Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen
Leitsatz (amtlich)
Eine Kontrolle, die erst drei Monate nach Ankunft und Entladung der Tiere im Bestimmungsdrittland durchgeführt wird, ist nicht geeignet, als Grundlage für einen Kontrollbericht im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 615/98 zu dienen. 2. Nur wenn die Gründe, warum die Kontrolle nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 615/98 nicht vorgenommen wurde, der Einflusssphäre des Ausführers entzogen waren, ist er gemäß Art. 5 Abs. 6 VO (EG) Nr. 615/98 berechtigt, Ersatzdokumente bezüglich der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen einzureichen.
Normenkette
EGV 615/98 Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1-3, Art. 5 Abs. 6; EGV 639/2003 Art. 4 Abs. 3; EWGV 805/68 Art. 13 Abs. 9
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Die Klägerin meldete am 8.3.1999 beim Hauptzollamt H insgesamt 35 Zuchtrinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1010 9120 zur Ausfuhr in den Libanon an. Die Tiere wurden in der Folgezeit per LKW über Italien nach Slowenien transportiert und im Hafen von Koper für den Transport in den Libanon verladen.
Für diese Ausfuhrsendung beantragte die Klägerin beim beklagten Hauptzollamt im März 1999 die Gewährung von Ausfuhrerstattung. Mit Schreiben vom 27.4.1999 wies das beklagte Hauptzollamt die Klägerin unter Bezug auf die Frist des Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 3665/87 darauf hin, dass für diese Ausfuhrsendung gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 eine Bescheinigung über die Entladung der Tiere im Bestimmungsdrittland erforderlich sei, die von einer von einem Mitgliedsstaat zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellt sein müsse. Daraufhin teilte die Klägerin dem beklagten Hauptzollamt mit Schreiben vom 30.4.1999 mit, dass sie sich mit der International Control ... in Verbindung gesetzt habe, die ab sofort die Erstellung der erforderlichen Unterlagen für sie erledigen werde; eine rückwirkende Bearbeitung in Bezug auf bereits erfolgte Exporte sei durch die Firma jedoch nicht möglich.
Mit Bescheid vom 14.6.1999 lehnte das beklagte Hauptzollamt die Gewährung von Ausfuhrerstattung mit der Begründung ab, die Klägerin habe entgegen Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 keinen Kontrollbericht einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft über die erste Entladung der Tiere im Bestimmungsdrittland vorgelegt. Zur Vorlage dieses Kontrollberichtes sei sie im Hinblick darauf verpflichtet gewesen, dass sie zwischen dem Ort, an dem die Kontrolle nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 vorgenommen worden sei, und dem Ort der Entladung im Bestimmungsdrittland das Transportmittel gewechselt habe.
Mit einem beim beklagten Hauptzollamt am 29.6.1999 eingegangenen Schreiben erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 14.6.1999 Einspruch und kündigte zugleich an, dass der fehlende Kontrollbericht einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft parallel zum Einspruchsschreiben angefordert worden sei. Mit Schreiben vom 10.7.1999 übersandte die Klägerin sodann in Kopie die Bescheinigung eines libanesischen Tierarztes über eine im Quarantänestall des Käufers am 27.6.1999 durchgeführte Kontrolle. Mit zwei weiteren Schreiben vom 23. und 27.8.1999 überreichte die Klägerin die vom Zollagenten am 19.3.1999 ausgestellte Entladebescheinigung betreffend 35 Färsen sowie einen Kontrollbericht der Control ... Ltd. vom 30.6.1999. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.2.2000 begründete die Klägerin ihren Einspruch ergänzend wie folgt: Die gemäß Art. 3 Abs. 3 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 615/98 vorgeschriebene Kontrolle durch eine internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaft sei im Libanon irrtümlich nicht in Auftrag gegeben worden. Zum einen habe es sich bei der streitgegenständlichen Ausfuhrsendung um die erste Beförderung von lebenden Rindern gehandelt, die sie - die Klägerin - über den Hafen von Koper abgewikkelt habe. Zum anderen habe sie entsprechend Art. 3 Abs. 3 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 615/98 eine Information des amtlichen Tierarztes für den Fall erwartet, dass noch eine Kontrolle bei der Entladung der Tiere im Bestimmungsdrittland erforderlich sei. Sie - die Klägerin - sei ein kleines Unternehmen, dem im fraglichen Zeitraum noch nicht alle Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 615/98 geläufig gewesen seien. Jedenfalls sei sie vor diesem Hintergrund gemäß Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 berechtigt, andere Dokumente, die den Schluss auf die Einhaltung der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport zuließen, vorzulegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt, wobei bei der Auslegung und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 615/98 zu berücksichtigen sei, dass diese keinen primär ers...