Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin. Durch Reedereivertrag vom 30.11.1987 wurde die Klägerin von sieben Mitreedern als Partenreederei gegründet. Dabei wurden 50 Parten von sechs natürlichen Personen (Gruppe C) und fünfzig Parten von der B AG gehalten. Es handelt sich um eine Ein-Schiffs-Gesellschaft. Der Firmensitz der Klägerin ist Hamburg.
Durch Korrespondentreedervertrag vom 30. 11.1987 wurde die C Ltd., …, Isle of Man, zum Korrespondentreeder bestellt. Durch Mitreederbeschluß vom 10.11.1989 wurde beschlossen, die Firma D Ltd., Limassol/Zypern (Zypern) zum Korrespondentreeder zu machen. Dabei sollte die Verpflichtung des Korrespondentreeders zur Befrachtung des Schiffes für die Periode des Einsatzes im X-Pool suspendiert sein. Am 10.11.1989 wurde ein Korrespondentreedervertrag mit Zypern abgeschlossen.
Am 14.03.1990 verkaufte ein Mitreeder eine seiner Parten an die Firma C Ltd., Limassol, die Nachfolgefirma der D Ltd. Limassol, den Korrespondentreeder.
Von den Korrespondentreedern auf der Isle of Man und auf Zypern, die dort einen Bürobetrieb mit eigenem Personal unterhielten, wurden die täglichen Geschäfte sowie der Zahlungsverkehr und die Buchführung abgewickelt. Für die Beschaffung der Schiffsmannschaft beschäftigten sie teilweise ausländische Crewing-Manager. Während der gesamten Streitjahre wurde das Schiff ausschließlich vom X Pool befrachtet. Bei dem X Pool handelt es sich um eine BGB-Gesellschaft, die aus zahlreichen Ein-Schiffs-Gesellschaften der C-Gruppe und der E-Gruppe in den Streitjahren bestand. Verwaltet wird der Pool durch einen Pool-Sekretär, die X GmbH mit Sitz in Hamburg, deren Gesellschafter die C GmbH und eine Gesellschaft aus dem Bereich der E-Gruppe sind. Der Pool schließt mit großen Befrachtern jeweils länger laufende Verträge über die Befrachtung der im Pool befindlichen Schiffe. Der Pool ist allerdings nur für die Befrachtung selbst zuständig. Alles übrige, wie technische Instandhaltung, Personal, Buchführung, Abrechnung und Zahlungsverkehr mit den Befrachtern läuft über die Korrespondentreeder bzw. Manager der Ein-Schiffs-Gesellschaften, die auch eigene Konten unterhalten. Die Befrachter zahlen auf die Konten der Korrespondentreeder bzw. Manager, also je Ein-Schiffs-Gesellschaft auf unterschiedliche Konten.
Mitreederversammlungen der Klägerin finden in Hamburg ca. einmal jährlich statt. Auf diesen Versammlungen wird auch über etwaige Einschüsse der Mitreeder auf Anforderung des Korrespondentreeders beschlossen.
Am 28.03.1990 erließ der Beklagte Gewerbesteuer- und Gewerbesteuermeßbetragsbescheide 1987 und 1988, am 10.08.1990 einen Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheid für die Jahre 1989 ff. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 27.04. bzw. am 03.09.1990 Einspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, sie sei nicht gewerbesteuerpflichtig, da sie keine Betriebsstätte im Inland unterhalte. Während des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 11.06. 1991 einen Gewerbesteuer- und Gewerbesteuermeßbetragsbescheid 1989. Mit Einspruchsentscheidung vom 24.01.1992 wies der Beklagte die Einsprüche betreffend Gewerbesteuer und Gewerbesteuermeßbetrag für 1987 bis 1989 und für Gewerbesteuervorauszahlung 1990 zurück. Nicht entschied der Beklagte in dieser Einspruchsentscheidung über den Einspruch gegen den Gewerbesteuer-Vorauszahlungsbescheid betreffend 1991. Die Einspruchsentscheidung wurde am 28.01.1992 zugestellt. Am 26.02.1992 haben die Kläger Klage erhoben. Am 11.02.1993 erließ der Beklagte Gewerbesteuer- und Gewerbesteuermeßbetragsbescheide 1990 und 1991. Den Bescheid betreffend 1990 machte die Klägerin gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens. Mit Einspruchsentscheidung vom 27.01.1995 wies der Beklagte den Einspruch wegen Gewerbesteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1991 zurück. Wegen Gewerbesteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1991 hat die Klägerin am 03.02.1995 Klage erhoben (Az. VII 18/95).
Das Gericht hat die Klagen betreffend Gewerbesteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1987 bis 1990 und 1991 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei nicht gewerbesteuerpflichtig, da sie keine Betriebsstätte im Inland unterhalte. In Hamburg würden lediglich die notwendigen Mitreederbeschlüsse gefaßt. Alle Maßnahmen des laufenden Geschäftes würden vom Korrespondentreeder vom Ausland aus vorgenommen. Dort befinde sich die Geschäftsleitung als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Der Korrespondentreeder handele selbständig. Er unterhalte ein voll eingerichtetes Büro mit zahlreichem Personal und wickele auch den gesamten Zahlungsverkehr selbständig mit den Banken ab. Daß ein Teil der Geschäftsleitung, nämlich die Befrachtung des Schiffes, auf den im Inland tätigen Pool übertragen sei, führe nicht dazu, daß die Klägerin im Inland eine Betriebsstätte unterhalte. Der Pool selbst werde auch nicht von der Klägerin im Inland gesteuert. Vielmehr ...