Leitsatz (redaktionell)
Ein Auflösungsverlust im Sinne von § 17 II und IV EStG kann bereits bei der Konkurseröffnung feststehen. auch wenn sich das Konkurs-Verfahren noch mehrere Jahre hinzieht.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1-2, 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Auflösungsverlust im Sinne von § 17 Abs. 4 EStG bereits im Streitjahr entstanden ist.
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der H GmbH, Hamburg, mit einem Stammkapital von 1,5 Mio. DM und der J GmbH, in T, mit einer Stammeinlage von 500 000 DM.
Ausweislich der im Rechtsbehelfsverfahren beim Beklagten eingereichten Bilanzen ergab sich bei der H GmbH zum 31.12.1992 ein nicht gedeckter Jahresfehlbetrag von … Mio. DM und bei der J GmbH von … Mio. DM.
Mit Schreiben der A-Bank vom 23.07.1993 wurde der Kläger aus Bürgschaften zugunsten der J GmbH in Höhe von … Mio. DM sowie … US-Dollar und für die H GmbH in Höhe von … DM in Anspruch genommen. Gemäß Schreiben vom 28.07.1993 nahm die B-Bank den Kläger aus Bürgschaft zugunsten der H GmbH in Höhe von … DM in Anspruch. Die C-Bank machte mit Schreiben vom 11.08.1993 ihre Ansprüche aus Bürgschaften zugunsten der J GmbH in Höhe von … DM sowie zugunsten der H GmbH in Höhe von … DM und … US-Dollar geltend.
Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Hamburg vom 16.08.1993 wurde auf die Anträge des Klägers vom 23.07.1993 das Konkursverfahren über das Vermögen der H GmbH und der J GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Ausweislich der Konkursbilanz auf den 16.08.1993 ergab sich bei der H GmbH bei einem Gesamtvermögensbestand von … DM eine Überschuldung von … Mio. DM und bei der J GmbH bei einem Gesamtvermögensbestand von … Mio. DM eine Überschuldung von … Mio. DM (auf die Konkursbilanzen gemäß Anlage K2 wird Bezug genommen).
Mit Schreiben vom 12.10.1995 an die klägerischen Bevollmächtigten teilte der Konkursverwalter mit, daß nach dem derzeitigen Stand beider Konkursverfahren eine Auszahlung auf die vom Kläger gezeichneten Stammeinlagen als ausgeschlossen angesehen werden könne.
Bereits im Jahre 1993 war das Personal der Firmen im wesentlichen entlassen und der Betrieb eingestellt worden.
Die Konkursverfahren sind gegenwärtig noch nicht abgeschlossen.
Nach dem Schlußbericht des Konkursverwalters vom 14.02.1997 im Verfahren der J GmbH wird es für die nicht bevorrechtigten Gläubiger eine Quote von 20 – 25 % geben.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger einen Auflösungsverlust in Höhe von 2 Mio. DM wegen Verlustes des Stammkapitals bei derH GmbH in Höhe von 1,5 Mio. DM und bei der J GmbH in Höhe von 500 000 DM infolge Konkurses geltend. Mit Einkommensteuerbescheid vom 05.12.1995, geändert durch Änderungsbescheid vom 07.08.1996, ließ der Beklagte den Auflösungsverlust unberücksichtigt, da das Konkursverfahren noch nicht beendet sei. Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers vom 27.12.1995, mit dem er geltend machte, daß bereits 1993 durch die Eröffnung des Konkursverfahrens mit Rücksicht auf die ausweislich der Konkursbilanzen gegebene Überschuldung der Gesellschaften eine Rückzahlung des Stammkapitals ausgeschlossen gewesen sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30.07.1997, am selben Tage zur Post gegeben, wurde der Einspruch zurückgewiesen unter Hinweis darauf, daß ein etwaiger Verlust des Klägers im Streitjahr 1993 noch nicht abschließend festgestellt werden könne. Das Konkursverfahren sei noch nicht abgeschlossen, so daß auch die Ergebnisse der Liquidationen durch Konkurs noch nicht feststünden. Der Auflösungsverlust sei auf einen Zeitpunkt zu ermitteln, und dieser stelle grundsätzlich auch auf den Abschluß der Liquidation ab.
Mit bei Gericht am 28.08.1997 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes weiterverfolgt.
Der Kläger ist der Ansicht, daß bereits 1993 festgestanden habe, daß eine Rückzahlung des Kapitals aus beiden Gesellschaften ausgeschlossen gewesen sei. Ausweislich der Konkursbilanzen seien beide Gesellschaften erheblich überschuldet gewesen. Eine Rückzahlung auf das Kapital sei nur möglich gewesen, wenn alle Gläubiger zu 100 % hätten befriedigt werden können und zusätzlich die Kosten des Verfahrens abgedeckt worden wären. Eine derartige Fallgestaltung sei aber im Streitfall ausgeschlossen gewesen. Tatsächlich sei es nach dem gegenwärtigen Stand des Konkursverfahrens auch so, daß bei der J GmbH mit einer Konkursquote von 20 % zu rechnen sei, während bei der H GmbH nur die bevorrechtigten Gläubiger Zahlungen zu erwarten hätten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den geänderten Einkommensteuerbescheid 1993 vom 07.08.1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.07.1997 mit der Maßgabe zu ändern, daß unter Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes gemäß § 17 Abs. 4 EStG in Höhe von 2 Mio. DM die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt auf s...