Entscheidungsstichwort (Thema)
Inanspruchnahme von Zollpräferenzen
Leitsatz (redaktionell)
Widersprüchliche Angaben in der Zollanmeldung bezüglich der Beantragung einer Präferenzmaßnahme schließen eine Erstattung nach Art. 889 Abs. 1 Unterabs. 2 ZKDVO aus.
Normenkette
ZKDV Art. 889 Abs. 1 Unterabs. 2
Tatbestand
Die Klägerin - seinerzeit vertreten durch die Fa. F... GmbH (Fa. F) - ließ am 27. September 1999 eine aus den USA stammende Sendung mit 19.000 kg "Mandeln, süß, getrocknet" der Codenummer 0802 1290 000 zum freien Verkehr abfertigen. Im Feld 36 "Präferenz" des Einheitspapiers war der Code 100, im Feld 39 "Kontingent" war die Kontingentnummer "K0041" eingetragen. Der Beklagte (damals noch unter dem Namen Hauptzollamt Hamburg-...) setzte mit Bescheid vom 28. September 1999 Zoll nach dem Drittlandszollsatz von 4,1 % in Höhe von 4.239,20 DM sowie Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7.555,41 DM fest.
Mit Schreiben an den Beklagten vom 19. Oktober 1999, dort eingegangen am 21. Oktober 1999, wies die Fa. F darauf hin, dass der Zollantrag nicht zum Kontingent angemeldet worden und der Zollbetrag deshalb viel höher als normal sei, und bat insoweit um eine Korrektur. Der Beklagte nahm daraufhin die Anmeldung zum Kontingent vor, erhielt jedoch mit Schreiben der Zentralstelle Zollkontingente (ZZK) vom 8. November 1999 die Nachricht, dass das Kontingent bereits am 20. Oktober 1999 erschöpft gewesen sei und die Meldung daher bei den Zuteilungen nicht mehr habe berücksichtigt werden können. Der Beklagte sah nunmehr in dem Schreiben der Fa. F vom 19. Oktober 1999 einen Erstattungsantrag unter Berücksichtigung des für das Kontingent vorgesehenen Präferenzzollsatzes von 2 %, den er jedoch mit Bescheid vom 10. April 2000 ablehnte. Den hiergegen am 25. April 2000 erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16. November 2000, per Einschreiben zur Post aufgegeben am 20. November 2000, zurück.
Mit ihrer am 19. Dezember 2000 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass zwar im Feld 36 des Einheitspapiers der Präferenzcode 120 hätte angegeben werden müssen, dass jedoch die Angabe des falschen Codes die Inanspruchnahme der Präferenz nicht ausschließe. Die Angabe des Präferenzcodes an dieser Stelle des Einheitspapiers sei lediglich aus statistischen Gründen erforderlich. Der für die Inanspruchnahme der Präferenz erforderliche Antrag sei in ihrem Fall in der Angabe der Kontingentsnummer im Feld 39 zu sehen. Hieraus habe sich zwangsläufig ergeben, dass die Inanspruchnahme der Präferenz gewollt gewesen sei. Die Abgabenerhebung durch den Beklagten nach dem Drittlandszollsatz verstoße gegen Treu und Glauben. Das Zollamt wäre in Anbetracht der Angaben in der Zollanmeldung verpflichtet gewesen, Rücksprache mit ihr (der Klägerin) zu nehmen, um eine Klärung herbeizuführen. Auch finde Art. 889 ZKDVO im Streitfall keine Anwendung, da ein Antrag auf Präferenzbehandlung gestellt, jedoch nicht beachtet worden sei. Der erhobene Zollbetrag sei daher seinerzeit nicht gesetzlich geschuldet gewesen.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10. April 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2000 zu verpflichten, Zoll in Höhe von 2.171,30 DM und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 151,99 DM zu erstatten.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass die Klägerin den für die Inanspruchnahme der Präferenz erforderlichen Antrag nicht korrekt gestellt habe. Eine Erstattung komme nach Art. 889 Abs. 1 Unterabs. 2 ZKDVO aber nur in Betracht, wenn bei der Überführung in den freien Verkehr alle für die Anwendung des ermäßigten Zollsatzes erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht worden seien.
Dem Gericht hat ein Band Sachakten des Beklagten vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt, die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den Erstattungsantrag zu Recht abgelehnt.
Die maßgebliche Rechtsgrundlage für eine Erstattung von Einfuhrabgaben wegen einer nicht bestehenden Abgabenschuld (welche die Klägerin im Streitfall für sich beansprucht) ist Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1 - Zollkodex - im folgenden: ZK). Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt diese Vorschrift nach § 21 Abs. 2 UStG sinngemäß. Nach der insofern hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 erste Alternative 2 ZK werden Einfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Diese Voraussetzungen für eine teilweise Erstattung der von der Klägerin entrichteten Einfuhrabgaben (soweit ein höherer Zollsatz als der Kontingentszollsatz von 2 % gemäß der Verordnung (EG) Nr.1831/96 der Kommission v. 23.9.1...