Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung bei Nichteinhaltung der Frist zur Einfuhr des Erzeugnisses im Drittland - Fristverlängerung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Verlängerung der Einfuhrfrist des Art. 17 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 setzt einen Antrag des Ausführers voraus, der innerhalb der Frist des Art. 17 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 gestellt sein muss.
2. Ein vom Ausführer gestellter Antrag auf Verlängerung der Frist nach Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 zur Vorlage des Einfuhrdokuments beinhaltet nicht zugleich auch einen Verlängerungsantrag betreffend die Einfuhrfrist nach Art. 17 Abs. 1 VO Nr. 3665/87.
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 17 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2, 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Mit Ausfuhranmeldung vom 30.6.1997 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt ... (H) 17.800 kg Weichweizen der Markordnungs-Warenlistennummer 1001 9099 9000 zur Ausfuhr nach Zimbabwe an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung im Wege des Vorschusses, dem das beklagte Hauptzollamt in der Folgezeit antragsgemäß entsprach.
Nachdem die Klägerin dem beklagten Hauptzollamt mit Schreiben vom 10.10.1997 eine Kopie des Statement of Facts des Löschhafens Beira vom 22.8.1997, eine Kopie der Notice of Readines des Löschhafens Beira vom 5.8.1997 sowie 3 Combined Port & Customs Release Documents übersandt hatte, wandte sie sich unter dem 2.6.1998 erneut an das beklagte Hauptzollamt und bat unter Hinweis darauf, dass es ihr bislang nicht gelungen sei, eine Ankunftsbescheinigung zu erhalten, um Verlängerung der Frist zur Vorlage der Ankunftsnachweise bis zum 31.12.1998. Diesem Antrag entsprach das beklagte Hauptzollamt in der Folgezeit und verlängerte die Frist zur Vorlage sowohl der Ankunftsnachweise als auch der Beförderungspapiere bis zum 31.12.1998 (Bl. 82, 83 der Sachakte, Teil I).
Mit Schreiben vom 10.12.1998 bat die Klägerin wiederum um Verlängerung der Frist zur Vorlage der Ankunftsnachweise bis zum 30.6.1999 (Bl. 91 der Sachakte, Heft I). Das beklagte Hauptzollamt teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 25.3.1999 (Bl. 96 der Sachakte, Heft I) mit, dass die Frist zur Vorlage der Ankunftsnachweise letztmalig bis zum 30.6.1999 unter der Voraussetzung verlängert werde, dass sie nachweise, alles in ihrer Macht stehende zur fristgerechten Beschaffung und Vorlage der Unterlagen unternommen zu haben.
Anfang April 1999 übersandte die Klägerin dem beklagten Hauptzollamt verbunden mit der Bitte um Freigabe der Kaution u.a. 3 Zolldokumente aus Zimbabwe vom 3., 9. bzw. 16.2.1999 betreffend 2.497.900 kg, 5.365.000 kg bzw. 3.100.000 kg Weizen, 1 Bill of Entry aus Malawi vom 3.7.1998 betreffend 300.000 kg Weizen sowie 1 Schreiben des Director of Customs and Excise aus Harare vom 9.2.1999. Mit einem weiteren Schreiben vom 18.6.1999 reichte die Klägerin ein weiteres Zolldokument aus Zimbabwe vom 28.5.1999 betreffend 1.163.000 kg Weizen ein. Mit diesem Schreiben kündigte die Klägerin zugleich an, dass sie für die Restmenge möglichst bald die Nachweise einreichen werde.
Mit einem weiteren Schreiben vom 25.6.1999 unterrichtete die Klägerin das beklagte Hauptzollamt schließlich darüber, dass es ihr bislang nicht gelungen sei, die Ankunftsbescheinigung und Unterlagen für die Restmenge von 2.673.200 kg zu erhalten, und beantragte zugleich eine weitere Fristverlängerung bis zum 31.12.1999.
Mit Änderungsbescheid vom 19.7.1999 forderte das beklagte Hauptzollamt die der Klägerin als Vorschuss gewährte Ausfuhrerstattung teilweise in Höhe von DM 976.510,11 zuzüglich eines Zuschlags von 15% (= DM 146.476,52) unter Hinweis auf Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 mit der Begründung zurück, dass der Ausführer gemäß Art. 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 verpflichtet sei, innerhalb von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung Nachweise über die Abfertigung der Ware zum freien Verkehr im Drittland vorzulegen. Zwar sei der Klägerin diese Frist zunächst bis zum 31.12.1998 und sodann letztmalig bis zum 30.6.1999 verlängert worden. Letzteres geschah indes unter der Bedingung, dass die Klägerin nachweise, alles in ihrer Macht stehende zur Beschaffung der fehlenden Dokumente unternommen zu haben. Diese Bedingung für die Gewährung einer weiteren Fristverlängerung habe die Klägerin in der Folgezeit nicht erfüllt, so dass die bis zum 30.6.1999 erteilte Fristverlängerung hinfällig geworden sei. Zugleich lehnte das beklagte Hauptzollamt den Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 25.6.1999 ab. - Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.
In ihrem gegen den Änderungsbescheid vom 19.7.1999 erhobenen Einspruch wandte die Klägerin u.a. ein: Die zweite Fristverlängerung sei zwar unter dem Vorbehalt des Nachweises erfolgt, dass sie alles in ihrer Macht stehende zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen getan habe. Insoweit sei ihr indes vom beklagten Hauptzolla...