Leitsatz (redaktionell)
1. Erzielt eine Organgesellschaft einen steuerfreien Verschmelzungsgewinn, den sie an den Organträger abzuführen hat, so ist dieser gem. §§ 14 ff. KStG dem Organträger zuzurechnen; eine Gewinnausschüttung im Sinne von § 27 KStG kommt nicht in Betracht.
2. Wenn – entgegen– eine Gewinnausschüttung anzunehmen wäre, müßte die Ausschüttungsbelastung gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG für den Veranlagungszeitraum hergestellt werden, in dem der Gewinn bei der Organgesellschaft abgeflossen ist.
Normenkette
KStG §§ 14, 17, 27 Abs. 3, § 36 S. 2 Nr. 3; AktG §§ 291, 301; UmwStG 1994 § 12 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Abführung eines von der Klägerin erzielten steuerfreien Verschmelzungsgewinns an ihre Organmutter eine Gewinnausschüttung darstellt und deshalb die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist.
Die Klägerin ist seit 1982 Organgesellschaft i. S. der §§ 14 ff. KStG ihrer alleinigen Gesellschafterin, der M… AG (als Rechtsnachfolgerin der S GmbH, bis 31.12.1992: M… GmbH, im folgenden: AG). Der Ergebnisabführungsvertrag wurde am 2. Nov. 1988 im Handelsregister eingetragen. Er war auf 5 Jahre fest geschlossen und konnte danach jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatige Frist gekündigt werden. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin entspricht dem Kalenderjahr.
Die Klägerin war seit langem alleinige Gesellschafterin der … B… GmbH (B-GmbH). Ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis zwischen beiden Gesellschaften bestand mangels Ergebnisabführungsvertrags nicht. Die B-GmbH hatte bereits Ende 1988 ihr Sachanlagevermögen auf die Klägerin übertragen; dabei wurden die stillen Reserven aufgedeckt. Danach war sie nicht mehr aktiv tätig. Zum 31. März 1992 wurde sie auf Basis einer Zwischenbilanz auf die Klägerin verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 21. Oktober 1992 in das Handelsregister eingetragen. Bei der Verschmelzung entstand ein gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1977 steuerfreier Verschmelzungsgewinn in Höhe von 6.739.302,73 DM, weil die Bilanzansätze der übernommenen Wirtschaftsgüter den Ansatz der Beteiligung in dieser Höhe überstiegen.
Die Bücher der Klägerin wurden von ihren Mitarbeitern geführt. Im Rahmen der Abschlußarbeiten wurde der für das Jahr 1992 abzuführende Gewinn am 23. März 1993 mit 27.016.548,85 DM ermittelt und auf dem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit gegenüber der AG gebucht; in diesem Betrag ist der Verschmelzungsgewinn von 6.739.302,73 DM enthalten. Die AG wurde frühestens nach Vornahme der Buchung – also am 23. März 1993 – hierüber informiert. Der Jahresabschluß der Klägerin wurde am 31. März 1993 durch Gesellschafterbeschluß festgestellt. Am 20. April 1993 wurde der Gewinn von der AG als Forderung über das Verrechnungskonto der Klägerin eingebucht. Der Abschluß der AG wurde erst nach dem 31. März 1993 festgestellt.
Die AG hatte mit Schreiben vom 15. Februar 1991 hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Verschmelzungsgewinns einen Antrag auf verbindliche Auskunft gestellt, der aber vom seinerzeit für ihre Besteuerung zuständigen Finanzamt am 15. Dezember 1991 abgelehnt wurde.
Die Körperschaftsteuererklärung für 1992 wurde am 23. September 1993 beim seinerzeit für die Klägerin zuständigen Finanzamt für Körperschaften Hamburg-… abgegeben. Am 4. August 1995 erließ dieses Finanzamt einen Körperschaftsteuerbescheid. Danach betrugen das zu versteuernde Einkommen und die Tarifbelastung 0 DM, und die ausschüttungsbedingte Körperschaftsteueränderung sowie die festzusetzende Körperschaftsteuer (6.739.303 * 36/64=) +3.790.858 DM. Im Bescheid über die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1992 – ebenfalls vom 4. August 1995 – wurde der Verschmelzungsgewinn in Höhe von 34.208 DM in das EK 50 und in Höhe von 6.705.095 DM in das EK 02 eingestellt; dieser Bescheid wurde auf Antrag der Klägerin vom 18. August 1995 am 24. August 1995 gem. § 164 Abs. 2 AO geändert. Gegen den Körperschaftsteuerbescheid und den Bescheid gem. § 47 Abs. 1 KStG vom 4. August 1995 legte die Klägerin am 31. August 1994 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 1998 als unbegründet zurückgewiesen wurde, nachdem zwischenzeitlich am 9. Mai 1996 ein unter Vorbehalt der Nachprüfung gestellter Körperschaftsteueränderungsbescheid mit einer Ausschüttungsbelastung und festzusetzender Körperschaftsteuer von (36/100 * 6.739.303=) 2.426.149 DM erlassen und am 4. Juni 1998 gem. § 164 Abs. 2 AO wieder aufgehoben worden war.
Dagegen richtet sich die am 6. Juli 1998 beim Gericht eingegangene Klage.
Die Klägerin hat im Einspruchsverfahren die Auffassung vertreten, daß der Verschmelzungsgewinn als unselbständiger Teil des Jahresüberschusses an die AG abgeführt worden sei und deshalb nicht Gegenstand einer Gewinnausschüttung sein könne. Die Klage wurde damit begründet, daß die Abführung des bei der Klägerin steuerfreien Verschmelzungsgewinns nicht zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung führen könne, sondern gem. § 37 A...