Entscheidungsstichwort (Thema)
Tonnagebesteuerung: Auflösung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG - Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn
Leitsatz (amtlich)
Der in dem Jahr des Ausscheidens des (einzigen) Seeschiffs aus dem Betriebsvermögen gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG dem Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG führt nicht zu einem nach den §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn.
Normenkette
EStG §§ 5a, 16, 34
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Einordnung des Gewinns aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als begünstigter Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn im Sinne des § 16 EStG.
Die Klägerin beteiligte sich mit einer Kommanditeinlage i.H.v. ... € an der A ... mbH und Co. KG (Beigeladene). Bei der Beigeladenen handelt es sich um eine 2003 gegründete Publikumspersonengesellschaft mit dem Geschäftsgegenstand des Erwerbs und Betriebs von Seeschiffen sowie allen damit in Zusammenhang stehenden Geschäften. Persönlich haftende Gesellschafterin der Beigeladenen und alleinig zur Vertretung befugt war die B Verwaltungsgesellschaft mbH (Komplementärin). Am Vermögen der Beigeladenen war sie nicht beteiligt. Gründungskommanditistin der Beigeladenen war die C ... GmbH (Treuhänderin). Das Konzept der KG als Schifffonds sah vor, dass sich Anleger als Treugeberkommanditisten mit entsprechenden Einlagen mithilfe der Treuhänderin an der Beigeladenen beteiligen konnten. Nach Einzahlung der vollen Einlage sollten die Treugeberkommanditisten berechtigt sein, von der Treuhänderin die Abtretung eines entsprechenden Kommanditanteils und die Eintragung in das Handelsregister verlangen zu können. Dem folgend wurde die Klägerin am ... 2005 als Kommanditistin der Beigeladenen in das Handelsregister eingetragen.
Am ... 2003 erwarb die Beigeladene das Schiff "XX", einen Doppelhüllen-Sicherheitstanker. Dieser wurde in das Schiffsregister von Hamburg eingetragen. Die Bereederung des Schiffes übernahm die D GmbH & Co. KG. Der Kaufpreis des Schiffes betrug ... €.
Mit Antrag vom 19. Dezember 2007 optierte die Beigeladene, beginnend zum 1. Januar 2007, zur Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a EStG. Diesem Antrag stimmte der Beklagte zu und erließ am 24. August 2009 einen Bescheid auf den 31. Dezember 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Unterschiedsbetrages gemäß § 5a Abs. 4 EStG bei der Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr. Für das Schiff ging der Beklagte dabei von einem Teilwert in Höhe von ... € und einem Unterschiedsbetrag i.H.v. ... € aus. Der Unterschiedsbetrag für Fremdwährungsverbindlichkeiten betrug -... €. Unter Berücksichtigung des gesamten gezeichneten Kapitals i.H.v. ... € und der klägerischen Einlage i.H.v. ... € stellte der Beklagte bezogen auf die Klägerin einen Unterschiedsbetrag i.H.v. ... € fest (... € für das Schiff, ... € für Fremdwährungsverbindlichkeiten).
Nach diversen Kapitalmaßnahmen im Jahr 2010 und 2011 betrug das gezeichnete Kapital der Klägerin ... €, wobei die Hafteinlage auf 10 % dieses Betrags (... €) beschränkt war.
Am 2. Juni 2015 bestellte das Insolvenzgericht E einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 3. September 2015 eröffnete es das Insolvenzverfahren. Am 17. September 2015 folgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementärin. Noch im September 2015 veräußerte der Insolvenzverwalter das Schiff.
Am 11. Januar 2018 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin mittels Einzelbekanntgabe einen Bescheid für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Beigeladenen betrugen danach ... €. Der nach§ 5a Abs. 1 EStG zu ermittelnde Tonnagegewinn wurde dabei vom Beklagten geschätzt. Aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG ergaben sich Einkünfte i.H.v. ... €. Die auf die Klägerin entfallenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb stellte er mit ... € fest. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich getilgten Fremdwährungsverbindlichkeiten wies er der Klägerin einen aufzulösenden Unterschiedsbetrag in Höhe von ... € als laufenden Gewinn zu. Ihr Anteil am Tonnagegewinn betrug ... €.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 31. Januar 2018. Sie machte geltend, dass der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages als Aufgabegewinn begünstigt zu versteuern sei, ihr insbesondere der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG zustehe. Am 6. Juli 2018 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Am 7. August 2018 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie unter Einbeziehung ihres außergerichtlichen Vortrags wie folgt begründet:
Der Sache nach handele es sich bei der Auflösung des Unterschiedsbetrags um einen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn im Sinn von § 16 EStG. Denn die insolvente Beigeladene habe durch Verkauf des Schiffes, des einzig werthaltigen Vermögensg...