Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erstattung bei fehlerhafter Zollanmeldung (falscher Präferenzcode im Kontingentantrag)
Leitsatz (amtlich)
Die Erstattung wird gewährt, wenn aufgrund eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden der ermäßigte Zollsatz oder die Zollbefreiung für Waren nicht angewandt worden ist, obwohl bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr alle für die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren. Angesichts der weitestgehend im Wege der elektronischen Datenverarbeitung automatisierten Abgabenerhebung kann nicht auf die Berücksichtigung eines fehlerhaften Kontingentantrags vertraut werden.
Normenkette
VO (EG) Nr. 2913/92 Art. 236
Tatbestand
Mit Zollanmeldung ... vom 12.06.2001 beantragte die A GmbH im Auftrag der Klägerin bei der Abfertigungsstelle des Beklagten die Überführung von 90 handgeknüpften Seidenteppichen der Code-Nr. 5701 9010100 des Zolltarifs mit Ursprung in Indien in den zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr. Im maßgebenden Zeitpunkt bestand für die Ware der genannten Code-Nr. ein Kontingent (Zollsatz im Rahmen dieses Kontingents: 0 %). Die Anmeldung erfolgte über das Douane-System. In dem Feld, welches dem Feld 36 des Einheitspapiers entspricht, war der Code "220" vermerkt, sowie für den Präferenznachweis (Art/Vermerk/Nr.) "A/00/8012602". Im Feld Warenbezeichnung befindet sich der Hinweis "Abfertigung zum Kontingent Zollsatz K 0106"".
Neben dem Ursprungszeugnis Form A war u.a. ein Handarbeitszeugnis beigefügt. In dem Zusatzblatt Alfa Douane-Zollbefund gab der Abfertigungsbeamte an, das Ursprungszeugnis Form A sei einbehalten worden und die Präferenz könne nicht gewährt werden. Als Folge wurde der Kontingentzollsatz 0 % nicht angewendet. Vielmehr erfolgte die Festsetzung der Abgaben unter Zugrundelegung des Drittlandzollsatzes in Höhe von 8 % (DM 34.543,04 Zoll und DM 74.667,37 Einfuhrumsatzsteuer).
Die Klägerin entrichtete die Einfuhrabgaben fristgerecht über ihr Aufschubkonto.
Mit Schreiben vom 26.06.2001 wandte sich die A GmbH an den Beklagten und bat um Überprüfung der Angelegenheit und ggf. um Gutschrift der Zollabgaben auf das Aufschubkonto der Klägerin. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass nach Mitteilung der Klägerin das Kontingent für die streitgegenständliche Zollabfertigung zum Zeitpunkt der Abfertigung noch offen gewesen sei. Das Zollkontingent war am 22.06.2001 erschöpft. Erst nach Abrechnung des Zollkontingents ging die Meldung des Beklagten bei der Oberfinanzdirektion Köln, Zentralstelle Zollkontingente - am 2. Juli 2001 ein. Die Oberfinanzdirektion Köln teilte dem Beklagten vom 4. Juli 2001 mit, dass eine nachträgliche Anrechnung ausgeschlossen ist, da sie zum Widerruf bereits erfolgter Anrechnung führen würde.
Den Erstattungsantrag vom 26.06.2001 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1.11.2001 ab. Hiergegen legte die Klägerin am 14.11.2001 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 03.12.2001 wurde der Beklagte um Zustimmung zur Sprungklage gebeten, da die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Feststellungen schon vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes so sorgfältig getroffen waren, dass mit weiteren oder andersartigen Feststellungen nicht mehr zu rechnen war. Außerdem war nicht zu erwarten, dass der Beklagte den im angefochtenen Bescheid mit angenommenen Rechtsstandpunkt ändern würde. Der Beklagte stimmte der Sprungklage vorab mit Schreiben vom 6.12.2001 zu und leitete die Einspruchsschrift mit der Erklärung, dass zur Sprungklage übergegangen werden solle, am 14.01.2002 an das Gericht weiter.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin u.a. Folgendes vor:
Die Zollabgaben in Höhe von 34.543,04 DM seien nach Art. 236 Verordnung (EG) Nr. 2913/92 - Zollkodex (ZK) - zu erstatten, da der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich nicht geschuldet gewesen sei. Die Zollabgaben seien deshalb nicht geschuldet gewesen, da bereits mit der Zollanmeldung vom 12.06.2001 ein für die Anwendung des Kontingentzollsatzes (0 %) gemäß Art. 20 Abs. 4 ZK erforderliche Antrag gestellt worden sei. Das in der Zollanmeldung der falsche Präferenzcode "220" (an Stelle des richtigen Präferenzcodes "125") angegeben sei, schließe die Inanspruchnahme der Abgabenbegünstigung nicht aus. Die Angabe des Präferenzcodes sei ausschließlich aus statistischen Zwecken zwingend erforderlich, wie sich dieses aus der Verordnung (EG) 1500/94 des Rates vom 21.06.1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ergebe. Es ergebe sich weder aus den geänderten anhängenden Art. 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 noch aus den Erwägungsgründen zu der Verordnung Nr. 1500/94, dass nur mit den für die Präferenz vorgesehenen Code die Anwendung des Kontingentzollsatzes eröffnet werden könne.
Die Klägerin weist hin auf das Urteil des BFH vom 5.04.1977, VII R 12/74, won...