Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung von Sonderbetriebsaufwendungen eines Personengesellschafters aus dem Betrieb eines Pferderennstalls. Gewinnfeststellung 1985
Leitsatz (amtlich)
Erzielt der Gesellschafter einer Personengesellschaft durch den Betrieb eines Pferderennstalls laufend Verluste, sind diese bei der Personengesellschaft auch dann nicht als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Rennstall nach dem Markenprodukt der Gesellschaft bezeichnet ist und so für diese wirbt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4, S. 2, § 12 Nr. 1 S. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2a
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Sonderbetriebsaufwendungen eines ihrer Gesellschafter (des Beigeladenen) aus dem Betrieb eines Pferderennstalls.
Die Klägerin stellt als Personenhandelsgesellschaft … her.
Der Beigeladene betreibt seit vielen Jahren eine Pferdezucht und einen Pferderennstall. Für die Bezeichnung des aus beiden Teilen bestehenden Gestüts wählte der Beigeladene die … marke der Klägerin. Die Zucht und der Rennstall befinden sich räumlich getrennt in verschiedenen Bundesländern.
Für das Wirtschaftsjahr 1985 wurden die Ergebnisse der Zucht und des Rennstalls zunächst in einer Eröffnungsbilanz vom 1. Januar 1985 und in einer Sonderbilanz nebst Sonder-Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1985 zusammengefaßt (Anlagen I und II zur Klagebegründung). Die vorliegenden Bilanzen tragen weder Erstellungsdatum noch Unterschrift. Der Jahresfehlbetrag beläuft sich auf … DM.
Daneben wurde sodann eine Abrechnung der Aufwendungen und Erträge allein bezogen auf den inländischen Rennstall vorgelegt und zum Gegenstand der Klage gemacht (Anlage zum Protokoll vom 5. November 1991). In dieser Abrechnung übersteigen die Aufwendungen von … DM die Einnahmen aus Rennpreisen von… DM um… DM. Die Aufwendungen betreffen überwiegend die Pensionskosten für die Unterbringung der Rennpferde einschließlich Boxenmieten und Jockey (… DM) sowie laufende Kosten für Tierarzt, Hufschmiede, Versicherungen (zusammen … DM) und Training (… DM). Die restlichen Beträge beziehen sich im wesentlichen auf die Teilnahme an Pferderennveranstaltungen einschließlich damit zusammenhängender Nenngelder, Transport-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abrechnung Bezug genommen. Aufwendungen für Pferderennen im Ausland und für den vom Beigeladenen persönlich betriebenen Polosport werden nicht geltend gemacht.
In 1985 nahmen zwei Pferde des Beigeladenen an jeweils neun inländischen Rennen teil, die in der – in bezug genommenen – Anlage zum Schriftsatz vom 25. September 1991 im einzelnen aufgelistet sind. Die eingesetzten Jockeys trugen stets einen Dreß mit dem stilisierten Markenemblem der Klägerin.
Durch die Erwähnung des Gestüts fand der Markenname u. a. Eingang in die Rennprogramme (z. B. Programmhefte, Ansagen) und in die Medien-Berichterstattung. Entsprechendes gilt für bestimmte von der Klägerin selbst ausgesetzte Rennpreise und die danach benannten Rennen. Bei der Übergabe der Ehrenpreise der Klägerin an die Sieger wurden zugleich Produkte der Klägerin vom Beigeladenen übergeben und in Anwesenheit anderer prominenter Persönlichkeiten werbewirksam ins Bild gesetzt.
Da der Name des Beigeladenen vom Publikum mit den Produkten der Klägerin in Verbindung gebracht wird, ist eine Werbewirkung auch mit der öffentlichen Erwähnung des Beigeladenen als Mitglied von Rennsportgremien, mit der Wiedergabe seiner Grußworte in dieser Eigenschaft und mit seinen rennsportbezogenen Interviews verbunden.
Die Klägerin begleitet diese Aktivitäten durch Werbeanzeigen in Sport-Fachzeitschriften und in Programmheften für Pferderennen oder -auktionen sowie durch Außenwerbung in Form von Werbetafeln.
Der Betriebsausgabenabzug der KG für die zuletzt erwähnten Werbeaufwendungen und für die Jockeyhemden wurde von dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) nicht beanstandet. Sonderbetriebsaufwendungen des Beigeladenen aus dem Gestüt wurden in der Gewinnfeststellungserklärung 1985 der Klägerin (nebst den beigefügten Bilanz- und Abschlußunterlagen) nicht erwähnt, sondern von der Klägerin erst durch Einspruch gegen den Gewinnfeststellungs-(Änderungs-)Bescheid vom 1. Dezember 1987 geltend gemacht. Das FA wies den Einspruch unter dem 4. Oktober 1988 zurück.
Die Klägerin trägt vor:
Der Beigeladene habe das Gestüt 1985 als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen in das Gesellschaftsvermögen eingebracht. Der Widmungswille ergebe sich auch aus der buchmäßigen Behandlung und dem verstärkten gewerblichen Einsatz des Gestüts.
Zumindest der Rennstall diene ihrer – der Klägerin – Einkünfte- bzw. Gewinnerzielung (§ 4 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz – EStG –).
Durch die Pferderennaktivitäten hätten sich – wie näher ausgeführt – zahlreiche äußerst bedeutende geschäftliche Kontakte ergeben. Zweck sei nicht die ...