Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabenordnung: Ein vor Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellter Aufteilungsantrag ist schwebend unwirksam
Leitsatz (amtlich)
Ein vor dem Leistungsgebot gestellter Aufteilungsantrag ist schwebend unwirksam und wird mit Erlass des Leistungsgebotes wirksam. Danach ist ein Aufteilungsantrag mit Erlass des das Leistungsgebot enthaltenden Einkommensteuerbescheides wirksam geworden.
Normenkette
AO § 269 Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer beantragten Aufteilung der Steuerschuld darum, inwieweit Einkünfte der Klägerin oder dem Beigeladenen zuzurechnen sind.
Die Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin. Sie war seit 1997 mit dem Beigeladenen verheiratet. 1999 kam es zur Trennung des Ehepaares. Die Klägerin war vor ihrer Ehe mit dem Beigeladenen selbständig tätig, indem sie sog. sozialtherapeutisches Reiten anbot. Im Jahre 1999 war sie bei der sozialen Einrichtung (X) nichtselbständig tätig. Zusätzlich war die Klägerin weiterhin im Bereich des sozialtherapeutischen Reitens selbständig tätig. Der Beigeladene war aufgrund eines Honorarvertrages mit dem X vom 02.01.1998 (Rechtsbehelfsakte - RbA - Bl. 6) selbständig tätig. Als Gegenstand der Tätigkeit war in dem Vertrag die Betreuung von Kindern oder Jugendlichen im Rahmen einer Lebensgemeinschaft genannt. Gem. Bescheinigung des X vom 18.02.2000 (RbA Bl. 33) war im Jahre 1999 an den Beigeladenen ein Betrag von 47.200 DM als Honorar ausgezahlt worden. Das Honorar wurde auf das Konto des Beigeladenen bei der B-Bank überwiesen, das in der Einkommensteuererklärung der Klägerin und des Beigeladenen als gemeinsames Konto angegeben war. Demgegenüber wurde das Honorar der Klägerin für die selbständige Tätigkeit sowie das Gehalt für die nichtselbständige Tätigkeit auf ein Konto der Klägerin überwiesen.
Mit der am 31.01.2001 eingereichten und von der Klägerin sowie dem Beigeladenen am 03.01.2001 unterschriebenen Einkommensteuererklärung 1999 (Einkommensteuerakte - EStA - Bl. 98) wurde eine gemeinsame Gewinnermittlung für die Klägerin und den Beigeladenen für das heilpädagogische Reiten und die sozialtherapeutische Lebensgemeinschaft eingereicht und - wie auch schon in der Einkommensteuererklärung 1998 (EStA Bl. 74) - in der Anlage GSE die Einkünfte der Klägerin und dem Beigeladenen jeweils zur Hälfte zugerechnet. Als Betriebseinnahmen wurden "Honorare X" in Höhe von 47.200 DM und "Honorare Jugendamt" in Höhe von 5.350 DM erklärt. Mit am 09.01.2001 eingegangenen Schreiben der Klägerin beantragte diese die Aufteilung der sich aufgrund der Einkommensteuererklärung ergebenden Steuern (EStA Bl. 104).
Mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom 16.02.2001 veranlagte der Beklagte die Klägerin und ihren damaligen Ehemann, den Beigeladenen, erklärungsgemäß im Wege der Zusammenveranlagung (EStA Bl. 102). Entsprechend der Einkommensteuererklärung rechnete der Beklagte im Rahmen der Besteuerungsgrundlagen Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Sozialpädagogische Lebensgemeinschaft und Heilpädagogisches Reiten) wie schon im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1998 der Klägerin und dem Beigeladenen jeweils zur Hälfte und Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit der Klägerin zu. Unter dem 27.02.2001 erließ der Beklagte unter Bezugnahme auf den Antrag vom 09.01.2001 den Aufteilungsbescheid auf der Grundlage der vorerwähnten Zuordnung der Einkünfte (EStA Bl. 118). Der Bescheid wurde sowohl der Klägerin als auch dem Beigeladenen bekannt gegeben.
Am 14.03.2001 legte die Klägerin gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 16.02.2001 und den Aufteilungsbescheid vom 27.02.2001 Einspruch ein (Rechtsbehelfsakte - RbA - Bl. 2). Sie beantragte nunmehr, die Einkünfte aus dem Honorarvertrag ihres geschiedenen Ehemannes allein diesem zuzurechnen. Mit Einspruchsentscheidung vom 27.05.2002, zur Post gegeben am selben Tage, wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.06.2002 Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 18.02.2003 hat der Senat den geschiedenen Ehemann der Klägerin, Herrn E, notwendig beigeladen.
Die Klägerin trägt vor: Sie, die Klägerin, habe mit einer halben Stelle im Rahmen ihrer nichtselbständigen Tätigkeit für das X Kinder in einer Tagesgruppe in den Räumlichkeiten des X betreut. Mit der anderen Hälfte der Stelle habe sie ein Kind bei sich zu Hause betreut. Letzteres sei die sog. sozialpädagogische Lebensgemeinschaft. Auch der Beigeladene habe im Rahmen seiner Honorartätigkeit für das X ein Kind zu Hause betreut, so dass sie also zwei Kinder zur Betreuung zu Hause gehabt hätten. Da der Beigeladene seinerzeit keine Ausbildung als Sozialpädagoge oder Erzieher gehabt habe, sei der Honorarvertrag zwischen dem X und dem Beigeladenen letztlich nur aufgrund der sozialpädagogischen Ausbildung der Klägerin zustande gekommen. Man sei davon ausgegangen, dass sie, die Klägerin, die Leitung übernehme und ihre sozialpädagogischen Kenntnisse aufgrund der gemeinschaftlichen Betreuung einfließen würden. In Krankheitsfällen hä...