Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IV B 54/14)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsenabzug bei fremdfinanzierter Gewinnausschüttung an Gesellschafter einer Personengesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Auch nach Einführung von § 4 Abs. 4a EStG bedarf es zunächst einer Prüfung, ob der Finanzierungsaufwand betrieblich veranlasst ist. § 4 Abs. 4a EStG ist insoweit nicht lex specialis für einen Schuldzinsenabzug im betrieblichen Bereich gegenüber der allgemeinen Regelung in § 4 Abs. 4 EStG.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, 4a
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen zur Finanzierung von Gewinnauszahlungen an die Kommanditisten.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt eine Klinik. Ihr Jahresüberschuss betrug 2003 ... EUR. In ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2003 wies sie einen Betrag von ... EUR als Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern aus nicht ausgezahlten Restgewinnanteilen aus. In der Gesellschafterversammlung vom ... 2004 wurde die Ausschüttung des gesamten Gewinns aus 2003 beschlossen. Zum Liquiditätsstatus heißt es in dem Protokoll der Gesellschafterversammlung (Anlage K 7), dass der Gewinn kurzfristig ausgeschüttet werden solle. Mit der Bank werde ein Kredit mit entsprechend kurzer Laufzeit verhandelt bzw. werde das Kontokorrent erhöht.
In Umsetzung dieser Beschlusslage nahm die Klägerin ein Darlehen mit dem Verwendungszweck "Zwischenfinanzierung der Teil-Gewinnausschüttung des Geschäftsjahres 2003" über eine Summe von ... EUR auf. Hierfür fielen im Streitjahr 2004 Zinsen in Höhe von ... EUR an. Nach einer Außenprüfung verneinte der Beklagte die betriebliche Veranlassung des Darlehens, weil es der Finanzierung von Entnahmen gedient habe und einen u. a. in diesem Punkt geänderten Feststellungsbescheid für das Streitjahr. Hiergegen richtete sich der Einspruch, der unter Hinweis darauf zurückgewiesen wurde, dass die Auszahlung der Gewinnansprüche wie Barentnahmen zu behandeln seien. Folglich fehle es an einer für den Betriebsausgabenabzug auch unter Geltung des § 4 Abs. 4a EStG erforderlichen betrieblichen Veranlassung für den Zinsaufwand.
Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei den Darlehnszinsen um betrieblichen Aufwand handele. Mit Ablauf des Geschäftsjahres stehe dem Kommanditisten der handelsrechtliche Anspruch auf Auszahlung des auf ihn entfallenden Gewinns zu. Hierbei handele es sich um eine betriebliche Schuld der Gesellschaft; nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung müsse sie, die Klägerin, zwingend eine entsprechende Verbindlichkeit in ihrer Gewinnermittlung ausweisen. Zur Aufnahme des Darlehens sei es nur deshalb gekommen, weil gerade im Jahr 2003 erhebliche Liquidität in den Umbau der Operationsräume des Krankenhauses geflossen sei.
Der Beklagte berufe sich zu Unrecht auf eine zweistufige Prüfung nach Maßgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22. Mai 2000 IV C 2 -S 2144- 60/00, BStBl I 2000, 588), wonach zunächst die betriebliche Veranlassung und sodann in einem zweiten Schritt die Überprüfung auf Überentnahmen zu erfolgen habe. Obwohl § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erst mit Wirkung vom 1. Januar 1999 eingeführt worden sei, beziehe sich das BMF-Schreiben --und diesem folgend der Beklagte-- auf Rechtsprechung, die vor der Gesetzesänderung ergangen sei und deshalb nicht einschlägig sein könne. Tatsächlich sei § 4 Abs. 4a EStG lex specialis gegenüber dem allgemeinen Grundsatz in § 4 Abs. 4 EStG. Die Regelung gehe inzidenter davon aus, dass die Entnahme durch Kreditaufnahme mit der Folge von Zinsaufwendungen erfolge. Zugleich werde inzidenter davon ausgegangen, dass die Zinsen betrieblich veranlasst seien, anderenfalls erübrige sich insbesondere die Frage der Überentnahmen. In tatsächlicher Hinsicht seien durch die Auszahlung der Gewinne keine Überentnahmen getätigt worden.
Soweit sich der Beklagte auf einen Beschluss des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Februar 2002 (VIII B 73/01) berufe, sei zu beachten, dass dieser Senat vermutlich nur durch Zufall die Beschwerde bearbeitet und es sich zudem zu einfach gemacht habe, indem er auf die vor der Einführung von § 4 Abs. 4a EStG ergangene Rechtsprechung Bezug genommen habe. Allein maßgeblich könne nur eine Entscheidung des für Personengesellschaften zuständigen IV. Senats des BFH sein, die jedoch noch nicht vorliege. Die bislang zu § 4 Abs. 4a EStG ergangenen Entscheidungen des X. Senats des BFH beträfen Entnahmen bei Einzelunternehmen und könnten bereits deshalb nicht auf den Streitfall übertragen werden.
Durch die infolge der Nichtabziehbarkeit der Zinsaufwendungen bewirkte zusätzliche Besteuerung des gesetzlichen Anspruchs des Kommanditisten auf seinen Gewinnanteil werde in das nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Eigentum eingegriffen. Ferner komme es zu einer Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG. Der Steuerpflichtige werde gezwungen, trotz vorhandener Eigenmittel für die Durchführung von notwen...