Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer 1984

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.03.1997; Aktenzeichen I R 106/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft in Firma … GmbH & Co. KG (im folgenden: KG). Mit Wirkung vom 31.12.1991 übertrug die einzige Kommanditistin der KG ihren Anteil auf die Klägerin.

Die KG eröffnete am 01.11.1983 einen Versicherungsmakler-Betrieb. Ihr Wirtschaftsjahr lief vom 01.03. bis zum 28.02.

Mit Bescheid vom 14.04.1986 setzte der Beklagte den Gewerbesteuer(GewSt)-Meßbetrag 1984 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 177.575 DM fest. Er legte den Ertrag des Rumpfwirtschaftsjahrs 01.11.1983 bis 28.02.1984 zugrunde, den er auf einen Jahresbetrag (12/4) umrechnete. Einspruch und Klage, mit der sich die KG gegen die Umrechnung wandte, blieben erfolglos. Das Urteil des Senats VII 59/87 vom 02.04.1990, in dem die Revision zugelassen worden war, wurde den Beteiligten am 03.08.1990 zugestellt.

Am 11.07.1990 hatte der Beklagte unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung einen Änderungsbescheid erlassen, in dem er den einheitlichen Steuermeßbetrag 1984 auf 109.883 DM festsetzte. In dem Bescheid war eine Umrechnung des Gewerbeertrags auf einen Jahresbetrag aufgrund eines Fehlers bei der maschinellen Erstellung nicht erfolgt, obwohl im Eingabewertbogen entsprechende Angaben vorgenommen worden waren (Eintragungen bei Kennziffern 72 und 73). Der Bescheid enthält die Erläuterung, daß der Festsetzung die Ergebnisse der bei der KG durchgeführten Prüfung zugrunde liegen mit Hinweis auf den Prüfungsbericht vom 19.04.1990. In diesem ist ausgeführt, daß keine Übereinstimmung hinsichtlich des laufenden Rechtsmittels gegen die Berechnung der GewSt 1984 erzielt wurde. In der Anlage zu den ebenfalls am 11.07.1990 erlassenen geänderten Gewinnfeststellungs (GewSt)-Bescheiden 1984 und 1985 lehnte der Beklagte den Antrag der KG ab, nach § 163 Abs. 1 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) den Mehrgewinn aus einer Aktivierung von Courtageansprüchen statt 1983/1984 erst 1984/1985 zu erfassen. Diesen Antrag hatte die KG damit begründet, daß aufgrund der Umrechnungsbestimmungen eine GewSt in Höhe von rd. 41 % der von der Außenprüfung vorgenommenen Aktivierung der Courtageansprüche anfallen würde. In der Anlage begründete der Beklagte die Ablehnung damit, daß die besondere Härte in den Umrechnungsvorschriften des GEwStG bestehe, die Umrechnungsergebnisse von dem Gesetzgeber jedoch gewollt seien.

Der Eingabewertbogen war am 22.6.1990 zur Datenerfassung gegeben und am 2.7.1990 maschinell verarbeitet worden.

Vor Absendung des GewStmeß-Bescheids 1984 hatte der Sachbearbeiter am 21.06.1990 von der Rechtsbehelfsstelle erfahren, daß die Klage abgewiesen worden war, die schriftlichen Urteilsgründe jedoch noch nicht vorlagen. Er vermerkte, daß der Bescheid nicht abgesandt werden sollte, bevor nicht mit der Rechtsbehelfsstelle geklärt sei, ob ggf. ein Zusatz betreffend laufender Klage- bzw. Revisionsverfahren anzubringen sei. Am 09.07.1990 vermerkte er nach Rücksprache mit der Rechtsbehelfsstelle, daß der Bescheid ohne Zusatz abgesandt werden solle.

Auch in dem Gewerbesteuermeßbescheid für 1983 vom 20.7.1990 war trotz zutreffender Eintragungen im Eingabewertbogen keine Umrechnung von 12/4, sondern von 12/2 vorgenommen worden und dadurch der Meßbetrag nach dem Ertrag um 47.762,50 DM zu hoch angesetzt worden.

Am 29.08.1990 bemerkte der Beklagte, daß die maschinelle Bearbeitung die Umrechnung nicht zutreffend vorgenommen hatte und kündigte der KG telefonisch eine Berichtigung nach § 129 AO an. Mit Bescheid vom 17.09.1990 setzte der den einheitlichen Meßbetrag 1984 auf 302.133 DM nach folgender Berechnung fest:

DM

Gewinn aus Gewerbebetrieb

2 050 638

Dauerschuldzinsen

895

ab Anteile am Gewinn von Kapitalgesellschaften

./. 129 000

1 922 553

Umrechnung auf einen Jahresbetrag (12/4)

5 767 599

ab 1,2 % d. EW d. betriebl. genutz. Grundbesitzes

540

Gewerbeertrag der Organgesellschaften

269 737

Gewerbeertrag abgerundet

6 036 700

ab Freibetrag

36 000

6 000 700

Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag

300 035

Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital

2 098

einheitlicher Steuermeßbetrag

302 133

Er berichtigte zugleich nach § 129 AO den Gewerbesteuermeßbescheid für 1983 vom 20.7.1990 zugunsten der KG.

Den Einspruch der KG vom 12.10.1990 wies er mit Entscheidung vom 15.12.1992 als unbegründet zurück. Er sandte sie an einen der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Zur Begründung wies er u.a. darauf hin, daß dem Empfänger der Fehler bei Erhalt offenbar sein mußte.

Mit der Klage vom 15.01.1993 macht die Klägerin geltend:

Eine Umrechnung auf einen Jahresbetrag sei unzulässig. Auch liege keine offenbare Unrichtigkeit vor, da die Möglichkeit eines Rechtsirrtums nicht ausgeschlossen sei. Dies ergebe sich bereits aus der Kommunikation des Sachbearbeiters der

Veranlagung mit der Rechtsbehelfsstelle. ...

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