Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfuhrabgaben auf Billigschuhe aus China
Leitsatz (amtlich)
Wenn der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode berechnet werden kann, weil der Preis zur Ausfuhr in die Gemeinschaft nicht bekannt ist, und auch eine Berechnung nach Art. 30 Zollkodex ausscheidet, wird der Zollwert nach Art. 31 Zollkodex berechnet.
Im Rahmen dieser Methode kann auf einen Durchschnittspreis für Waren (hier Schuhe) der betreffenden Warennummer des EZT zurückgegriffen werden, der von der Exportstatistik des Ausfuhrlandes (hier China) ausgeworfen wird.
Die Revision wurde zugelassen.
Normenkette
ZK Art. 29, 31
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Die Klägerin war Hauptverpflichtete eines am 27.06.2007 eröffneten Versandverfahrens T 1. Ausweislich der Versandscheine sollten im Versandverfahren Damen- und Herrenschuhe von einem Versender in A zu einem Empfänger in Polen befördert werden. Dabei handelte es sich um 1.203 Kartons Herrenschuhe sowie 92 Kartons Damenschuhe. In der Versandanmeldung wurde Bezug genommen auf die dem Empfänger in Polen vom Versender in Deutschland gestellte Handelsrechnung 46/07 vom 25.06.2007, die im Verlauf auch vorgelegt wurde. Eine Warennummer wurde nicht angegeben. Ausweislich der Versandanmeldung handelte es sich jeweils um Schuhe aus 100 % PU bzw. PVC.
Mit Schreiben vom 30.07.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Abgangsstelle, dem Zollamt Hamburg-1, bisher kein Nachweis über die Beendigung des Versandverfahrens vorliege. Die Klägerin wurde aufgefordert, bis zum 10.09.2007 die Beendigung des Versandverfahrens nachzuweisen. Nach erneuter Aufforderung übersandte die Klägerin unter dem 07.11.2007 verschiedene Unterlagen, räumte im Verlauf aber ein, dass es zu einer Verwechslung von Dokumenten gekommen sei und die Ware nach Eröffnung des Versandverfahrens vom Zollpapier getrennt worden sei. Den Unterlagen lag auch die vom Einführer in Deutschland dem Empfänger in Polen gestellte Handelsrechnung Nr. 46/07 bei, nach der die 14.436 Paar Herrenschuhe 3.609,00 US-Dollar (0,25 US-Dollar) und die 2.208 Paar Damenschuhe 397,44 US-Dollar (0,18 US-Dollar je Paar) gekostet haben sollen. Die Beendigung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens konnte nicht nachgewiesen werden.
Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 09.11.2007 zweifelte der Beklagte die Richtigkeit des sich aus der Rechnung ergebenden Zollwerts nach Art. 181a ZK-DVO an, da die angegebenen Preise von 0,18 US-Dollar bzw. 0,25 US-Dollar für ein Paar Damen- bzw. Herrenschuhe nicht kostendeckend erschienen und gab der Klägerin Gelegenheit, weitere Unterlagen vorzulegen, um den tatsächlichen Zollwert zu belegen. Darauf reagierte die Klägerin nicht. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 07.04.2008 setzte der Beklagte daraufhin Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 17.786,97 € fest. Zur Begründung führte er aus, die Waren seien im Versandverfahren nicht wiedergestellt worden. Der mit den Rechnungen angegebene Zollwert sei nach Art. 181 a ZK-DVO angezweifelt worden. Der Zollwert sei nach Art. 31 ZK auf der Grundlage der chinesischen Exportstatistik ermittelt worden. Daraus ergebe sich für Waren der Waren-Nr 64029900 ein Wert von 3,68 US-Dollar je Einheit.
Am 23.09.2008 legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Bei den Schuhen handele es sich um billigste Kunststofferzeugnisse aus der Volksrepublik China. Sie fügte ein Schreiben des Einführers in A bei, wonach Rechnungen verwechselt worden seien. Zutreffend sei nach Angaben des deutschen Versenders die Rechnung 47/07 vom 06.07.2007 (ebenfalls vom deutschen Versender dem polnischen Empfänger gestellt), wonach es sich um 14.436 Paar Herrenschuhe für 0,50 US-Dollar je Paar und 2.208 Paar Damenslipper für 0,20 US-Dollar je Paar gehandelt hat. Weiter fügte sie ein polnisches Zollpapier bei, das einen Zollwert von 7.659,60 US-Dollar ausweist. Sie sei nicht Partei des Kaufgeschäfts, daher sei es ihr unmöglich, weitere warenbezogene Dokumente beizubringen. Die Schätzung des Zollwertes durch den Beklagten sei weder belegt noch nachvollziehbar. Sie berücksichtige auch nicht, dass es sich um Billigerzeugnisse handele.
Mit Beschluss vom 04.08.2009 (4 V 121/09) lehnte der Senat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einfuhrabgabenbescheides vom 07.04.2008 ohne Sicherheitsleistung ab. Auf den Beschluss wird verwiesen.
Die Klägerin legte noch im Einspruchsverfahren eine eidesstattliche Versicherung des seinerzeitigen Geschäftsführers der deutschen Versenderin vom 31.08. 2009 vor, wonach es eine Ladungsverwechslung gegeben habe und die Rechnung Nr. 46/07 storniert worden sei. Durch Ausstellung der Rechnung Nr. 47/07 sei eine Korrektur vorgenommen worden.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17.12.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung legte der Beklagte im Einzelnen dar, weshalb e...