rechtskräftig
Tatbestand
Die Eheleute B stellten am 30. 7. 1993 eine schriftliche Zahlungsanweisung aus, mit der sie den Beklagten unwiderruflich anwiesen, aus ihrem Guthaben bei der Einkommensteuer 1991 und der Umsatzsteuer 1991 3.000 DM an den Kläger für dessen Honorar aus steuerlicher Beratung auszuzahlen bzw. mit dessen Steuerverbindlichkeiten zu verrechnen. Diese Zahlungsanweisung übersandte der Kläger (wobei streitig ist, ob im Original oder in Fotokopie) dem Beklagten mit Schreiben vom 12. 8.1993, eingegangen am 13. 8. 1993. Er beantragte, den Betrag mit seiner Umsatzsteuervoranmeldung 7/93 über … DM und seiner Lohnsteueranmeldung 7/93 über … DM zu verrechnen. Ein Betrag von … DM sollte aus einer Zahlungsanweisung T vom 31. 3. 1993 ausgeglichen werden, den Rest von … DM zahlte der Kläger mit Scheck.
Die Eheleute B stellten am 19. 10. 1993 und am 26. 11. 1993 weitere Zahlungsanweisungen aus, mit denen sie den Beklagten unwiderruflich anwiesen, aus ihrem Guthaben bei der Einkommensteuer 1991 und 1992 sowie der Umsatzsteuer 1992/1993 5.000 DM bzw. weitere 1.500 DM an den Kläger für dessen Honorarforderungen auszuzahlen. Der Kläger übersandte diese Anweisungen dem Beklagten mit Schreiben vom 2. 11. 1993, dort am selben Tag eingegangen, und vom 1. 12. 1993, eingegangen am 7. 12. 1993. Der Kläger kürzte am 14. 12. 1993 den von ihm zu zahlenden Steuerbetrag von insgesamt … DM, der sich zusammensetzte aus … DM Umsatzsteuer 11/93, … DM Lohn- und Lohnkirchensteuer 11/93, … DM Einkommensteuer IV/1993 und … DM Umsatzsteuerrest 1992, um die beiden Zahlungsanweisungsbeträge von insgesamt 6.500 DM und zahlte nur den Rest von … DM.
Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. 12. 1993 mit, daß die übersandten Zahlungsanweisungen nicht berücksichtigt werden könnten. Am 11. 2. 1994 widerriefen die Eheleute B die Zahlungsanweisungen schriftlich dem Beklagten gegenüber. Der Beklagte zahlte an einen Pfändungspfandgläubiger der Eheleute B … DM Einkommensteuererstattung 1991 und an die Eheleute B selbst Erstattungen von Einkommensteuer 1992 in Höhe von … DM und von Umsatzsteuer 1992 in Höhe von … DM.
Nachdem der Kläger unter Hinweis auf die Zahlungsanweisungen die Zahlung von Steuerrückständen abgelehnt hatte, erließ der Beklagte am 31. 5. 1994 einen Abrechnungsbescheid, in dem er feststellte, daß Einkommensteuer IV/93 in Höhe von … DM, Umsatzsteuer 1992 in Höhe von … DM, Umsatzsteuer 11/93 in Höhe von … DM und Umsatzsteuer 7/93 in Höhe von … DM (Voranmeldung … DM abzüglich Zahlung von … DM) noch nicht erloschen waren. Den Einspruch vom 10. 6. 1994 wies er mit Entscheidung vom 27. 6.1994 als unbegründet zurück.
Mit der Klage vom 19. 7. 1994 macht der Kläger geltend: Die Zahlungsanweisungen seien durch Annahme seitens des Beklagten wirksam geworden und hätten deshalb nicht nachträglich widerrufen werden können. Denn wenn der Beklagte die Anweisungen nicht angenommen hätte, hätte er dies ihm unverzüglich mitteilen müssen, gerade weil er in anderen Fällen Zahlungsanweisungen zu seinen Gunsten angenommen habe. So habe er eine Zahlungsanweisung von T über 7.000 DM befolgt, woraus sich eine Annahme durch den Beklagten ergebe. Ihm als Steuerberater sei es aus standesrechtlichen Gründen verwehrt, sich Steuererstattungsansprüche abtreten zu lassen, so daß er auf die Ausstellung unwiderruflicher Zahlungsanweisungen seitens seiner Mandanten angewiesen sei. Ob über die zu Unrecht ausgezahlten … DM weitere Steuerguthaben der Eheleute B entstanden seien, könne er wegen Mandatsniederlegung nicht sagen.
Der Kläger beantragt,
den Abrechnungsbescheid vom 31. 5. 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. 6. 1994 dahin abzuändern, daß die Tilgung der dort aufgeführten Steuern festgestellt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend: Da er die Zahlungsanweisungen nicht angenommen habe, habe er auch nicht an den Kläger zahlen müssen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Dem Senat haben die Umsatz- und Einkommensteuerakten sowie eine Sonderakte Zahlungsanweisungen des Beklagten zu St.-Nr.: … vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Zu Recht hat der Beklagte in dem Abrechnungsbescheid vom 31. 5. 1994 festgestellt, daß die dort aufgeführten Steuern noch nicht getilgt sind. Unstreitig hat weder der Kläger selbst noch der Beklagte durch Befolgung der Anweisungen Zahlungen auf die strittigen Steuerbeträge geleistet. Ob die rechtswidrige Nichtbefolgung einer Zahlungsanweisung einer Zahlung gleichzustellen ist, kann offenbleiben, da der Beklagte nicht verpflichtet war, die Zahlungsanweisungen zu beachten. Deshalb kann auch offenbleiben, ob die Pfändung des Erstattungsanspruchs von Einkommensteuer 1991 der Eheleute B trotz der Zahlungsanweisungen zu beachten war und ob den Eheleuten B über den zu ihren Gunsten erfolgten Gesamtzahlungen von … DM Erstattungsansprüche hinsichtlich der in den Zahlun...