rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarifierung: Einreihung von Sudoku-Rätsel-Büchern
Leitsatz (amtlich)
Eine Ware aus bedrucktem Papier im Taschenbuchformat, die neben 160 Seiten mit Sudoku-Rätseln noch mehrere Druckseiten enthält zum einen mit einer Einleitung über die Herkunft der Rätsel sowie Lösungsregeln nebst -hinweisen und zum anderen mit den Lösungen der abgedruckten Rätsel, ist nicht in die Pos. 4901 KN einzureihen, weil es an einem Text zum Lesen fehlt, sondern in die Pos. 4911.
Normenkette
Zollkodex; kombinierte Nomenklatur
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Druckerzeugnis als Buch unter die Codenummer 4901 der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder als anderes Druckerzeugnis unter die Position 4911 KN einzureihen ist.
1. a) Die Klägerin beantragte am 09.12.2011 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für ein Rätselbuch "Sudoku XX" und schlug zur Einreihung aus der Position 4901 "Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern" die Codenummer 4901 0099 00 vor.
Die im Taschenbuchformat auf Papier gedruckte Ware enthält auf den ersten fünf Inhaltsseiten Informationen zu der Herkunft der Sudoku-Rätsel und eine Anleitung sowie Tipps zu ihrer Lösung. Es folgten 160 Seiten mit jeweils einem Sudoku-Rätsel und abschließend einige Seiten, auf denen die Auflösungen der Rätsel abgedruckt sind. Die einzelnen Sudoku-Rätsel bestehen jeweils aus der Darstellung einer quadratischen Fläche, die in drei mal drei Unterquadrate aufgeteilt ist, wobei jedes dieser Unterquadrate wiederum aus drei mal drei Feldern besteht. Einige der Felder sind mit einer Zahl aus der Zahlengruppe von 1 bis 9 bedruckt. Um das Rätsel zu lösen, müssen allen freien Feldern ebenfalls Zahlen von 1 bis 9 zugeordnet werden, und zwar in der Weise, dass jede Zahl in jeder Zeile, in jeder Spalte und in jedem Unterquadrat genau einmal vorkommt.
2. Der Beklagte erließ auf den Antrag der Klägerin am 28.02.2012 die vZTA DE .../...-1, mit der die Ware in die Unterposition 4911 9900 KN als "andere Drucke" eingereiht wurde.
Den Einspruch der Klägerin vom 02.03.2012 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 09.11.2012 als unbegründet ab. Entscheidendes Merkmal für eine Einreihung von Waren in die Pos. 4901 sei nicht die stoffliche Beschaffenheit des Druckerzeugnisses, sondern ein Inhalt, der durch Text charakterisiert und zum Lesen bestimmt sei. Sudoku-Rätsel beinhalteten keinen derartigen Text; die Rätsel würden bestimmungsgemäß gelöst, nicht jedoch gelesen. Die im vorderen Teil des Druckerzeugnisses zur Lektüre bestimmte allgemeine Information und Lösungsanleitung begründeten noch keine Einreihung in die Pos. 4901. Die für die streitgegenständliche Ware zutreffende Pos. 4911 umfasse alle Druckerzeugnisse, die nicht dem Wortlaut der vorstehenden Positionen des Kapitels 49 unterfielen. Wegen ihrer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
3. Mit Klage vom 11.12.2012 verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.
Die Klägerin meint, die Ware sei ein Buch im Sinne der Pos. 4901. Maßgeblich für die Einreihung sei, dass ein Druckwerk mit zur Lektüre bestimmtem Text vorliege. Als zur Lektüre bestimmter Text sei auch die Wiedergabe von Zahlen auf den Rätselseiten anzusehen, da durch sie Inhalte an den Leser kommuniziert würden, die dieser lesen könne und bei Verwendung der Ware sogar lesen müsse. Die maßgebliche Positionsbeschreibung setzte hingegen nicht voraus, dass es sich um einen geschlossenen Text handele. Die Lückenhaftigkeit des durch die Zahlen gebildeten Textes sei für die Einreihung unter Pos. 4901 unschädlich. Die Klägerin meint zudem, dass es für die Einreihung nicht wesentlich sein könne, ob die Position der Zahlen in dem Raster der Sudoku-Rätsel in der vom Beklagten beanstandeten Weise dargestellt werden oder aber ob ihre Angabe durch einen deskriptiven Text erfolge, was auch nach den vom Beklagten formulierten - zu engen - Kriterien eindeutig zur einer Einreihung als Buch unter Pos. 4901 führen würde. Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass jedenfalls die Einleitungsseiten unstreitig Text im Sinne des - zu engen - Verständnisses des Beklagten enthielten und schon deswegen eine Einreihung unter Pos. 4901 zutreffend sei.
Die Klägerin begründet ihr Einreihungsergebnis auch damit, dass hinter der Begünstigung von Waren im Sinne der Nomenklatur der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 (KN-Kapitel Nr. 49) und durch § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i. V. m. Anlage 2, Nr. 49 Umsatzsteuergesetz (UStG) kulturelle und bildungspolitische Erwägungen stünden, die auch die Sudoku-Bücher erfassten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft DE .../...-1 vom 28.02.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 09.11.2012 zu verpflichten, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die streitgegenständliche Ware "Sudoku XX" in die Position 4901 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht wird.
Der Beklagte beantragt,
die...