Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsen und Ausfuhrerstattung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Änderung und Aufhebung von Zinsfestsetzungen nach § 14 MOG richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Bei Aufhebung der Rückforderung von Ausfuhrerstattung ist auch der damit verbundene Zinsbescheid aufzuheben.

 

Normenkette

MOG § 14; AO 1977 §§ 239, 233a Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen VII R 53/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Zinsbescheides. Der Beklagte forderte mit dem Zinsbescheid vom 22.04.1997 Zinsen in Höhe von insgesamt 188.479,15 DM an. Die Klägerin beglich diese Zinsforderung in einvernehmlich festgesetzten Raten. Gegen den Zinsbescheid legte die Klägerin keinen Einspruch ein.

Grundlage des Zinsbescheides waren Rückforderungen von Ausfuhrerstattung. Mit Bescheid vom 15.03.1995 hatte der Beklagte von der Klägerin Ausfuhrerstattungen in Höhe von 361.090,28 DM zurückgefordert. Die Klägerin zahlte daraufhin den angeforderten Betrag in monatlichen Raten vollständig zurück. Der Rückforderungsbescheid wurde mit Einspruch und Klage angefochten. Im Revisionsverfahren nahm der Beklagte den am 25.08.1998 zu Gunsten der Klägerin abgeänderten Rückforderungsbescheid vollen Umfangs zurück, wodurch sich der Rechtsstreit erledigte. Der Klägerin wurde die verbliebene Rückforderung in Höhe von 101.342,72 DM zurückgezahlt.

Nach Erlass des die Klägerin begünstigenden Änderungsbescheides vom 25.08.1988 zum Rückforderungsbescheid vom 15.03.1995 erließ der Beklagte am 13.10.1998 einen entsprechend geänderten Zinsbescheid. Dieser änderte den Zinsbescheid vom 22.04.1997 entsprechend der Änderung des Rückforderungsbescheides. Der Beklagte erstattete daraufhin einen Zinsbetrag in Höhe von 85.004,10 DM an die Klägerin. Nach Rücknahme des Rückforderungsbescheides beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 31.01.2003 die Erstattung des restlichen Zinsbetrages in Höhe von 52.905,95 EUR. Diesen Antrag wertete der Beklagte als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wobei er davon ausging, dass der Zinsbescheid mangels Einlegung eines Einspruchs nicht angefochten und daher bestandskräftig geworden sei. Den Antrag selbst lehnte der Beklagte mit dem Bescheid vom 17.03.2003 ab. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung datiert vom 12.05.2003.

Mit der am 13.06.2003 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Aufhebung des Zinsbescheides. Sie ist der Auffassung, dass Gründe für ein Wiederaufgreifen bzw. eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben seien.

Für die Einzelheiten wird auf die Klagschrift Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, den Zinsbescheid vom 22.04.1997 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.10.1998 und die Einspruchsentscheidung vom 12.05.2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist weiterhin der Auffassung, dass Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht gegeben seien, wozu im Einzelnen auf seinen Schriftsatz vom 04.08.2003 Bezug genommen wird.

1 Hefter (Zinsbescheid) hat vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Zinsbescheid ist aufzuheben.

Die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Zinsfestsetzung ergibt sich auf der Grundlage der Vorschrift des § 233a Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977). Nach dieser Vorschrift ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern, wenn die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO 1977 berichtigt wird. Die Vorschrift ist auf den Streitfall anzuwenden. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt nicht in Betracht, die Rücknahme bzw. den Widerruf von Zinsfestsetzungen aufgrund der Verweisung in § 10 Abs. 1 Marktordnungsgesetz (MOG) nach den hier genannten Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beurteilen. Hierzu bemerkt der Senat im Einzelnen:

Die Rechtsprechung hat bereits zur Vorgängervorschrift des § 12 Abs. 1 MOG 1986, nämlich zur Vorschrift des § 8 Abs. 2 MOG 1972 erkannt, dass auf Abgaben die Vorschriften der Reichsabgabenordnung (später in "Abgabenordnung 1977" geändert) entsprechend anzuwenden sind (BFH-Urteil vom 16.01.1990, VII R 102/87, BFHE 160,87). Folgerichtig hat die Rechtsprechung entschieden, dass auch für den auf § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG gestützten Zinsbescheid ebenfalls die Vorschriften der AO 1977 entsprechend anzuwenden sind (BFH-Urteil vom 17.08.1993, VII R 123/92, BFHE 172, 558).

Diese Grundsätze gelten unmittelbar für den Streitfall. Unerheblich ist, dass die festgesetzten Zinsen nicht auf die in § 12 MOG genannten Abgaben zu Marktordnungszwecken beruhen, sondern in rechtlichem Zusammenhang mit der Gewährung von Ausfuhrerstattung stehen. Für die Rücknahme bzw. den Widerruf dieser besonderen Vergünstigung sind zwar aufgrund der speziellen Verweisungsvorschrift des § 10 MOG die dort genannten Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar, diese Verweisung umfasst jedoch nicht die Ansprüche auf Zinsen.

Dem...

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