rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitaleinnahmen bei nach Luxemburg transferierten Wertpapieren

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zurechnung und Schätzung von Einnahmen aus Kapitalvermögen bei nach Luxemburg transferierten Wertpapieren

 

Normenkette

EStG § 20; AO § 162

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mutter der Klägerinnen in den Streitjahren Einnahmen aus Kapitalvermögen durch nach Luxemburg transferierte Tafelpapiere erzielt und insoweit Steuern hinterzogen hat.

Die Klägerinnen sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen ihrer am 29.06.2003 in Hamburg verstorbenen Mutter, Frau ... (B). Diese hatte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre Kapitaleinkünfte erklärt, die zu den nachfolgend dargestellten Einkommensteuerfestsetzungen führten:

Jahr

Erklärung vom

Bescheid

ESt

Einnahmen aus Kapitalvermögen

Einkünfte aus Kapitalvermögen

1989

03.01.1991

29.10.1991

10.713 DM

19.011 DM

17.733 DM

1990

16.01.1992

03.02.1992

12.067 DM

20.858 DM

19.154 DM

1991

11.03.1993

19.04.1993

12.850 DM

22.083 DM

20.733 DM

1992

24.03.1994

19.04.1994

12.383 DM

20.843 DM

19.495 DM

1993

01.03.1995

09.05.1995

29.962 DM

23.985 DM

17.400 DM

1994

18.07.1995

22.08.1995

25.642 DM

25.058 DM

18.615 DM

1995

21.01.1997

13.05.1997

2.193 DM

16.677 DM

10.449 DM

1996

19.03.1998

01.04.1998

11.186 DM

10.859 DM

4.528 DM

1997

19.03.1999

06.04.1999

20.355 DM

9.400 DM

2.954 DM

1998

09.03.2000

18.05.2000

13.785 DM

17.109 DM

10.466 DM

1999

16.03.2001

11.04.2001

25.387 DM

10.419 DM

3.666 DM

Die erklärten Kapitaleinnahmen rührten entsprechend den Erläuterungen von Frau B zu den jeweiligen Einkommensteuererklärungen aus diversen festverzinslichen Wertpapieren, in- und ausländischen Aktien sowie Investmentanteilen her. Die Einkommensteuererklärung 1989 wurde am 03.01.1991 bei dem Beklagten eingereicht.

Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung (Bericht vom 23.07.2001) wurden Räumlichkeiten der ... Bank durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt, aus denen sich ergab, dass Kunden ihr Vermögen anonymisiert oder nicht anonymisiert zur ... Bank .... Luxemburg - Bank-L - transferiert haben. Der Beklagte gelangte zu der Annahme, dass auch Frau B im Zeitraum 1989 bis 1999 über Tafelpapiere verfügt habe, die am 23.11.1992 zur Bank-L transferiert worden seien, und die aus diesem Kapitalvermögen resultierenden Einnahmen nicht erklärt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht vom 23.07.2001 nebst Anlagen 1 - 4 (Bl. 86 bis 94 Einkommensteuer-Akten Bd. VII) Bezug genommen. Der Beklagte rechnete diese Wertpapiere mit der Begründung ausschließlich Frau B zu, dass auf dem Einlieferungsbeleg vom 23.11.1992 ausschließlich die Referenznummer der Frau B handschriftlich notiert worden sei.

Darüber hinaus hatte die Steuerfahndung folgende weitere Unterlagen folgenden Inhalts beschlagnahmt:

- Aus einem Kassenkontrollstreifen vom 11.12.1990 (Anlage 1) ergibt sich, dass unter der Kontonummer ...01 ein Betrag in Höhe von 49.309,40 DM abgehoben wurde.

- Auf dem Swiftbeleg der Bank-L vom 16.02.1990 (Anlage 2) ist Frau B mit Namen und Adresse verzeichnet. Als Verwendungszweck ist angegeben: "DEPOTGEB. ... (Frau B)". Abgerechnet werden 100 DM mit Wertstellung zum 16.02.1990.

Beauftragte und begünstigte Bank ist die Bank-L. Entsprechende Eintragungen befinden sich in den Swiftbelegen vom 22.03.1991 (Anlage 2a) und vom 12.03.1992 (Anlage 2b); die unter dem Verwendungszweck bei Anlage 2b aufgeführte Kontonummer lautet "... (02-1)".

- Unter dem 12.12.1990 datieren zwei Einzahlungsbelege der Bank über Beträge in Höhe von 24.312 DM (Anlage 4) und in Höhe von 24.997,40 DM (Anlage 4a). Als Empfänger ist "WKK" verzeichnet; die Kontonummer des Empfängers lautet "... (03)".

- Ebenfalls unter dem 12.12.1990 datieren zwei Belege über den Erwerb folgender Tafelpapiere:

o 300 Stück Euronordrenta Anteile, WKN 848533, Stücke-Nummern: 2952 bis 2954 (je 100 Stück) (Anlage 5) und

o 8 3/4 % Bank Obligationen 91/96-109, Nennbetrag 25.000 DM, WKN ..., Stücke-Nummern: 2785 bis 2788 (je 5.000 DM) sowie 740 bis 744 (je 1.000 DM) (Anlage 5a).

- Mit der Einlieferungsquittung Nr. 0032 der Bank-L vom 23.11.1992 (Anlage 6) bittet diese die Bank ("Effektenlieferung"), folgende Stücke in ihr, der Luxemburger Bank, Depot Nr. 04 einzuliefern:

o 500 Stück Frankfurt Trust Interzins, WKN 847801, Stücke-Nummern: 7496 bis 7500, E 41752,

o 20.000 DM 6 1/4 % Weltbank, WKN: 482550, Stücke-Nummern: 8295 bis 8298, E 40163,

o 2.565 Stück Gerling Rendite Fonds, WKN: 848105, E 40164

o 20.000 DM 7 % BHF Bank, WKN 476041, E 40165,

o 300 Stück Euronordrenta, WKN: 848533, E 40166 und

o 25.000 DM 8 3/4 % Bank, WKN: ..., E 40287.

Auf dem unteren Teil des handschriftlich ausgeschriebenen Beleges befinden sich

- vor Datum und Unterschrift

- der Betrag von 300 DM und die Nr. 02 vermerkt. Bei dem Depot Nr. 05 handelt es sich um das Depot der Bank-L bei der Bank im Inland, über das Wertpapiertransfers von der inländischen zur Luxemburger Bank vorgenommen wurden.

- Die Bank bestätigte (Anlage 7) der Bank-L die Einlieferung des Wertpapie...

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