Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Ausführer ist gemäß Art. 5 Abs. 6 VO (EG) Nr. 615/98 nur berechtigt, Ersatzdokumente bezüglich der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen einzureichen, wenn die Kontrolle nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr.615/98 aus Gründen nicht vorgenommen wurde, die seiner Einflusssphäre entzogen waren.
2. Die Vorlage von Ersatzdokumenten nach Art. 5 Abs. 6 VO (EG) Nr. 615/98 setzt einen Antrag des Ausführers voraus, der gemäß Art. 47 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 3665/87 innerhalb der Frist des Art. 47 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3665/87 gestellt sein muss.
Normenkette
EGV 615/98 Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1-3, Art. 5 Abs. 6; EGV 639/2003 Art. 4 Abs. 3; EWGV 3665/87 Art. 47 Abs. 2, 4-5
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Die Klägerin meldete Ende Oktober 1998 beim Hauptzollamt H insgesamt 32 Zuchtrinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1010 9120 zur Ausfuhr in den Libanon an. Die Tiere wurden in der Folgezeit per LKW über Österreich nach Slowenien transportiert und im Hafen von Koper für den Transport in den Libanon verladen. Für diese Ausfuhrsendung gewährte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin mit Bescheid vom 7.12.1998 antragsgemäß Ausfuhrerstattung.
Mit Berichtigungsbescheid vom 19.5.2000 forderte das beklagte Hauptzollamt von der Klägerin die gewährte Ausfuhrerstattung in Höhe von DM 22.260,07 mit der Begründung zurück, die Klägerin habe entgegen Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 keine Kontrollberichte einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft über die erste Entladung der Tiere im Bestimmungsdrittland vorgelegt. Zur Vorlage dieser Kontrollberichte sei sie im Hinblick darauf verpflichtet gewesen, dass sie zwischen dem Ort, an dem die Kontrolle nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 vorgenommen worden sei, und dem Ort der Entladung im Bestimmungsdrittland das Transportmittel gewechselt habe.
Den gegen den Berichtigungsbescheid vom 19.5.2000 erhobenen Einspruch der Klägerin wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 30.5.2001 zurück; auf die Begründung der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 20.6.2001 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an: Sie habe es irrtümlich versäumt, bei der Ankunft im Libanon eine Kontrolle der Zuchttiere bei einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft in Auftrag zu geben. Dieses Versäumnis sei ihr aber nicht anzulasten, da der amtliche Tierarzt in Italien entgegen seiner Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 3 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 615/98 sie nicht über die im Drittland durchzuführende Untersuchung unterrichtet habe. Sie - die Klägerin - könne sich deshalb jedenfalls auf die Regelung des Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 berufen, die als eine Art Billigkeitsvorschrift letztlich allein darauf abstelle, ob die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport tatsächlich beachtet worden sei und dies auch belegt werden könne. Dieses Verständnis der Vorschrift werde auch durch den sechsten Erwägungsgrund zur Verordnung (EG) Nr. 615/98 gestützt. Dieser Erwägungsgrund, wonach eine Einziehung der gezahlten Erstattungen im Falle der Nichteinhaltung der Tierschutzbestimmungen erfolgen solle, mache deutlich, dass nicht die Vorlage eines formalisierten Nachweises, sondern die tatsächliche Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen entscheidend sei. Dass sie die Tierschutzbestimmungen nicht nur während der Entladung der Tiere, sondern auch während des Transportes eingehalten habe, belegten der Bericht des Amtstierarztes des Beiruters Hafens vom 15.11.1999, der Bericht der ... Agency vom 15.11.1998 sowie die Bestätigung des Importeurs der Tiere vom 12.12.1998. Diese Dokumente, die sie nunmehr im Rahmen des Klageverfahrens überreiche, seien zwar teilweise nachträglich, jedoch auf der Grundlage von Unterlagen erstellt worden. In ihnen komme klar zum Ausdruck, dass alle wesentlichen Punkte eines Schutzes der Tiere sowohl beim Transport als auch bei der Entladung beachtet worden seien. Jedenfalls aber bedeute es einen Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Erstattung trotz Vorliegens schlüssiger und ausreichender Ersatzdokumente über die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen zurückzufordern. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 7.1.2002 und 2.1.2003 verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.9.2003, der Klägerin zugestellt am 7.10.2003, hat das Gericht die Klage abgewiesen; auf den Inhalt des Gerichtsbescheides wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 30.10.2003 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Sie hält folgenden ergänzenden Sachvortrag für erforderlich: Der Erstatt...