rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung eines Gewinns aus der Veräußerung von Aktien in die Gewinnermittlung nach Tonnage
Leitsatz (amtlich)
Von der pauschalen Gewinnermittlung nach Tonnage (§ 5a EStG) sind auch Gewinne aus Aktienverkäufen mit abgegolten, wenn die Aktien als Surrogat für die Charterforderung erworben worden sind und von Anfang an die Absicht bestand, sie zeitnah zu veräußern.
Normenkette
EStG § 5a Abs. 1, 2 S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Einbeziehung eines Gewinns aus der Veräußerung von Aktien in die Gewinnermittlung nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (KG), betreibt ein Containerschiff Schiff-1 (Chartername "XX"). Das Schiff hat eine Kapazität von 3.500 TEU und wurde von der Klägerin mit einem Zeitchartervertrag vom ... 2007 für einen Zeitraum von mindestens 66 Monaten und maximal 68 Monaten ausgerüstet an die A ... aus B (im Folgenden: A) verchartert. Es wurde eine Charterrate von ursprünglich ... USD pro Tag vereinbart.
Die A, eine Linienreederei, geriet im Laufe der Finanz- und Wirtschaftskrise ab 2008 zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Sie hatte Charterverträge mit zahlreichen - auch deutschen - Schiffsgesellschaften geschlossen und konnte die Charterraten nicht mehr vollständig bedienen. Die A kürzte die Raten einseitig - auch der Klägerin gegenüber - um 35 %. Auf Initiative der Bank-1 wurde ein Sanierungskonzept für die A entwickelt, das zu einer Restrukturierungsvereinbarung ("Restructuring Agreement") vom ... 2009 führte. An dieser Vereinbarung beteiligten sich, mit der Klägerin, insgesamt ... deutsche Schifffahrtsunternehmen. Ziel der Klägerin war es dabei, inmitten der Weltwirtschaftskrise die Einnahmen aus der Vercharterung ihres Schiffes langfristig zu sichern.
Das Konzept sah im Kernpunkt eine Kapitalerhöhung der A um insgesamt ... USD vor. Diese erfolgte in drei Schritten. Die beiden ersten Kapitalerhöhungen wurden aus dem Kreis der Gesellschafter und weiterer Investoren aufgebracht. Die dritte Erhöhung um insgesamt ... USD wurde so vorgenommen, dass die an der Vereinbarung beteiligten Schiffsgesellschaften Aktien an der A übernahmen. Diese Aktienübernahme war verbunden mit einer abweichenden Vereinbarung über die Bezahlung der Charterraten vom ... 2009 bis zum ... 2011. Für die Klägerin wurde vereinbart, dass die Charterraten in diesem Zeitraum nur zu einem Anteil von ... % in USD (= ... USD pro Tag) bezahlt werden sollten. Zu einem Anteil von ... % sollte die Klägerin Aktien der A erhalten (sog. debt to equity swap). Dieser Anteil der Charterraten wurde mit insgesamt ... USD ermittelt.
Auf Grund der Festlegung eines Übernahmewertes von ... pro Aktie und eines Devisenkurses von ... je 1 USD errechnete sich für die Klägerin ein Anteil von ... Aktien der A. Die Aktien wurden am ... 2010 ausgegeben und durch Registrierung am ... 2010 rechtswirksam übertragen. Die Aktien wurden der Bank-2 ... (im Folgenden: Bank-2) zur treuhänderischen Verwahrung in einem Depot übergeben. Die Bank-2 war eine ... Investmentbank. Die Klägerin behandelte die Aktien buchhalterisch als Umlaufvermögen.
Die Klägerin hatte bereits bei der Ausgabe der Aktien die Entscheidung getroffen, diese zeitnah zu veräußern. An die betroffenen deutschen Reedereien wurden im Zuge der Restrukturierungsvereinbarung insgesamt ... Aktien (... % aller Aktien der A) vergeben. Es bestand damals seitens der Hausbank der Klägerin die Besorgnis, dass die B Börse einen unkoordinierten Verkauf dieser Aktienpakete mangels aufnahmefähigen Marktes nicht ohne größere Preisabschläge werde verkraften können. Der Verkaufsprozess wurde deshalb unter den deutschen Schifffahrtsgesellschaften koordiniert. Die Bank-2 hatte ursprünglich die Strategie, die Aktien auf Grund gesonderter Verkaufsorder der einzelnen Gesellschaften zu veräußern. Es kam dann aber bei den beteiligten Reedereien der Wunsch auf, Vorschläge alternativer Anbieter einzuholen. Am ... und ... 2010 stellt ein Vertreter der in B vertretenen Investmentbank Bank-3 ... (im Folgenden: Bank-3) in C ein Alternativkonzept vor. Danach sollten größere Aktienpakte im Rahmen einer Auktion (sog. block deal) platziert werden, was allerdings mit einer längeren Anlaufphase, insbesondere zur Suche von Kaufinteressenten, verbunden war (sogen. road show). Die deutschen Reedereien stimmten sich in der Folgezeit untereinander ab und folgten letztlich dem Vorschlag der Bank-3. Vor Erteilung eines Auftrags musste allerdings noch geprüft werden, ob die Schifffahrtsgesellschaften bereits an die Bank-2 gebunden waren. Das diesbezügliche Rechtsgutachten, welches zu dem Ergebnis kam, dass vor der Beauftragung eines anderen Brokers das Vertragsverhältnis mit der Bank-2 beendet werden müsse, lag am ... 2010 vor. Daraufhin wurde die Bank-3 mit der Platzierung der Aktien beauftragt. Vorausgegangen war eine Abstimmung unter den veräußerungswilligen deutschen Reedereien. Ab dem ... bis zum ... 2010 wurden die Aktien der b...