Leitsatz (redaktionell)

Zu den Voraussetzungen einer GbR als Milcherzeuger

 

Normenkette

EWGV 857/84 Art. 12 Abs.c

 

Tatbestand

Der Kläger ist Milcherzeuger. Im hier streitigen Zwölfmonatszeitraum 1988/89 verfügte er über eine Anlieferungsreferenzmenge von 183.531 kg und beliefert die Molkerei A (Molkerei). Nach Feststellungen des Zollfahndungsamts Y im Rahmen von Ermittlungen bei der Molkerei wiesen die auf die Referenzmenge des Klägers und seines Nachbarn V angerechneten Milchlieferungen in den Endabrechnungen sowie in den Listen für Laborergebnisse identische Fettwerte auf. Der Kläger und V, denen jeweils am 15. September 1993 mitgeteilt wurde, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden war, ließen sich bei ihren Vernehmungen am selben Tag dahin ein, dass von Juni 1988 bis März 1989 aus arbeitstechnischen Gründen einerseits der Kläger auf seinem Hof sowohl seine als auch die Kühe des V gemolken und andererseits V dafür die Feldarbeit erledigt habe. Es habe sich nicht um einen einzigen Kuhbestand gehandelt. Die zunächst in einen Kübel gemolkene Milch sei anschließend mengenmäßig aufgeschlüsselt worden. (Wegen der Einzelheiten wird auf die Vernehmungsprotokolle Bezug genommen. – Bl. 12 ff. und 23 ff. d. Ermittlungsakte)

Das Ermittlungsergebnis wurde dem Beklagten am 2. Dezember 1993 mitgeteilt. Der Beklagte sah aufgrund der getroffenen Feststellungen den Kläger als Erzeuger der auf die Referenzmenge des V von Juni 1988 bis März 1989 angeschriebenen Milchmengen an und setzte wegen einer sich daraus ergebenden Überschreitung der Anlieferungs-Referenzmenge des Klägers im Zwölfmonatszeitraum 1988/89 mit Abgabebescheid vom 14. Mai 1996 Milch-Garantiemengenabgabe in Höhe von 31.122,42 DM gegen den Kläger fest. (Wegen der Berechnung wird auf den Bescheid verwiesen. – Bl. 5 f. d. A.) Den hiergegen am 22. Mai 1996 erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 1997 zurück.

Mit seiner am 5. Juni 1997 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe in dem streitigen Zwölfmonatszeitraum mit V eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum Zweck der gemeinsamen Milcherzeugung gebildet. (Insoweit hat der Kläger einen undatierten schriftlichen Gesellschaftsvertrag vorgelegt, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird. – Bl. 32 d. A. Außerdem beruft er sich auf das Zeugnis des V) Diese GbR sei Milcherzeuger gewesen. V habe seine Kühe und landwirtschaftliche Flächen mit darauf ruhender Referenzmenge in die GbR eingebracht. Als die GbR am Ende des Zwölfmonatszeitraums wieder aufgelöst worden sei, seien die Flächen an V zurückübertragen worden. (Insoweit hat der Kläger Übertragungsbescheinigungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV n. F. der Landwirtschaftskammer Hannover vom 19. Juni 1997 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. – Bl. 16, 30 d. A.)

Der Kläger beantragt,

den Abgabebescheid vom 14. Mai 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 1997 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass er an die Bescheinigungen der Landwirtschaftskammer nicht gebunden sei, weil die Einbringung von Referenzmengen in eine GbR kein bescheinigungspflichtiger Vorgang nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV sei. In seiner Vernehmung durch das Zollfahndungsamt habe der Kläger zudem von einer „Arbeitsteilung auf Probe für einen eventuellen späteren Zusammenschluss” gesprochen; nach diesen Angaben habe also im Zwölfmonatszeitraum 1988/89 eine GbR nicht bestanden. Auch hätten der Kläger und V in dieser Zeit getrennt und nicht als GbR mit der Molkerei abgerechnet. Es gebe zudem keine schriftlichen Vereinbarungen über die Einbringung der landwirtschaftlichen Nutzflächen, Gebäude, Geräte und Milchkühe in die GbR.

Dem Gericht haben die Ermittlungsakte und eine Rb-Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakte des AdV-Verfahrens IV 154/96 vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt, die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Nach § 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Milch-Garantiemengen-Verordnung (i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.7.1986 – BGBl. I S. 1227 – MGV) wird die gemeinschaftsrechtliche Milch-Garantiemengenabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm an Käufer geliefert werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass von Juni 1988 bis März 1989 für die auf die Erzeugernummer und die Referenzmenge des V angeschriebenen Milchmengen der Kläger als Erzeuger anzusehen ist. Der Kläger hat daher die Milch-Garantiemengenabgabe zu entrichten, soweit er mit diesen ihm zuzurechnenden Milchmengen seine Anlieferungs-Referenzmenge überschritten hat.

Milcherzeuger ist nach Art. 12 lit. c) der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 857/84 vom 31. März 1984 (ABl. Nr. L 90/13) ein landwirtschaftlicher Betriebsinhaber als natürliche oder juris...

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