Entscheidungsstichwort (Thema)
EStG: Nachweis von Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
1. Ein nachgereichter Kassenbeleg über die Anschaffung eines PC kann im Einzelfall als Beweismittel nicht ausreichen.
2. Zweifel an der Benutzung eines Computers können sich beim Studenten eines technischen Faches auch aus der Unkenntnis der technischen Ausstattung ergeben.
Normenkette
EStG § 9
Tatbestand
Der 1973 geborene Kläger ist ausgebildeter Schlosser und erzielte als Beschäftigter eines Maschinenbauunternehmen im Jahre 1999 einen Bruttoarbeitslohn von ... DM. Die Einkommensteuer wurde vom Beklagten bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von ... DM auf ... DM festgesetzt.
Im Wintersemester 1999/2000 war der Kläger an der technischen Universität Hamburg Harburg, Fachrichtung ..., immatrikuliert. Es handelte sich um sein erstes Fach- und das sechste Hochschulesemester; mittlerweile befindet er sich im 9. Fachsemester.
Die Einkommensteuer für 2000 wurde durch Bescheid vom 5. März 2002 auf Null DM festgesetzt. Dabei wurde vom Beklagten nicht nur der erklärte Arbeitslohn in Höhe von 1.034 DM berücksichtigt, sondern infolge einer Mitteilung der Technischen Universität zusätzlich 8373,12 DM, für die kein Lohnsteuerabzug erfolgt war. Vom Kläger erklärte Werbungskosten in Höhe von 1.412 DM wurden stattdessen als Sonderausgaben abgezogen. Dabei handelte es sich um folgende Positionen:
AfA PC - 1/4 von 1.988 DM |
500,00 |
AfA Drucker, Anschaffung 1996 |
125,00 |
Immatrikulationsgebühren |
587,00 |
Studienbedarf |
200,00 |
gesamt |
1.412,00 |
Gegen den "Einkommensteuerbescheid 2000 vom 5.3.2002 / Verlustfeststellung" wurde am 8. März 2002 Einspruch eingelegt und die "Nichtfeststellung des vortragsfähigen Verlustes" gerügt.
Der Einspruch "in der Sache betreffend Einkommensteuer 2000 ... gegen die Nichtfeststellung des vortragsfähigen Verlustes zum 31.12.2000" wurde vom Beklagten am 2. Juli 2002 als unzulässig verworfen. Ein vortragsfähiger Verlust sei nicht festzustellen, weil die Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages Null DM betrügen. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass nur Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 24 DM als Werbungskosten abgezogen werden könnten und die übrigen Aufwendungen für das ...-Studium als Sonderausgaben zu beurteilen sein.
Dagegen richtet sich die am 17. Juli 2002 beim Gericht eingegangene Klage.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig geworden, dass der steuerpflichtige Arbeitslohn lediglich 1.034 DM beträgt und der sich aus der Kontrollmitteilung der Hochschule ergebende übrige Lohn gem. § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei bleibt. Unstreitig ist weiter, dass aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH Aufwendungen für das Studium als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit abgesetzt werden können; umstritten bleibt jedoch, ob die Aufwendungen für das Studium nachgewiesen wurden.
Als Beleg für die Anschaffung des Computers wurde eine Rechnung von ... vom 10.11.1999 über 1.998 DM vorgelegt (Bl. 19 FGA), nachdem der Klägervertreter zuvor - im Schriftsatz vom 25. Sept. 2003 - noch mitgeteilt hatte, Originalbeweisurkunden lägen nicht mehr vor. Für das Vorhandensein eines Druckers wurden ...-Installationsdisketten und ein unscharfes Foto vorgelegt (Bl. 22 FGA), auf dem eine junge Frau vor einem Fenster und einem Tisch zu erkennen ist; möglicherweise befindet sich rechts auf dem Foto ein PC-Drukker.
Der Kl. meint, er hätte einen Verlust von 402 DM erlitten, den er wie folgt errechnet:
Arbeitslohn Einnahmen § 19 |
1034 |
Gewerkschaftsbeitrag |
-24 |
Studienkosten (s.o.) |
-1412 |
Verlust |
-402 |
Zur Aufbewahrung der Belege sei er nach Erhalt des Bescheides nicht verpflichtet gewesen, zumal der Kostenaufwand nie strittig gewesen sei. Die Aufwendungen seien hinreichend nachgewiesen.
Der Kläger beantragt, den Verlust in Höhe von 402 DM festzustellen und auf 1999 zurückzutragen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er zweifelt wegen der Äußerungen des Prozessbevollmächtigten in einer anderen Sache (Bl. 135 FGA) an der Richtigkeit der Angaben. Die Anschaffung des Druckers sei nicht belegt; das vorgelegte Foto und die Disketten stellten keinen geeigneten Beweis dar. Zweifel bestünden insoweit auch, weil der Klägervertreter einerseits mit Schriftsatz vom 17.11.2003 eine Anschaffung des Druckers in 1996, in der Einkommensteuererklärung für 2001 jedoch eine Anschaffung im November 1998 behauptet habe. Auch die Studiengebühren seien nicht nachgewiesen.
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. November 2003 dem Einzelrichter übertragen. Dem Gericht hat ein Band Einkommensteuerakten (für 2000) und ein Konvolut zur Einkommensteuer 1999 vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch den vom Senat bestimmten Einzelrichter (§ 6 FGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, denn eine Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 2000 und eine Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1999 sind nicht vorzunehmen.
1. Der am Schluss eines Veranlagungszeitraumes verblei...