Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Beginn der Festsetzungsfrist für einen Bescheid über Aussetzungszinsen
Leitsatz (amtlich)
Ein über eine Klage bis zur statthaften und zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde verfolgter Rechtsbehelf gegen einen Zinsfestsetzungsbescheid ist erst mit der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde endgültig erfolglos geworden.
Normenkette
AO §§ 237, 239 Abs. 1 Nr. 5; FGO § 116 Abs. 5 S. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Aussetzungszinsen.
Mit Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer 1988 bis 1990 vom 05.05.1993 (Einkommensteuerakte III - EStA - Bl. 200ff, 213) unterwarf der Beklagte in der Folge einer Prüfung der Steuerfahndung (s. Vermerke der Steuerfahndung vom 25.02.1993 EStA Bl. 189ff und 193ff) weitergehende Einkünfte der Kläger aus selbständiger Arbeit (für Vermögensverwaltung) und - zusätzlich allein für die Klägerin - aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit Anlagen bei dem S... Investment der Besteuerung. Gegen diese Bescheide legten die Kläger am 21.05.1993 Einspruch ein und beantragten gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung (Rechtsbehelfsakte - RbA - I Bl. 22). Letztere wurde mit Verfügung vom 21.07.1993 (RbA I Bl. 49) zunächst bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und sodann nach Erhebung einer Untätigkeitsklage am 02.02.1994 (Klageakte Bl. 36) und anschließendem Erlass der Einspruchsentscheidung vom 14.04.1994 (Klageakte Bl. 77ff) mit Verfügung vom 02.05.1994 (Klageakte Bl. 87) jeweils mit Wirkung vom Fälligkeitstag und bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Klage jeweils gegen Sicherheitsleistung gewährt. Mit Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer 1989 und 1990 vom 13.06.1994, die zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht wurden, wurde die Steuer herabgesetzt (EStA Bl. 238ff). Die Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1988 bis 1990 wurde mit Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.11.1998 (VII 260/97) entschieden, das den Beteiligten gem. § 104 Abs.2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zugestellt wurde (Klageakte Bl. 183ff, 192). Sie hatte in Bezug auf die Einkommensteuer 1989 und 1990 teilweise Erfolg (von dem Finanzamt vorgenommene Neuberechnungen s. Klageakte Bl. 196ff). Die streitigen, mit Schreiben vom 30.11.1998 unter Beachtung des FG-Urteils angeforderten Steuerbeträge (Klageakte Bl. 205) wurden von den Klägern zum 28.12.1998 gezahlt (s. S. 2 des Schreibens des Beklagten an die OFD vom 26.02.2003, Petitionsakte Bl. 10, Klageakte Bl. 206). Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des FG Hamburg vom 05.11.1998 wurde mit Beschluss des BFH vom 31.05.2000 als unbegründet zurückgewiesen (Klageakte Bl. 241ff).
Unter dem 10.01.2001 erließ der Beklagte auf der Grundlage der Berechnung vom 30.11.1998 einen Bescheid über Aussetzungszinsen in Höhe von insgesamt 21.714 DM (RbA II Bl. 3). Hierin berechnete er für die Zeit vom 08.06.1993 bis zum 28.12.1998 0,5% Zinsen pro Monat auf die Einkommensteuer 1998, 1999 und 2000.
Der Beklagte hatte schon unter dem 18.01.1999 einen Bescheid über Aussetzungszinsen in Höhe von 21.714 DM erlassen (Klageakte Bl. 210), diesen aber auf den Einspruch der Kläger mit Verfügung vom 05.09.2000 mit dem Hinweis aufgehoben, dass nach der nunmehr erfolgten Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH ein neuer Bescheid ergehen werde (RbA I Bl. 142, 149).
Mit am 07.02.2001 eingegangenen Schriftsatz vom 05.02.2001 legten die Kläger gegen den Bescheid "vom 18.01.2001" Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über den Einspruch (RbA II Bl. 12). Gleichzeitig beantragten sie, gem. §§ 237 Abs.4, 234 Abs.2 Abgabenordnung (AO) auf die Aussetzungszinsen zu verzichten, weil die Erhebung der Zinsen nach Lage des Falles unbillig sei. Die Kläger hätten infolge der geleisteten Sicherheit erhebliche Kosten gehabt. Zu berücksichtigen sei auch die überlange Verfahrensdauer. Schließlich verwiesen sie auf den beantragten Erlass der Hauptschuld (gem. Schreiben vom 12.03.1999 - EStA Bl. 263). Mit Schreiben vom 13.03.2001 betreffend "Einspruch vom 05.02.2001 ... gegen den Bescheid über Aussetzungszinsen vom 18.01.2001 - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ... wegen der Aussetzungszinsen - Antrag auf Erlaß der Aussetzungszinsen" teilte der Beklagte mit, dass dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mangels Erfolgsaussicht des Einspruchs nicht stattgegeben werden könne (RbA II Bl. 19). Da die Zinsen gem. § 238 AO festgesetzt seien, also keine Ermessensentscheidung durchgeführt worden sei, liege auch keine unbillige Härte vor. Aus diesen Gründen könne auch dem Antrag auf Erlass der Aussetzungszinsen nicht stattgegeben werden. Jedoch seien die Aussetzungszinsen bis zur Entscheidung über den Erlassantrag gestundet worden. Mit Bescheid ebenfalls vom 13.03.2001 wies der Beklagte einen Antrag der Kläger auf Erlass der Einkommensteuer 1988 bis 1990 nebst Zinsen vom 12.03.1999 zurück (RbA II Bl. 22).
Gegen das Schreiben des Beklagten vo...