Entscheidungsstichwort (Thema)
Tonnagebesteuerung: Langfristiges Betreiben eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr
Leitsatz (amtlich)
§ 5a EStG setzt die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus. Das Merkmal "Absicht" erfordert mehr als einen bedingten Vorsatz, das Schiff langfristig zu betreiben. Ist der Steuerpflichtige noch unentschlossen und gegenüber verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten - Selbstbetreiben, Veräußerung, etc. - offen, fehlt es an der erforderlichen Betreibensabsicht.
Normenkette
EStG § 5a Abs. 1-2
Tatbestand
Berichtigungsbeschluss vom 18.01.2019:
Der Tatbestand des Urteils vom 14. November 2018 wird dahingehend berichtigt, das es auf Seite 10 [im Original] im ersten Absatz statt "da offensichtlich bereits der angebotene Preis von … USD" heißen muss "da offensichtlich bereits der zu erwartende Gewinn von … USD".
Der Tatbestand wird des Weiteren auf Seite 4 [im Original] im dritten Absatz dahingehend berichtigt, dass das Wort "zunächst" entfällt.
Streitig ist, ob in den Streitjahren 2006 und 2007 die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage gem. § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorlagen.
Die Klägerin wurde am … 2003 als A-GmbH & Cie. mit dem Gegenstand gegründet, ein Seeschiff zu betreiben sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte und Tätigkeiten und ggf. auch die Veräußerung von Seeschiffen. Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Beteiligung am Kapital und am Vermögen war die B-GmbH; als alleinige Kommanditistin war die C-GmbH & Co KG beteiligt. Im Februar 2006 wurde die Klägerin umfirmiert in D-GmbH & Cie. Die bisherige Komplementärin wurde im März desselben Jahres durch die Verwaltung E-GmbH ersetzt. Am … 2007 wurde die beschlossene Auflösung der Klägerin in das Handelsregister eingetragen. Die Komplementärin wurde ebenfalls liquidiert und ihr Erlöschen am … 2009 in das Handelsregister eingetragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom … 2016 ist F zum Nachtragsliquidator der Verwaltung E-GmbH bestellt worden.
Am … 2003 hatte die Klägerin den Bau eines …-Containerschiffes, später auf den Namen XXX getauft, mit einer Kapazität von … TEU bei einer … Werft in Auftrag gegeben. Dieses Schiff war Teil einer Baureihe, aus der auch die Schiffe XXX-2 und XXX-3 hervorgingen, die von entsprechenden Schwestergesellschaften der Klägerin erworben wurden. Die Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von … USD erfolgte zunächst [Berichtigungsbeschluss vom 18.01.2019: das Wort "zunächst" entfällt] über ein Schiffshypothekendarlehen der Bank-1 in Höhe von … USD sowie … USD Eigenkapital. Die ersten vier Kaufpreisraten in Höhe von 40 % des Baupreises finanzierte die Bank-1 bis zur Ablieferung kurzfristig zwischen. Die Endfinanzierung erfolgte aufgrund der Offerte der Bank-1 vom … 2005 und … 2006 mit einer Laufzeit von 15 Jahren, abkürzbar innerhalb der Zinsbindungsperiode gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Grundlage der Finanzierung war u.a., dass das Schiff zunächst für zwei Jahre auf Bareboat-Charter-Basis nach den G ausgeflaggt wurde, ab Ablieferung das Management durch die C-GmbH & Co KG oder eine andere Gesellschaft der … Gruppe erfolge und das Schiff ab Ablieferung für acht Jahre zu …USD pro Tag an die H verchartert werde (…).
Unter dem … 2005 schloss die Klägerin den Time-Charter-Vertrag mit der H mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren ab, der später, am … 2005, auf acht Jahre verlängert wurde. Clause 114 des Vertrages sah ein Vorkaufsrecht des Charterers für den Fall vor, dass das Schiff während der Vertragszeit an einen Dritten außerhalb der … Gruppe verkauft werden sollte. Mit dem Ziel der Ausflaggung vercharterte die Klägerin das Schiff (als MS xxx) mit Bareboat-Charter-Vertrag vom … 2006 an ihre auf den G ansässige Tochtergesellschaft J Co. Ltd. Die Bereederung des Schiffes übernahm die C-GmbH & Cie. KG aufgrund Bereederungsvertrag vom … 2006. Am … 2006 und damit vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin vom … 2006 wurde das Schiff übergeben.
In der K-Holding GmbH & Cie. KG kam ab Mitte 2005 das Thema einer Umstrukturierung mit Blick auf die bessere Kapitalausstattung von Konkurrenten durch Börsengänge bzw. den zunehmenden Verlust an Attraktivität des sog. KG-Modells für die Finanzierung von Schiffen auf. Vor diesem Hintergrund erhielt der Zeuge L auf der Beiratssitzung der K-Holding GmbH & Cie. KG am … 2005 den Auftrag, einen Börsengang auszuarbeiten und Kontakt zu potentiellen Banken aufzunehmen, erste Ergebnisse sollten auf der nächsten Beiratssitzung präsentiert werden.
In der Folgezeit wurden verschiedene Überlegungen für einen Börsengang -IPO - angestellt. So übermittelte der Zeuge L am … 2006 ein "IPO sheet mit den Schiffen samt ausstehenden Darlehen" an einen Mitarbeiter der Bank-2, N (…). In der Liste war auch das streitgegenständliche Schiff XXX in der Kategorie "next planned deliveries" enthalten. Mit E-Mail vom … 2006 (…) erbat der Manager Projekt … der C-GmbH & Cie. KG, M, von N eine Einschätzu...