Entscheidungsstichwort (Thema)

Verarbeitendes Gewerbe im Sinne des Stromsteuergesetzes

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Fotolabor gehört nicht zum verarbeitenden Gewerbe im Sinne des Stromsteuergesetzes

 

Normenkette

StromStG § 2 Nr. 3, § 9 Abs. 3; StromStV § 15

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stromes.

Die Klägerin betreibt ein Foto-Großlabor. Mit Antrag vom 19.11.1999 beantragte sie die Erlaubnis, dem Versorgungsnetz Strom zum ermäßigten Steuersatz für betriebliche Zwecke entnehmen zu dürfen (§ 9 Abs. 3 Stromsteuergesetz - StromStG). Für die in dem Antragsformular vorgesehene Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens verwies die Klägerin auf die beigefügte Kopie eines Schreibens des Niedersächsischen Landesamtes für Statistik betr. die Produktionserhebung für das 4. Quartal 1994 sowie die Einordnung in das Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken ab 1995 - GP 95 - (Sachakte - SA - Bl.3 - 5). Hiernach waren der Klägerin die Meldenummern 2215 12 000 für Bilder, Bilddrucke und Fotografien und 2222 32 700 für den Druck von Bildern, Kunstblättern und Fotografien zugeordnet worden. Die ersten vier Stellen der Meldenummern des Güterverzeichnisses seien in der Regel, so das Niedersächsische Landesamt für Statistik, mit der Wirtschaftszweig-Nummer identisch.

Mit Bescheid vom 03.12.1999 (SA Bl. 8) lehnte der Beklagte die beantragte Erlaubnis mit der Begründung ab, die Klägerin gehöre nicht zu denjenigen Unternehmen, die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes in die Abschnitte betreffend das Produzierende Gewerbe einzureihen seien. Vielmehr sei das Unternehmen der Klägerin dem Abschnitt K für die Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen, dort der Klasse 74.81 (fotografische Laboratorien), zuzuordnen.

Hiergegen legte die Klägerin am 27.12.1999 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 20.01.2000 (SA Bl. 21) wies der Beklagte darauf hin, dass ein Unternehmen, welches mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübe, hinsichtlich der Einordnung des Wirtschaftszweiges nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt zu beurteilen sei und das Unternehmen insoweit zwischen verschiedenen Methoden wählen könne (Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten, Wertschöpfung, tätige Personen oder Umsatz). Hierauf teilte die Klägerin mit, dass die Hauptaufgabe darin bestehe, unter Einsatz von Maschinen, Personal, unter Einbeziehung von zugekauften Rohstoffen wie Fotopapier und Chemikalien Bilder zu produzieren. Das Fotolabor stelle den Schwerpunkt der Unternehmensgruppe dar (SA Bl. 25). Die Anzahl der eingesetzten Maschinen und deren Stromverbrauch ließen hieran keinen Zweifel.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23.05.2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückwies. Eine Prüfung durch das Sachgebiet Außenprüfung und Steueraufsicht habe ergeben, dass etwa 90 % der Tätigkeit der Klägerin die Filmbearbeitung, Filmentwicklung, Herstellung von Abzügen usw. im Kundenauftrag umfassten. Nur etwa 10 % der Tätigkeit entfiele auf das Bedrucken von T-Shirts und Tassen mit Fotovorlagen und die notwendige Herstellung von Chemikalien (Mischen) zur Filmentwicklung.

Daraufhin hat die Klägerin am 21.06.2000 Klage erhoben.

Die Klägerin trägt vor: Die Herstellung von Bildern von entwickelten Filmen oder anderen Vorlagen, z.B. Dias oder Datenträgern, stelle nahezu die ausschließliche Tätigkeit der Klägerin dar. Wie beim Wirtschaftszweig Druckerei erfolge die Fertigung des Produkts unter Zuhilfenahme von Rohstoffen (Papier und Chemikalien). Es würden Maschinen mit einem Gesamtanschaffungswert von 15 Mio. DM eingesetzt. Der Beklagte habe sich zu Unrecht an die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes gehalten. Er sei hieran nicht gebunden, zumal der Übergang von der Systematik der Wirtschaftszweige zur Klassifikation der Wirtschaftszweige erhebliche Zweifelsfragen aufwerfe. Demzufolge sei nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 30.12.1994 die Gewährung von Investitionszulagen für fotografische Laboratorien nicht ausgeschlossen. Eine entsprechende Behandlung liege auch im Rahmen des StromStG nahe. Anderenfalls würde die Klägerin gegenüber den Druckereien und Zeitungsverlagen, die unter die Nummer 22.21 bzw. 22.12 fielen, benachteiligt. Schließlich verweist die Klägerin auf die Einordnung durch das Niedersächsische Landesamt für Statistik.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 03.12.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stromes zu erteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Nach den getroffenen Feststellungen sei das Unternehmen der Klägerin in Abschnitt K Klasse 74.81 der Klassifikation der Wirtschaftszweige einzuordnen. Die Entscheidung über die Zuordnung sei von dem jeweils zuständigen Hauptzollamt zu treffen. Die zu statistischen Zwecken durch ei...

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