rechtskräftig

 

Tatbestand

Der Kläger ist durch die Steuerberaterprüfung 1998 durchgefallen (3.Versuch). Mit Bescheid vom 14.12.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die gefertigten Aufsichtsarbeiten wie folgt bewertet worden sind.

Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete

Note 5,50

Steuern vom Einkommen und Ertrag

Note 5,0

Buchführung und Bilanzwesen

Note 5,0

Gesamtnote

5,16

Damit übersteige die Gesamtnote die Zahl 4,5, die gemäß § 25 Abs. 2 DVStB obere Grenze für die Zulassung zur mündlichen Prüfung sei.

Die Prüfer bewerteten die Leistung des Klägers in der Buchführungsklausur mit insgesamt 30 Punkten – bei 100 nach der Musterlösung möglichen Punkten. Die Klausur besteht aus 2 unabhängig voneinander lösbaren Teilaufgaben / Sachverhalten. Dem Fall 1 waren nach der Musterlösung 30 Punkte, dem Fall 2 70 Punkte zugeordnet. Der Kläger erhielt für die Bearbeitung von Fall 2 20 Punkte und für die Bearbeitung von Fall 1 10 Punkte. Das Notenschema, das die Prüfer bundeseinheitlich verwenden, sieht für 20 bis 29 Punkte die Note 5,5, für 30 bis 39 Punkte die Note 5,0, für 40 bis 49 Punkte die Note 4,5 und für 50 bis 58 Punkte die Note 4,0 vor.

Der Aufgabentext der Aufgabe 1 der Buchführungsklausur enthielt einen Druckfehler:

Für ein Grundstück, für das in der Bilanz auf den 1.1.96 eine § 6b-EStG – Rücklage gebildet war, nannte der Text der Aufgabe den Januar 1992 als Veräußerungszeitpunkt, während die Klausurverfasser den Januar 1996 hatten angeben wollen. Nachdem sich Kandidaten an den aufsichtsführenden Beamten gewandt hatten, denen es widersprüchlich erschien, daß einerseits die Bilanzansätze der Klausur-Bilanz als zutreffend zugrundezulegen seien, andererseits aber eine § 6b -EStG-Rücklage im Veräußerungsjahr anzusetzen sei, kam es gegen 11 Uhr 30 zu einer Korrektur des Druckfehlers; Klausurbeginn war 9 Uhr gewesen. Der aufsichtsführende Beamte teilte den Prüflingen mit, daß für die Lösung als Veräußerungsmonat des Grundstücks der Januar 1996 zugrundezulegen sei. Die Bearbeitungszeit werde wegen des Druckfehlers um 30 Minuten verlängert.

Die Beklagte hat die Korrektoren der Klausur auf den Druckfehler aufmerksam gemacht. Sie gab den Prüfern vor, Lösungsansätze für jeden der beiden Zeitpunkte mit Punkten zu bedenken. In dem von der Beklagten am 12.10.1998 an die Korrektoren gerichteten Schreiben „Hinweis zur Aufgabenstellung Fall 1”) heißt es u.a. „Im Klausurtext ist auf Seite 2 unter den Passiva eine Rücklage gemäß § 6b EStG in Höhe von 120000 DM ausgewiesen. In der Anmerkung dazu *) ist als Veräußerungszeitpunkt für dieses Grundstück der 1. Januar 1992 genannt. Dieser Zeitpunkt ist unzutreffend. Richtigerweise soll der Veräußerungszeitpunkt der 1. Januar 1996 sein…. Ich bitte, dies bei der Korrektur zu berücksichtigen und Lösungsansätze für jeden der beiden Zeitpunkte wohlwollend mit Punkten zu bedenken …”.

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.12.98 hat der Kläger am 5. Januar 1999 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor:

Die Klausur aus dem Gebiet Buchführung und Bilanzwesen dürfe nicht bewertet werden. Deshalb seien in der schriftlichen Prüfung nicht die vom Gesetz vorgesehene Anzahl von drei Aufsichtsarbeiten gestellt worden:

Als den Prüflingen gegen 11.30 Uhr mitgeteilt worden sei, dass sich im Text der Buchführungsklausur ein Druckfehler befinde, seien von der zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit bereits 2,5 Stunden also fast 50% verstrichen gewesen. Nach dieser Mitteilung durch den Aufsichtsführenden sei es zu kontroversen und heftigen Diskussionen der Prüfungsteilnehmer gekommen, die den Prüfungsablauf faktisch um 10 bis 15 Minuten unterbrochen hätten. Die Prüfungsaufsicht habe den Protest zu Protokoll genommen, an der verlängerten Arbeitszeit aber festgehalten.

Fehler dieser Art im Prüfungsablauf habe die Verwaltungsrechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit überprüft und unterschiedlich zu der Frage Stellung genommen, ob und welche Verlängerungsfrist angemessen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 29.8.1990 BVerwGE 90, 324 von einem „angemessenen” Ausgleich gesprochen. Rechne man die Dauer der Störung im Zusammenhang mit der Entdeckung des Sachverhaltsfehlers hinzu, so hätten die Prüflinge bis zur Mitteilung fast 50% der zur Verfügung stehenden Zeit verbraucht, um einer falschen Lösung nachzugehen. Die Verlängerung der Bearbeitungszeit um 30 Minuten sei deshalb unzureichend. Im übrigen seien die Prüflinge durch die Änderung des Sachverhalts auch verunsichert worden. Das gelte insbesondere für ihn, den Kläger, der gerade am Anfang versucht habe, die Aufgabe zu lösen.

Bei der Frage, welche Verlängerung der Prüfungszeit angemessen sei, seien auch subjektive Momente zu berücksichtigen. Insbesondere sei von Bedeutung, dass er bei Beginn der Bearbeitungszeit über die Lösung der Prüfungsaufgaben insgesamt nachgedacht habe. Der bis zur Aufdeckung des Fehlers um 11.30 Uhr verflossene Zeitraum dürfe nicht als Bearbeitungszeit berücksichtigt werden.

Da die Buchfüh...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge