rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungsbauprämienanspruch bei Überschreitung der Bausparsumme
Leitsatz (amtlich)
Der Wohnungsbauprämienanspruch ist unabhängig vom Zeitpunkt der Zuteilung und Erreichen der Bausparsumme, solange der Anspruch auf das Baudarlehen besteht.
Normenkette
WoPG § 2 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten herrscht Streit, inwieweit der Kläger Anspruch auf Wohnungsbauprämie für seine im Jahr 2000 gezahlten Bausparbeiträge hat.
Der Kläger schloss am 29.12.1995 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von DM 25.000 mit der Bausparkasse ... B AG. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif C und Tarif D (Allgemeine Bedingungen) zugrunde. Gegenstand des Vertrags war ein Bausparvertrag des Tarifs C. Gemäß § 2 Allgemeine Bedingungen lautet der Bausparvertrag über eine bestimmte Summe (Bausparsumme); Beträge, die die Bausparsumme übersteigen, werden zunächst wie Bausparguthaben behandelt; auf Wunsch des Bausparers können diese Guthaben auf einen neu abzuschließenden Bausparvertrag umgebucht werden. Gemäß § 11 Tarif C Abs. 1 Allgemeine Bedingungen wird die Bausparsumme zugeteilt, wenn gewisse Mindestsparzeiten, Mindestsparguthaben und Mindestbewertungszahlen erreicht werden. Wenn der Bausparer die Zuteilung annimmt, stellt die Bausparkasse ihm nach § 13 Tarif C Abs. 1 Allgemeine Bedingungen sein Bausparguthaben und ein Bauspardarlehen in Höhe der halben Bausparsumme bereit.
Bereits im Jahr 1999 wurde dem Kläger die Bausparsumme zugeteilt ohne dass er die Zuteilung annahm. Zum Ende des Jahres 1999 betrug das Bausparguthaben des Klägers DM 24.163,90. Im Jahr 2000 zahlte der Kläger weitere DM 9.248 ein. Auch in diesem Jahr nahm er die Zuteilung nicht an; ihre Annahme erklärte er erst im Jahr 2001.
Auf einen beim seinerzeit zuständigen Finanzamt Hamburg-... am 2.2.2001 gestellten Antrag auf Wohnungsbauprämie 2000 für Bausparbeiträge in Höhe von DM 724,10 wurde dem Kläger eine Prämie in Höhe von DM 72,50 gewährt. Auf einen am 22.11.2002 gestellten weitergehenden Antrag erließ das Finanzamt Hamburg-... am 29.11.2002 einen Bescheid über die Festsetzung von Wohnungsbauprämien, in dem die Prämie auf der Grundlage von Aufwendungen in Höhe von EUR 370,23 (= DM 724,10) mit einem Prämiensatz von 10 % auf EUR 37,02 (= DM 72,40) festgesetzt wurde. Die Versagung einer höheren Prämie wurde in dem Bescheid unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5.6.1976 (VI R 157/73) damit begründet, dass Sparleistungen nicht mehr prämienbegünstigt seien, soweit sie die vereinbarte Bausparsumme erreicht haben.
Am 4.12.2002 erhob der Kläger Einspruch, den das Finanzamt Hamburg-... mit Einspruchsentscheidung vom 13.6.2003 zurückwies.
Der Kläger hat am 9.7.2003 Klage erhoben. Wegen eines Zuständigkeitswechsels innerhalb der Finanzbehörden ist am 1.3.2005 der nunmehrige Beklagte an die Stelle des zunächst verklagten Finanzamtes getreten.
Der Kläger vertritt die Meinung, dass es für seinen Anspruch auf Wohnungsbauprämie nicht darauf ankomme, ob die Bausparsumme bereits angespart ist. Das vom Beklagten angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs beträfe einen anderen Fall. Nach den Vertragsbedingungen des dort entschiedenen Falls habe der Sparer keinen Anspruch mehr auf Gewährung eines Bauspardarlehens gehabt, nachdem die Bausparsumme angespart worden war. Nach den Vertragsbedingungen seines Bausparvertrags schließe das Erreichen der Bausparsumme die Gewährung eines Darlehens jedoch nicht aus. Zur weiteren Begründung bezieht sich der Kläger auf die Richtlinien der Finanzverwaltung und auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.7.1958 (BStBl III 1958, 368).
Der Kläger beantragt, den Wohnungsbauprämienbescheid für das Sparjahr 2000 vom 29.11.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 13.6.2003 in der Weise zu ändern, dass die Wohnungsbauprämie auf DM 200 heraufgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der Lohnsteuerakte, die das Finanzamt Hamburg-... für den Kläger geführt hat.
Dem Gericht lag die Lohnsteuerakte vor, die das Finanzamt Hamburg-... unter der Steuernummer ... für den Kläger geführt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Ablehnung der Gewährung einer Wohnungsbauprämie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Festsetzung der Wohnungsbauprämie für das Jahr 2000 in Höhe von DM 200 / EUR 102,40 auf der Grundlage von prämienbegünstigten Aufwendungen in Höhe von DM 2.000 / EUR 1.024.
Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) in der im Streitjahr gültigen Fassung vom 30.10.1997 (BGBl. I, S. 2678) sind prämienbegünstigt die zur Erlangung von Baudarlehen an Bausparkassen geleisteten Beiträge und zwar bei Ehegatten wie dem Kläger bis zu einem Höchstbetrag von DM 2.000, § 3 Abs. 2 Satz 1 WoPG.
Unstreitig hat der Kläger an die Bausparkasse im Streitjahr Einzahlungen geleistet, die den Höchstbetrag von DM 2.000 übersch...