rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anzahlungen auf Anschaffungskosten nach § 4 Abs. 2 FördG
Leitsatz (redaktionell)
Eine Anzahlung stellt die Vorleistung eines Vertragspartners auf ein noch zu vollziehendes Anschaffungsgeschäft dar. Wobei jedoch die Leistung des Erwerbers in Erfüllung des Anschaffungsgeschäfts erbracht werden muss.
Normenkette
FördG § 4 Abs. 2; EStG § 7a; AO § 42
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Bemessungsgrundlage für eine Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz.
Die Klägerin wurde mit Vertrag vom 30.11.1992 mit fünf Kommanditisten gegründet. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die E Beteiligungsgesellschaft mbH, Hamburg. Mit Vertrag vom 15.12.1992 und unter Neufassung des Gesellschaftsvertrages wurden ... weitere Kommanditisten mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister in die Gesellschaft aufgenommen. Die Kommanditeinlagen betrugen alsdann insgesamt ... Mio. DM. Auf § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 15.12.1992 wird Bezug genommen. Die Gesellschaft wurde am 28.12.1992 und die weiteren Kommanditisten sowie die Erhöhung der Kommanditanteile wurden am 29.12.1992 in das Handelsregister ... eingetragen. Dem Beitritt der Kommanditisten hatte das "Erwerberkonzept" vom 5.11.1992 zugrunde gelegen. Das dazu ergangene "Angebot" vom 23.11.1992 führt auf Seite 5 aus: "Die vorstehenden Zahlen zeigen, dass das Eigenkapital in Höhe von DM ... Mio. in voller Höhe aus ersparten Steuern refinanziert werden kann."
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist u.a. die Anlage ihres Vermögens in bebauten und unbebauten Grundstücken und die Vermietung und Verpachtung gesellschaftseigener Grundstücke und Gebäude. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages von der Geschäftsführung ausgeschlossen; geschäftsführender Kommanditist ist Herr H.
Von den Kommanditisten ist Herr C im April 1994 durch Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden. Gemäß § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages wird im Falle des Todes eines Kommanditisten die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt. Der Kommanditanteil des verstorbenen Herrn C ist auf seine Tochter, die Beigeladene, als alleinige Erbin übergegangen. Die Beigeladene ist mit Wirkung zum 31.12.1995 aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16.12.1992 erwarb die Klägerin von der B-E GmbH & Co., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin in Firma Verwaltung E GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Herrn G, das Grundstück Abschnitt 7 des Bauvorhabens "X", belegen an der Y-Straße in Y (neue Bundesländer), sowie den Anspruch auf die schlüsselfertige Lieferung eines noch zu errichtenden 7 bis 9-geschossigen Büro- und Geschäftsgebäudes mit einer oberirdischen Brutto-Geschossfläche von ca. ... qm und einer vermietbaren Fläche von ca. ... qm (§ 1 des Vertrages).
Der gemäß § 3 des Kaufvertrages vereinbarte Kaufpreis von ... Mio. DM zzgl. MwSt. basierte auf der vorläufigen Ermittlung der oberirdisch vermietbaren Fläche von ... qm und sollte bei einer Unter- oder Überschreitung entsprechend angepasst werden. Die Kaufpreissumme setzte sich aus ... Mio. DM für Grund und Boden und ... Mio. DM für Gebäudekosten zusammen. Es wurden folgende Abschlagszahlungen vereinbart:
bis 31.12.1992: ... Mio. DM,
am 01.03.1993: ... DM,
am 01.12.1993: ... DM,
am 01.12.1994: ... DM.
Die Parteien regelten in § 3 des Vertrages ausdrücklich, dass bei der Kaufpreisermittlung die unverzügliche Fälligkeit des überwiegenden Teils des Kaufpreises berücksichtigt worden sei. Eine Verzinsung der termingerecht gezahlten Kaufpreisraten sollte nicht stattfinden. Des Weiteren vereinbarten die Parteien, dass Eigen- und Fremdkapitalzahlungen des Käufers im Jahre 1992 vom Verkäufer gemäß Makler- und Bauträgerverordnung durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Landesbank in Höhe von ... Mio. DM abgesichert werden (§ 3 des Kaufvertrages). Gemäß § 6 des Vertrages wurde ein fester Termin für die Bezugsfertigkeit des Gebäudes nicht zugesichert; geplant war Dezember 1994. Auf den Vertrag vom 16.12.1992 wird Bezug genommen.
Die Klägerin erteilte für die erste vereinbarte Rate von ... Mio. DM, von der ... Mio. DM auf den Gebäudeteil entfielen, am 30.12.1992 Überweisungsaufträge in Teilbeträgen von ... Mio. DM über die A-Bank und von ... DM über die B-Bank an die B-E GmbH & Co. Diese Zahlungen der Klägerin wurden vonseiten der Empfängerin durch eine Bankbürgschaft der B-Bank vom 29.12.1992 in Höhe von ... Mio. DM abgesichert.
Die Baugenehmigung wurde am 23.12.1992 erteilt. Die Baugrube wurde im März 1993 fertiggestellt. Die Rohbaufertigstellung erfolgte nach 1993. Die Auflassungsvormerkung wurde aufgrund der Bewilligung vom 16.12.1992 am 23.11.1994 zugunsten der Klägerin im Grundbuch eingetragen. Die "erweiterte" Rohbaufertigstellung, die auch Mietereinbauten erfasste, erfolgte im Dezember 1995.
Am 30.12.1995 wurde der Klägerin auf der Basis der mit ... qm berechne...