rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung von Vorauszahlungsbescheiden / Vermittlungsleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide können selbständig angefochten werden, auch wenn ein Jahressteuerbescheid ergangen ist, sofern dieser einen anderen Inhaltsadressaten hat.

Umsatzsteuerpflicht für Vermittlung von Mitgliedern für ausländischen "Timesharing-Club.

 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4, § 18

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Vorsteuererstattungsansprüche für das Jahr 1999.

I.

Die Klägerin wurde am ... 1998 auf der Isle of Man als "private limited company" registriert (Bp-Akte Bl. 110). Seit ... 1998 waren Herr A, X-Straße, Hamburg, und Herr B, Guernsey, als "directors" registriert (KSt-Akte Bl. 56). Die Klägerin ist am 23. Mai 2005 wieder gelöscht worden.

II.

Die Klägerin, seinerzeit vertreten durch D & Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft, erklärte in einem ihr anlässlich der Gründung vom Finanzamt F zugesandten Fragebogen (KSt-Akte Bl. 4), ihre inländische Betriebsstätte befinde sich in der Y-Straße, K..., und werde von Herrn A, X-Straße, Hamburg, geleitet. Später meldete sie ihr Gewerbe in Hamburg an und teilte mit, ihre Betriebsstätte sei in die X-Straße, Hamburg, verlegt worden. In einer Villa in der X-Straße, Hamburg, hatte Herr A das Erdgeschoss (149,69 qm Wohnfläche), das I. Obergeschoss (135,17 qm) und das II. Obergeschoss (121,14 qm) angemietet (vgl. Rb-Akte Bl. 82, 83a).

Im Besteuerungsverfahren wurde auszugsweise ein Mietvertrag zwischen Herrn A als Vermieter und der Klägerin als Mieter über die Räumlichkeiten im I. Obergeschoss zur Benutzung als "Büroräumlichkeiten und / oder Firmengästewohnung" vorgelegt (Rb-Akte Bl. 148f), mit Mietbeginn zum 1. Januar 1999 und einer Gesamtmiete von 5.300 DM pro Monat.

III.

Die Klägerin erzielte jedenfalls bis einschließlich des Streitjahres 1999 keine Einnahmen. Ausweislich ihrer Buchführung überließ ihr Herr A im Streitjahr darlehensweise rund 1,4 Mio. DM (Bp-Akte Bl. 63). Von diesem Geld wurde unter anderem gezahlt (Bp-Akte Bl. 56ff): Mietaufwendungen in Höhe von rund 134.470 DM; Kosten für geleaste Fahrzeuge der Marken BMW, Porsche und Jaguar in Höhe von rund 79.000 DM, Betriebs- und Geschäftsausstattung in Höhe von rund 314.000 DM, wovon erhebliche Teile in den Umbau und die Ausstattung der Räumlichkeiten in der X-Straße flossen.

IV.

Für das Streitjahr 1999 wurden für das Unternehmen der Klägerin quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Rechnungskopien eingereicht:

Datum

USt-Nebenakte

Umsätze

Vorsteuern

Rechnungskopien über

I/99

28.05.99

Bl. 1

0

18.068,35 DM

18.632,52 DM

II/99

10.08.99

Bl. 5

0

33.185,45 DM

10.196,38 DM

III/99

22.10.99

Bl. 10

0

20.625,50 DM

11.272,92 DM

IV/99

01.03.00

Bl. 23

0

14.400,30 DM

9.585,58 DM

Summe

0

86.279,60 DM

49.687,40 DM

Die mit den Voranmeldungen jeweils eingereichten Rechnungen betrafen fast ausschließlich Bau- und Einrichtungsmaßnahmen für die Räume in der X-Straße. Sie waren teilweise an Herrn A, überwiegend jedoch an die Klägerin adressiert. Die Vorsteuern wurden offenbar durch die Finanzbehörde erstattet.

V.

1. Am 31. Mai 2000 ordnete das Finanzamt F eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume I bis IV 1999 an (Bp-Akte Bl. 4). In dem Prüfungsbericht vom 4. September 2000 (Bp-Akte Bl. 102) wurde u.a. festgestellt, dass die Vorsteuern zurückzufordern seien, weil der Nachweis nicht erbracht worden sei, dass steuerpflichtige Umsätze erbracht wurden oder steuerfreie Umsätze, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich ist (Tz. 15). Es habe auch nicht abschließend geklärt werden können, ob es sich bei der Klägerin nicht um eine bloße Briefkastengesellschaft handele. Die entsprechende Anfrage des Betriebsprüfers an das Bundesamt für Finanzen war zu diesem Zeitpunkt noch unbeantwortet.

2. Gleichwohl erließ das Finanzamt F am 26. Oktober 2000 Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das I. bis IV. Kalendervierteljahr. Die Bescheide ergingen für "... (G), Isle of Man, ..., GB - ...". In den Bescheiden wurde die Umsatzsteuer jeweils auf DM 0 festgesetzt (USt-Nebenakte, Bl. 30ff, Rb-Akte Bl. 36ff). In den Abrechnungsteilen erschienen als "bereits erstattet" und "noch zu zahlen" jeweils die in den Voranmeldungen als Vorsteuern geltend gemachten Beträge.

3. Hiergegen wurde für die Klägerin am 31. Oktober 2000 Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt (Rb-Akte Bl. 5). In der Begründung heißt es, die Klägerin erbringe Dienstleistungen auf dem Gebiet des Tourismus. Zielmarkt sei dabei Deutschland. Zum Aufbau einer leistungsfähigen Organisation seien bisher erhebliche Investitionen getätigt worden. Eine ständig besetzte Repräsentanz bestehe in der X-Straße, Hamburg. Dadurch sei eindeutlich belegt, dass es sich nicht um eine Briefkastenfirma, sondern um ein den Merkmalen des § 2 Abs. 1 UStG voll genügendes Unternehmen handele.

4. Auf die Anfrage des Betriebsprüfers nahm das Bundesamt für Finanzen mit Datum vom 31. Oktober 2000 Stellung (Bp-Akte B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge