Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindlichen Zolltarifauskunft: Einreihung eines unvollständigen Fernsehempfangsgeräts
Leitsatz (amtlich)
1. Trotz Ungültigwerden einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) wegen Änderung einer KN-Position bleibt eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer vZTA für die Vergangenheit zulässig.
2. Ein Monitor mit einem Prozessor zum Empfang von digitalen Fernsehsignalen und einem CI-Schacht, bei dem der Schacht zum Einschub eines TV-Tuners mit einem angenieteten Blech verschlossen ist, verfügt über die wesentlichen Eigenschaften eines Fernsehempfangsgeräts.
Normenkette
KN Unterposition 8528 5100; KN Unterposition 8528 5931; KN Unterposition 8528 7240; EUDVO-112/2014; EUDVO 1156/2013
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einreihung eines LCD-Farbmonitors.
Die Klägerin beantragte unter dem 18.08.2014 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für einen LCD-Farbmonitor. Nach ihrer Auffassung sei der Monitor als "anderer Monitor von der ausschließlich oder hauptsächlich in einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine verwendeten Art (Unterposition 8528 51 KN) einzureihen. Sie habe auch bereits die vZTAe XX-1 für eine gleichartige Ware erhalten.
Der Monitor (Abmessungen: ca. 74x44x7 cm) hat die folgenden Eigenschaften: Er verfügt über eine 32 Zoll TFT-Flüssigkristallanzeige mit LED-Hintergrundbeleuchtung mit einer Bildschirmdiagonale von 81 cm (Bildschirmformat 16:9). Die Auflösung beträgt 1366x768 Pixel bis zu 1920x1080 Pixel. Der Pixelabstand beträgt vertikal 0,502 mm (Bedienungsanleitung Monitore) bzw. 0,5107 mm (Bedienungsanleitung TV Geräte), die Helligkeit 1000:1 und die Reaktionszeit 5,5 ms. Auf der Hauptplatine mit Audio- und Videosignalelektronik befindet sich der Prozessor Y für Fernsehempfangsgeräte (3D HD DTV), der insbesondere digitale Fernsehsignale verarbeiten kann (Demodulation, MPEG-Decodierung) und auch die Verarbeitung von CI-Modulen zum Empfang von Bezahlfernsehprogrammen unterstützt. Der Monitor verfügt ferner über Elektronik zur Steuerung der Kanalauswahl sowie über einen CI-Kartenschacht für den Einschub von Dekoderkarten zum Empfang von Bezahlfernsehen. Die Bedienknöpfe haben die folgende Bezeichnung: VOL+/VOL-, DOWN/UP, MENU, SOURCE, POWER. Seitlich am Gerät befindet sich ein Aufnahmeschacht zum Einschieben eines TV-Tuners, der von einem Blech, das mit zwei Nieten am Gehäuse befestigt ist, verschlossen ist. Der Monitor hat einen Lautsprecher (3 W), einen schwenkbaren Standfuß ohne Kippmechanismus sowie ein Empfangsteil für eine Fernbedienung. Er verfügt über folgende Anschlüsse: 3 x HDMI, USB, Composite Video (SCART), PC-Audio, Component Video (YPbPr), AUX, 15-pin D-Sub (VGA-Anschluss). Eine Bedienungsanleitung für den Monitor lag bei Antragstellung nicht vor. Der Monitor, den der Beklagte nach seinen Aufzeichnungen am 15.09.2015 an die Klägerin zurückgeschickt habe, ist bei der Klägerin nicht (mehr) auffindbar.
Nachdem das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) München den Sachverhalt weiter aufgeklärt hatte, reihte der Beklagte mit vZTA XX-2 vom 28.11.2014 den Monitor als "anderen" LCD-Monitor in die Unterposition 8528 7240 KN ein. Nach Ausstattung mit einem Tuner sei der Monitor zum Empfangen von digitalen oder analogen Fernsehprogrammen geeignet. Der Beklagte verwies auf die Einreihungsverordnung (EU) Nr. 1156/2013, mit der ein "unvollständiges Farbfernsehgerät" in die genannte Unterposition eingereiht worden sei.
Mit Schreiben vom 04.12.2014 legte die Klägerin Einspruch ein. Der Monitor habe keine Vorrichtung für den TV-Empfang.
Mit Schreiben vom 06.07.2015 erläuterte der Beklagte seine Rechtsauffassung: Anhand der vorgelegten Unterlagen und des Warenmusters sei festgestellt worden, dass ein Schacht mit Systemanschluss zum Einstecken einer Tuner-Baugruppe vorhanden sei. Auf der Hauptplatine befinde sich der 3D HD DTV Prozessor Y, der die Wiedergabe digitaler Fernsehprogramme ermögliche. Zusammen mit dem CI-Kartenschacht und einer Baugruppe für die Kanalwahl verfüge der Monitor bereits über die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen Fernsehempfangsgeräts im Sinne der AV 2 a) KN.
Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 09.07.2015. Die genannten technischen Baugruppen, die zu einer Einreihung als unvollständiges Farbfernsehgerät führen sollen, seien allesamt unabhängig vom TV-Empfang zum Betrieb des Monitors notwendig. Dies gelte auch für den genannten 3D HD DTV Prozessor.
Mit Schreiben vom 06.08.2015 nahm der Beklagte ergänzend Stellung: Die Kanalwahlschalter, der CI-Kartenschacht und der Einschubschacht für einen Tuner seien zum Betrieb eines Monitors nicht notwendig. Sie seien speziell auf den Bedarf eines Fernsehers ausgerichtet. Ein Monitor benötige auch keinen Prozessor, der speziell auf terrestrische Fernsehsignale und Kabelfernsehsignale ausgelegt sei. Der Tuner-Einschubschacht sei durch das Blech nicht vollständig verschlossen. Es besitze nämlich zwei ausgestanzte Öffnungen für Anschlüsse und ...