Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperliche Gestellung von Erstattungswaren bei der Ausgangszollstelle
Leitsatz (amtlich)
Erstattungswaren sind nach Art. 793 Abs. 1 EWGV 2454/93 bei der Ausgangszollstelle körperlich zu gestellen. Dass die Ware vom Ausführer oder dem Spediteur in das DV-Informationssystem der Hamburger Hafenwirtschaft ZAPP eingegeben worden ist, ersetzt die körperliche Gestellung nicht.
Ist die körperliche Gestellung bei der Ausgangszollstelle unterblieben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ausfuhr von der Ausgangszollstelle nicht bestätigt wird.
Zu den Möglichkeiten eine nachträglichen Ausgangsbestätigung zu erhalten.
Normenkette
EWGV 800/1999 Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 5; EWGV 2454/93 Art. 793 Abs. 1, Art. 912f; EWGV 2913/92 Art. 4 Nr. 19, Art. 161
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung.
Die Klägerin beantragte am 2.6.2003 beim Hauptzollamt A die zollamtliche Überwachung der Ausfuhr von 19.996,1 kg Cheddar Käse nach Tunesien. Eine Ausfuhranmeldung wurde erteilt, die Ausfuhr sollte über den Hamburger Hafen erfolgen. Die Ware war in das Informationssystem der Hafenwirtschaft ZAPP, dessen sich auch der Zoll bedient, eingegebenen worden, so dass die Ankunft der Ware im Hafen Hamburg für die Zollverwaltung vorhersehbar war. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Ware in Hafen nahm der Fahrer des Lkw keinen Kontakt mit der Ausgangszollstelle, dem Zollamt Z, auf. Die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke enthält nicht die Bestätigung, dass die Ware der angegebenen Bestimmung - Ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet - zugeführt worden ist. Ausweislich eines an die Klägerin gerichteten Schreibens des Hauptzollamtes Hamburg-... vom 11.6.2003 ist die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke dort am 5.6.2003 eingegangen. In dem Schreiben heißt es, ein zollamtlicher Gestellungsvermerk über die ordnungsgemäße Gestellung der betreffenden Warensendung bei Einfahrt in die Freizone Hamburg sei nicht vorhanden, den Angaben im DV-System ZAPP zufolge sei die Ware am 5.6.2003 auf dem Seeweg ab Hamburg ausgeführt worden. Eine Gestellung der betreffenden Ware sei nicht vorgenommen worden, eine körperliche Ausgangsüberwachung durch die Dienststelle sei demzufolge nicht möglich gewesen. Daher sei eine Ausgangsbestätigung nicht zu erteilen; die Ausfuhranmeldung für Zollzwecke sei mit dem Dienststempelabdruck versehen worden, dies dokumentiere jedoch lediglich den Abschluss des außenwirtschaftlichen Ausfuhrverfahrens. Tunesische Verzollungspapiere liegen vor, über deren Anerkennung hat der Beklagte nicht entschieden.
Am 1.9.2003 beantragte die Klägerin die endgültige Zahlung der Ausfuhrerstattung. Mit Bescheid vom 18.11.2003 lehnte der Beklagte die Gewährung der Ausfuhrerstattung ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Warensendung bei Einfahrt in die Freizone Hamburg nicht ordnungsgemäß gestellt worden sei. Der Nachweis über den Ausgang der Ware durch Vorlage einer Ausfuhranmeldung mit Ausgangsbestätigung sei nicht erbracht worden.
Am 25.11.2003 legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 10.2.2004 zurückgewiesen wurde.
Mit ihrer am 11.3.2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass die Ware als gestellt gelte, wenn die Ausgangszollstelle erfahre, wo sich die auszuführende Ware befinde und ggf. für eine Zollbeschau bereitstehe. Dies sei durch die Aufnahme der Sendung in das DV-Verfahren ZAPP erfolgt. Da seitens des Zollamtes Z, dem die Ausfuhranmeldung am 5.6.2003 vorgelegen habe, nicht in den Warenfluss eingegriffen worden sei, habe die Ware das Gemeinschaftsgebiet auch mit zollamtlicher Zustimmung verlassen. Insofern hätte die Ausfuhr nachträglich bescheinigt werden müssen. Da der Raumverschluss ordnungsgemäß gewesen sei, sei auch die Nämlichkeit der unstreitig am 25.6.2003 in Tunesien zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren gesichert. Eine Zollkontrolle im Gemeinschaftsgebiet habe durch das Ausfuhrzollamt stattgefunden. Dort sei der Container verplombt worden; es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass nicht die nämliche Ware Tunesien erreicht habe. Die Ausgangsbestätigung auf der Ausfuhranmeldung sei keine gemeinschaftsrechtliche Erstattungsvoraussetzung, da Art. 7 Abs. 1 VO, 800/1999 keine bestimmte Nachweisform vorschreibe, wenn die Ware nicht über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausgeführt werde. Daher stelle § 4 Abs. 1 der Ausfuhrerstattungsverordnung unzulässigerweise eine über das Gemeinschaftsrecht hinausgehende Erstattungsvoraussetzung auf.
Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 18.11.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.2.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Klägerin habe den nach Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 erforderlichen Nachweis, dass die Erzeugnisse spätestens 60 Tage nach der Annahme der Ausfuhranmeldung das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen habe, nicht erbracht. Da die Au...