Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung sowie Unterhaltsleistungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen Dritter als Werbungskosten des Vermieters

Anforderungen an den Nachweis eigenen Vermögens des Unterhaltsberechtigten für die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen

Anforderungen an Nachweis für Reisekosten anlässlich eines Arztbesuches

 

Normenkette

EStG §§ 9, 21, 33, 33a

 

Tatbestand

Streitig sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Unterhaltsleistungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung.

Die Klägerin war in den Streitjahren zusammen mit ihrem am 15. Mai 1998 verstorbenen Ehemann Eigentümerin der Immobilien X-Straße und X-Weg in Berlin. Ferner erwarben die Eheleute zusammen mit ihrem Sohn, Dr. A, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß notariellem Kaufvertrag vom 11.02.1993 eine ca. 138 qm große Wohnung in der Y-Straße in Hamburg zum Kaufpreis von 400 000 DM. An der Gesellschaft waren die Klägerin und ihr Ehemann zu jeweils 40 % und der Sohn zu 20 % beteiligt. Die Übergabe erfolgte zum 1.04.1993. Mit notarieller Urkunde vom 29.12.1995 übertrugen die Eheleute ihre Anteile an der Wohnung auf ihren Sohn, der ihnen einen Nießbrauch an sämtlichen Räumen der Wohnung einräumte. Bereits am 14.12.1995 hatten die Klägerin und ihr Ehemann das Eigentum an der teilweise von ihnen eigengenutzten Immobilie Y-Weg auf den Sohn übertragen und sich ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht vorbehalten.

Dr. A ist von Beruf Zahnarzt. Die Wohnung Y-Straße sollte ihm sowohl für Wohnzwecke als auch zum Betreiben einer zahnärztlichen Praxis dienen. Im Mai 1994 war er in einen Verkehrsunfall verwickelt, der ein strafrechtliches Verfahren nach sich zog. Mit Bescheid vom 3. Januar 1996 wurde das Ruhen der zahnärztlichen Approbation angeordnet. Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben.

In ihren Einkommensteuer(ESt)erklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin u.a. folgende Aufwendungen geltend:

1995

- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung X-Weg:

Kosten für Verwaltung und Rechtsstreit (Aktivprozess der Mieterin , Dr. B, Tochter der Klägerin, gegen ihren Untermieter C)

10.845,25 DM

- Y-Straße: Anteilige Aufwendungen für die Herrichtung und Ausstattung der Räumlichkeiten als Zahnarztpraxis:

71.645,00 DM

AfA für PC

1.115,00 DM

Bewirtungskosten und Trinkgelder

712,49 DM

- außergewöhnliche Belastungen

Unterhaltsleistungen für den Sohn Dr. A

15.000,00 DM

Krankheitskosten

18.856,53 DM

1996 :

- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung X-Straße und X-Weg Verwaltungskosten

14.626,00 DM

Y-Straße lt. Erklärung Zeile 16

94.271,00 DM

- außergewöhnliche Belastungen Unterhaltsleistungen an Dr. A

18.738,00 DM

Krankheitskosten

9.876,34 DM

Mit ESt-Bescheiden für 1995 und 1996 vom 28.01.1999 wich der Beklagte in folgenden Punkten von den ESt-Erklärungen ab : Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wurde bezüglich der Wohnung Y-Straße für 1995 Aufwendungen für die Ausstattung und Herrichtung einer Zahnarztpraxis nicht berücksichtigt, in 1996 wurden sie entsprechend dem Beteiligungsverhältnis von 80 % berücksichtigt. Insoweit erging der ESt-Bescheid 1996 vorläufig. Für die Wohnungen X-Straße und X-Weg wurden die Verwaltungskosten gekürzt um Aufwendungen für ein Geschenk (in 1995), die Reise-Gepäckversicherung sowie Miet- und Mietnebenkosten für die Wohnung Z-Straße und Verpflegungsmehraufwand für den Sohn Dr. A. Die Rechtsverfolgungskosten in dem Rechtsstreit Dr. B gegen C wurde nicht berücksichtigt, weil es sich um Aufwendungen der Tochter handele. Unterhaltszahlungen an den Sohn Dr. A wurden nur mit dem gesetzlichen Höchstbetrag berücksichtigt. Bei den Krankheitskosten wurden mangels amtsärztlichen Attestes Aufwendungen für Heilkuren nicht berücksichtigt. Hiergegen richtete sich der Einspruch der Klägerin vom 01.03.1999, beim Beklagten am 02.03.1999 eingegangen. Während des Rechtsbehelfsverfahrens ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Bescheide der Klägerin entsprechend ihrer Behauptung erst am 02.02.1999 zugegangen sind. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 28.06.2000 eine Verböserung in mehreren Punkten (Afa für den PC und Trinkgelder, Unterhaltsleistungen) angekündigt hatte, setzte er mit Einspruchsentscheidungen vom 8.08.2000 für 1995 und 1996 die ESt höher fest und wies die Einsprüche im Übrigen zurück (wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen Bezug genommen).

Mit bei Gericht am 8.09.2000 eingereichten Schriftsätzen hat die Klägerin Klage erhoben für 1995 (VI 232/00) und 1996 (VI 233/00). Diese Verfahren sind gemäß Beschluss des Senats vom 09.08.2002 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden und werden jetzt unter dem gemeinsamen Aktenzeichen VI 232/00 geführt.

Mit Bescheid vom 24.10.2000 hob der Beklagte die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GbR Y-Straße für...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?