dr. A, vom 13.9.1995 ist als Schlachthaus "ES ...(3)", als Zerlegebetrieb "EZ 129 / EZ ...(1)" und als Kühllager "EK ...(2)" vermerkt.
In seinem Ermittlungsbericht vom 5.10.2000 stellte das Zollfahndungsamt Z anlässlich eines Ermittlungsverfahrens gegen den Geschäftsführer der Klägerin fest, dass die Firma G, von der die Klägerin das Fleisch bezogen hatte, nach Überprüfung durch die belgische Zollverwaltung kein Fleisch kaufe oder verkaufe. Die von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnungen seien gefälscht, die Unterschriften seien jedoch echt. Die in dem Veterinärzeugnis angegebene Zulassungsnummer EZ 129 könne keinem europäischen Zerlegebetrieb zugeordnet werden. Die Zulassungsnummer EZ 1 sei für die Firma F in E vergeben worden. Nach Erkenntnissen der Zollfahndung in Liège sei G bereits mehrfach u.a. wegen vorgetäuschter Verkäufe von Fleisch in Erscheinung getreten, tatsächlich betreibe er kein Unternehmen und führe auch keine Bücher. Er trete als Rechnungssteller für Fleischlieferungen auf, wobei es sich um von anderen Personen/Firmen geliefertes Fleisch von minderwertiger oder sonst schadensbehafteter Qualität handele. Die Herkunft des Fleisches bliebe regelmäßig unentdeckt.
Der Beklagte nahm Kontakt mit dem Veterinär der Stadt B, Dr. A, auf. Dieser erklärte ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten, dass er das Veterinärzeugnis vom 13.9.1995 ausgestellt habe. Die Formulare für die Veterinärbescheinigungen würden überwiegend von den Exportfirmen ausgefüllt. Zeugnisse und Ware würden stichprobenweise geprüft. Dass es einen Zerlegebetrieb mit der Zulassungsnummer EZ 129 gar nicht gebe, habe er nicht bemerkt. Die vom Ausführer vorgelegten Dokumente würden nach Bearbeitung vollständig zurückgegeben. Die Unterlagen müsste dementsprechend die jeweilige Firma haben.
Auf Befragen des Beklagten erklärte der Geschäftsführer der Klägerin zunächst, die Nummern der Schlacht- und Zerlegebetriebe seien auf den Paletten aufgeführt gewesen und ohne Prüfung übernommen worden. Ein Schreibfehler sei nicht auszuschließen.
Mit Berichtigungsbescheid vom 6.12.2000 forderte der Beklagte die Klägerin zur Rückzahlung der Ausfuhrerstattung in voller Höhe auf. Zur Begründung bezog er sich auf die Ermittlungen des Zollfahndungsamtes Z. Mit Bescheid vom 7.12.2000 forderte der Beklagte zudem einen Sanktionsbetrag in Höhe von 23.443,43 DM, da die Klägerin eine höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt habe.
Die gegen beide Bescheide eingelegten Einsprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22.1.2003 zurück.
Im Einspruchsverfahren hatte die Klägerin ein Schreiben des Veterinäramtes B vom 27.2.2002 vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass sie 1995 Rindfleisch u.a. nach Tschechien exportiert habe, und dass für dieses Fleisch amtliche Genusstauglichkeitsbescheinigungen ausgestellt worden seien. Die entsprechenden belgischen Vorzertifikate seien nicht mehr vorhanden.
Mit ihrer am 24.2.2003 bei Gericht eingegangenen Klage...