Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperliche Gestellung einer Ware bei der Ausgangszollstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Erstattungswaren sind nach Art. 793 Abs. 1 EWGV 2454/93 bei der Ausgangszollstelle körperlich zu gestellen. Dass die Ware vom Ausführer oder dem Spediteur in das DV-Informationssystem der Hamburger Hafenwirtschaft ZAPP eingegeben worden ist, ersetzt die körperliche Gestellung nicht.

Ist die körperliche Gestellung bei der Ausgangszollstelle unterblieben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ausfuhr von der Ausgangszollstelle nicht bestätigt wird.

Zu den Möglichkeiten eine nachträglichen Ausgangsbestätigung zu erhalten.

 

Normenkette

EWGV 2454/93 Art. 793 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 912f; EWGV 2913/92 Art. 4 Nr. 19, Art. 161; EWGV 800/1999 Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 5

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Ausgangsnachweises.

Die Klägerin meldete am 12.4.2001 insgesamt 228 Polybeutel verpacktes gefrorenes Rindfleisch beim Zollamt Z mit der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke Nr. ...5 zur Ausfuhr nach Russland an. Die Ware wurde in einen bestimmten Container verladen und in das T 1 - Versandverfahren überführt. Durch eine Spedition wurde der Container per Lkw in den Hamburger Hafen verbracht. Ausweislich des Bill of Lading wurde der Container auf ein Schiff verladen und am 17.4.2001 nach Russland verbracht.

Die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke wurden nicht bei der Ausgangszollstelle, dem Zollamt Hamburg-..., abgegeben. Vielmehr wurde sie dem Beklagten von der Speditionsfirma mit Schreiben vom 27.12.2001, Eingang am 31.12.2001, mit der Bitte um nachträgliche Erteilung der Ausgangsbestätigung und Erledigung des Versandscheins übersandt. Dem Schreiben lagen weitere Unterlagen (außenwirtschaftliche Ausfuhranmeldung, Kopie des Bill of Lading) an.

Mit Bescheid vom 4.1.2002 wurde eine nachträgliche Ausgangsbestätigung abgelehnt. Nachdem dieser Bescheid wegen eines falschen Briefkopfes für nichtig erklärt worden war, erfolgte die Ablehnung erneut durch den hier streitgegenständlichen inhaltsgleichen Bescheid vom 5.2.2002.

Mit Schreiben vom 24.1.2002 und erneut mit Schreiben vom 8.2.2002 legte die Klägerin Einspruch ein.

Nachdem das Einspruchsverfahren zunächst bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Parallelverfahren (Entscheidung des BFH vom 30.3.2004, VII R 27/03) geruht hatte, wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27.8.2004 zurückgewiesen.

Mit ihrer am 30.9.2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweist sie auf Ihren Vortrag in dem Verfahren IV 175/04. Dort hat sie vorgetragen, ihr Anspruch ergebe sich aus Art. 5 Abs. 5 VO Nr. 800/1999 i.V.m. Art. 793 ZK-DVO i.V.m. Art. 912 f Abs. 2 und 3 ZK-DVO i.V.m. § 4 Ausfuhrerstattungsverordnung. Eine Gestellung sei bewirkt worden, da der Beklagte die Mitteilung im Sinne von Art. 4 Nr. 19 Zollkodex mit der Abgabe der vereinfachten Ausfuhranmeldung und mit Erzeugung der sog. B-Nummer im ZAPP-System erhalten habe, selbst, wenn die B-Nummer nach Verschiffung storniert worden sein sollte. Damit sei das Gestellungserfordernis des Art. 793 Abs. 1 ZK-DVO erfüllt. Aus der vereinfachten Ausfuhranmeldung sei die Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke ersichtlich gewesen. Daher hätte der Beklagte den Zustand des angelegten Nämlichkeitsmittels prüfen und Erkundigungen wegen der ausgestellten Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke einholen müssen. Zwischen einer zollrechtlichen und einer erstattungsrechtlichen Raumverschlussprüfung bestehe kein Unterschied. Eine körperliche Gestellung kenne das Marktordnungsrecht nicht. Die Verschuldensprüfung nach Art. 912 f Abs. 1 ZK-DVO sei ausschließlich dann erforderlich, wenn das jeweilige Dokument selbst nachträglich ausgestellt werden solle. Hier habe es jedoch im Original vorgelegen. Das Gemeinschaftsrecht sehe auch nicht vor, dass das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument mit einem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle zu versehen sei und allein den vom Erstattungsrecht geforderten Ausfuhrnachweis erbringe. Erstattungsrechtlich entscheidend seien die Annahme der erstattungsrechtlichen Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle und die Durchführung der in Art. 5 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 angeordneten Zollkontrolle, die letztlich eine bloße Sicht- bzw. Nämlichkeitskontrolle der Ausgangszollstelle sei. Dabei unterscheide sich die zollrechtliche Kontrolle nicht von der erstattungsrechtlichen Kontrolle. Daher reiche die Vorlage der zollrechtlichen Ausfuhranmeldung aus.

Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid des Zollamtes Hamburg-... vom 5.2.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.8.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Ausfuhrbestätigungen auf den Ausfuhranmeldungen für Erstattungszwecke zu erteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Bestätigung der Ausfuhr setze die Gestellung der Ware bei der zuständigen Ausgangszollste...

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