Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit ausländischer Quellensteuer und Angemessenheit von Aufwendungen für ein Flugzeug
Leitsatz (amtlich)
Für die Beurteilung der Frage, ob eine ausländische Steuer einer Steuer vom Einkommen i.S.v. § 10 Nr. 2 KStG entspricht, sind auch die nach ausländischem Steuerrecht vorgenommenen steuerrechtlichen Fiktionen heranzuziehen.
Aufwendungen für die Charterung eines Flugzeuges können angemessen i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG sein, auch wenn sie aufgrund besonderer vertraglicher Gestaltung mehr als doppelt so hoch sind wie übliche Charterkosten, wenn betriebliche Gründe für die gewählte Vertragsgestaltung sprechen und die Aufwendungen im Verhältnis zum Umsatz und Gewinn insgesamt nicht nennenswert ins Gewicht fallen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; AO § 42; KStG § 10 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob in den USA einbehaltene Steuer ("withholding tax") auf eine dort vorgenommene Ausschüttung der ... (A) Amerika Inc. (AA) im Rahmen der Einkommensermittlung ihrer Gesellschafterin, der ... (A) Beteiligungen GmbH (AB), einer Organgesellschaft der Klägerin, gem. § 10 Nr. 2 KStG nicht abziehbar ist, sowie ferner die Beurteilung konzerninterner Vereinbarungen zur privaten Nutzung eines Flugzeugs durch den persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin (im Folgenden A).
Die Klägerin ist im ... Geschäft tätig; sie ist Obergesellschaft einer gleichnamigen Unternehmensgruppe mit Sitz in Hamburg. Nach einer Außenprüfung erließ der Beklagte am 14.05.2001 einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid, mit dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhöht mit ... Mio. DM festgestellt wurden. Die Änderung beruhte in den in diesem Verfahren streitigen Punkten auf folgendem Sachverhalt:
1. Die Klägerin ist zu 100% an der AB beteiligt; diese ist steuerlich Organgesellschaft der Klägerin. Der im Streitjahr an die Klägerin abgeführte Gewinn betrug ... Mio. DM. Die AB ihrerseits hielt im Streitjahr eine 100%ige Beteiligung im Nennwert von 325.000 USD an der AA. Über diesen Betrag hinaus hatte die AB der AA bis zum Streitjahr Geldmittel i.H.v. ... Mio. USD zur Verfügung gestellt, die nach amerikanischem Recht als Eigenkapital qualifiziert wurden. Nach Verrechnung mit bereits entstandenen Verlusten belief sich das Eigenkapital zum 23./29.12.1992 auf ... Mio. USD.
Am 23.12.1992 beschloss die AA nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften der USA eine Zahlung in Höhe von ... Mio. USD an ihren Gesellschafter vermittels Herabsetzung des oben bezeichneten Kapitals. Am 29.12.1992 überwies AA einen Betrag in Höhe von ... Mio. USD an die AB. Die Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und der Kapitalherabsetzung resultierte aus der Einbehaltung und Abführung amerikanischer Steuern ("withholding tax") i.H.v. 5% von ... Mio. USD = ... USD (zum damaligen Zeitpunkt: ... DM), zu der die AA als "withholding agent" verpflichtet war. Nach US-amerikanischem Steuerrecht ist der Teil von Auszahlungen, der auf die voraussichtlichen "earnings and profits" entfällt, für Zwecke der Quellensteuer als Dividenden zu qualifizieren. Der anteilig als Dividende zu behandelnde Ausschüttungsbetrag wurde auf ... Mio. USD geschätzt.
Die 1994 feststehenden tatsächlich erzielten "earnings and profits" führten zu einer steuerlich zu berücksichtigenden Dividende von ... Mio. USD und zu einer einzubehaltenden Quellensteuer in Höhe von 5% = ... USD. Der überzahlte Betrag von ... USD wurde am 14.1.1994 direkt an die AB erstattet.
AB behandelte die Zahlung i.H.v. ... Mio. USD (... Mio. DM) als Zufluss aus einer Kapitalherabsetzung bei der AA und verminderte entsprechend den Beteiligungsansatz. Die spätere Quellensteuererstattung erfasste sie als laufenden Ertrag.
Der Beklagte setzte dagegen nach der Außenprüfung den Bruttobetrag der Ausschüttung i.H.v. ... Mio. USD (... Mio. DM) vom Bilanzposten "Beteiligung AA" ab. Ausgehend von dem Steuerbilanzansatz der Beteiligung zum 1.1.1992 von ... Mio. DM nahm der Beklagte eine Minderung auf ... Mio. DM vor. Den zum 31.12.1992 entstandenen Erstattungsanspruch auf die US-Quellensteuer in Höhe von ... DM/ ... USD aktivierte er bereits per 31.12.1992. Die verbliebene gewinnmindernde Quellensteuer i.H.v. ... DM/ ... USD rechnete er der Klägerin bei ihrer Einkommensteuerermittlung nach § 10 Nr. 2 KStG außerbilanziell wieder hinzu.
2. Am 1.10.1991 erwarb die Klägerin ein Flugzeug vom Typ F... zum Kaufpreis von ... Mio. DM. A verfügt über eine Fluglizenz für diesen Flugzeugtyp. Mit Dienstleistungsvertrag vom 30.9.1991 vermietete die Klägerin das Flugzeug an die ... Service GmbH & Co. KG (S). Persönlich haftende Gesellschafterin der S ist die ... Verwaltungsgesellschaft mbH (V), alleinige Kommanditistin ist die ... Beteiligungs GmbH (B), eine 100% Tochtergesellschaft der Klägerin. Per 1.4.1992 veräußerte sie die Maschine zum Preis von ca. ... Mio. DM an die .. Spedition GmbH & Co. KG (D), deren einzige Kommanditistin und alleinige Gesellschafterin der Komplementärin die Ehefrau von A is...