Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobilen) bei Sportvereinen
Leitsatz (amtlich)
Werden Fahrzeuge, auf denen Werbeaufkleber angebracht sind, einem Verein über fünf Jahre zur Nutzung überlassen und nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer übereignet, erbringt der Verein aufgrund des Einsatzes der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr Werbeleistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Das Entgelt des Vereins für seine Werbeleistung besteht in einer sonstigen Leistung (Nutzungsüberlassung über fünf Jahre) und einer anschließenden Lieferung des Fahrzeugs. Eine Lieferung des Fahrzeugs zu Beginn des Vertrages liegt nicht vor.
Die Umsatzsteuer entsteht in diesem Fall erst nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer. Das Entgelt wird nicht vereinnahmt, bevor die Werbeleistung des Vereins ausgeführt worden ist.
Normenkette
UStG 1999 § 3 Abs. 12 S. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Überlassung und der Einsatz von Fahrzeugen, die mit Werbeflächen bedruckt sind (sogenannte Werbemobile), einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen und wie dies umsatzsteuerlich zu behandeln ist.
Der Kläger ist ein eingetragener Sportverein. Vereinszweck ist nach § 2 Abs. 1 der Satzung in der im Streitjahr geltenden Fassung die Ausübung, die Pflege und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen durch seine Mitglieder im Sinne des Amateurgedankens auch durch die Errichtung und den Unterhalt von Sportstätten und die Förderung der Erziehung durch das Betreiben eines Bewegungskindergartens. Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Satzungsbestimmungen. Der Kläger ist im Hinblick auf seinen Satzungszweck grundsätzlich als gemeinnützig i.S. §§ 51 ff. AO anerkannt. Neben seinem ideellen Bereich ist der Kläger auch im Rahmen der Vermögensverwaltung tätig. Darüber hinaus unterhält der Kläger wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, wobei hiervon einige Zweckbetriebe sind.
Aufgrund von Verträgen aus dem Jahr 1995 und aus dem Jahr 1998, die der Kläger mit dem Unternehmen ... GmbH & Co. KG (im Folgenden: A KG) schloss, stellte die A KG dem Kläger im September 1995 einen Kleinbus (im Folgenden: Werbemobil I) und im Februar 2000 einen weiteren Kleinbus (im Folgenden: Werbemobil II) zur Nutzung zur Verfügung. Beide Fahrzeuge wurden durch Werbeanzeigen von Unternehmen aus der Region des Klägers finanziert, wobei die Werbeanzeigen für die Unternehmen auf der Außenfläche der Fahrzeuge angebracht waren. Beide Werbemobile nutzte der Kläger im Streitjahr.
Im Einzelnen wurde auszugsweise zwischen dem Kläger und der A KG vertraglich vereinbart:
"1. Vertragsgegenstand
Der Vertragspartner bekommt von der ... (A) KG für die Laufzeit dieses Vertrages, in einem Abstand von jeweils fünf Jahren, einen neuen Kleinbus (9 Sitze) zur Verfügung gestellt, welcher durch Werbeanzeigen auf dem Fahrzeug finanziert wird.
...
2. Nutzung des Fahrzeugs
2.1 Es wird eine Nutzungsdauer von fünf Jahren vereinbart...
2.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, das "Werbemobil" häufig zu benutzen und werbewirksam möglichst an öffentlichen Plätzen einzusetzen und abzustellen.
...
3. Eigentümer und Halter des Fahrzeugs
3.1 Die ... (A) KG bleibt bis zum Ablauf der Nutzungsdauer Eigentümerin des Fahrzeugs.
3.2 Halter des Fahrzeugs wird der Vertragspartner. Das Kfz wird auf ihn ... zugelassen.
3.4 Im Schadensfall ... hat der Vertragspartner unverzüglich die notwendigen Reparaturarbeiten auf eigene Rechnung von einer autorisierten Händler- oder Herstellerwerkstatt durchführen zu lassen, es sei denn, dass Totalschaden anzunehmen ist. ... Bei einer Regulierung auf Totalschadensbasis ... stehen die Versicherungsleistungen der ... (A) KG zu. In diesem Fall wird der Vertrag mit einem Ersatzfahrzeug zu gleichen Bedingungen bis zum Ende der Laufzeit fortgesetzt.
3.5 Der Vertragspartner trägt alle Steuern sowie sämtliche Betriebskosten und Reparaturkosten, die während der Vertragsdauer, des Gebrauchs bzw. des Haltens des Kfz"s anfallen.
...
4.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Kfz in einem vertragsgemäßen ... - optisch und technisch einwandfreiem - Zustand zu erhalten, ... Die ... (A) KG hat das Recht, ... den Zustand des Kfz"s zu prüfen...
4.3 Der Vertragspartner trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung ... des Kfz"s ... Der Vertragspartner hat die A KG über den Eintritt solcher Ereignisse unverzüglich zu informieren.
...
6. Vertragsdauer
Der Vertrag läuft bis zum Ende der vereinbarten Nutzungsdauer. Er verlängert sich jeweils um eine weitere Nutzungsdauer und ein weiteres Fahrzeug, wenn dieser nicht sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Nutzungsdauer gekündigt wird."
Hinsichtlich der Verpflichtungen nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unterschieden sich die beiden Verträge. So hieß es in dem Vertrag aus dem Jahr 1995 für das Werbemobil I:
"8. Nach Ablauf der vereinbarten N...