Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer: Sonderbetriebseinnahmen als Bestandteil des inländischen Gewerbeertrags einer Immobilien-KG mit ausschließlich im Ausland belegenen Immobilien
Leitsatz (amtlich)
1. Die im Rahmen der Fondsinitiierung erzielten Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter (Initiatoren) eines geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG mit ausschließlich in den Niederlanden belegenem Grundbesitz sind regelmäßig dem inländischen Gewerbeertrag der KG zuzurechnen, wenn diese im Inland eine Betriebsstätte unterhält.
2. Eine Betriebsstätte im Sinn von § 12 S. 1 AO erfordert nicht in jedem Fall, dass dem Steuerpflichtigen ein vertragliches Nutzungsrecht an der festen Geschäftseinrichtung oder Anlage zusteht.
3. Die bloße Vermietung einer in den Niederlanden gelegenen Immobilie vermittelt dem Steuerpflichtigen regelmäßig keine Betriebsstätte in der Immobilie.
4. Sondervergütungen, die ein Immobilienfonds in der Form einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG mit Einkünften aus der Vermietung von in den Niederlanden belegenem Grundbesitz im Rahmen der Fondsinitiierung und zur Verwaltung der Anleger an ihre Gesellschafter leistet, sind nicht gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG i. d. F. vor dem Jahressteuergesetz 2009 (vom 19.12.2008 BGBl I 2008, 2794) aus dem Gewerbeertrag zu kürzen; sie sind auch nicht aufgrund Art. 4 oder Art. 5 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 BDA-Niederlande vom 16. Juni 1959 von der deutschen Besteuerung freizustellen.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1-2, §§ 7, 9 Nr. 1 S. 2, Nr. 3; DBA-Niederlande Art. 4-5
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die gewerbesteuerliche Erfassung von Sonderbetriebseinnahmen (SBE) und -ausgaben (SBA) ihrer Gesellschafter im Zusammenhang mit der Vermietung eines in den Niederlanden belegenen Grundstücks.
Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Am ... des Streitjahres 2003 wurde die Klägerin in das Handelsregister eingetragen. Nach dem Geschäftsmodell der Klägerin als Fondsgesellschaft eines sogenannten "geschlossenen Immobilienfonds" sollten sich Anleger als Treugeberkommanditisten über eine Treuhänderin an der Klägerin beteiligen. Mit dem so eingeworbenen Kommanditkapital sowie weiterem Fremdkapital sollte in den Niederlanden eine Immobilie erworben und vermietet werden.
Seit Gründung bis zu ihrem Ausscheiden im Jahr 2014 war Komplementärin und persönlich haftende Gesellschafterin ohne Einlage die ... GmbH (Komplementärin). Diese war alleinig zur Geschäftsführung befugt. Für ihre Haftung und sonstige Tätigkeiten erhielt sie eine Vergütung i. H. v. 2.500 € p. a., welche auf Grundlage des Gesellschaftsvertrags als Aufwand der Gesellschaft behandelt wurde. Gründungskommanditisten mit einer Einlage in Höhe von jeweils 5.000 € waren die ... GmbH (Beteiligungsgesellschaft) sowie die ... GmbH (Treuhänderin). Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft sowie der Treuhänderin war im Streitjahr die ... KG (Obergesellschaft). Geschäftsführer sowohl der Komplementärin als auch der Beteiligungsgesellschaft und der Komplementärin der Obergesellschaft war T. Weiterer Geschäftsführer der Komplementärin war M, der im Streitjahr zudem zunächst Prokurist der Obergesellschaft, sodann Geschäftsführer der Komplementärin der Obergesellschaft war. Die Klägerin legte die Einlage der Beteiligungsgesellschaft noch bevor sie, die Klägerin, in das Handelsregister eingetragen worden war und danach die Einlage der Treuhänderin verzinslich auf ihrem Bankkonto an.
Zur Umsetzung ihres Geschäftsmodells legte die Klägerin einen Emissionsprospekt auf. Zur Finanzierung der Anlageinvestitionen sah der Prospekt zum einen die Einwerbung weiteren Fondskapitals i. H. v. ... € sowie die Aufnahme von Fremdkapital i. H. v. ... € vor. Mit Zeichnung der letzten Kommanditeinlage wurde der Fonds geschlossen. Teilweise legte die Klägerin liquide Mittel als Termingeld an. Die erste Einlage erfolgte am ... . Im Streitjahr 2003 erzielte die Klägerin insgesamt aus Kapitalanlagen Zinsen in Höhe von ... €.
Anlageobjekt gemäß Prospekt war ein zeitlich unbefristetes Erbpachtrecht an einem in den Niederlanden belegenen Grundstück mit Bürogebäuden. Seit Dezember 2002 waren die Gebäude vermietet. Der Mieter investierte ... einen erheblichen Betrag in eine EDV-Anlage sowie damit im Zusammenhang stehende Ein- und Umbauten. Gemäß § 10.8 des Mietvertrags war der Mieter zur Anpassung der Mietsache berechtigt, wobei dauerhafte Anpassungen bei Ende des Mietvertrags nicht entfernt zu werden brauchten. Nach § 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag über Büroraum, welche gemäß § 2.1 zum Bestandteil des Mietvertrags gemacht wurden, war der Mieter verpflichtet, alle von ihm, in, an oder auf der Mietsache angebrachten oder von ihr vom vorigen Mieter oder Benutzer übernommenen Sachen auf eigene Kosten zu entfernen.
Zur Vorbereitung der Anlageinvestition erwarb die Komplementärin bereits mit Kaufvertrag vom ... das Erbpachtrecht von der Verkäuferin, welc...