Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Abs. 5 KStG
Leitsatz (amtlich)
Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 KStG errechnet sich (nur) aus dem ausschüttbaren Gewinn (Eigenkapital abzüglich Nennkapital, vgl. § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG).
Normenkette
KStG § 38 Abs. 5, § 27 Abs. 1 S. 5
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des anzusetzenden Eigenkapitals bei der Berechnung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 und 6 KStG.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Mit Schreiben vom 30.07.2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie den Körperschaftserhöhungsbetrag, der sich nach § 38 Abs. 5 und 6 KStG ergebe, zum 30.09.2008 gemäß § 38 Abs. 7 KStG in einer Summe entrichten wolle. Am 23.09.2008 überwies sie den von ihr ermittelten Betrag in Höhe von 84.162 € an den Beklagten.
Mit Bescheid vom 13.08.2009 setzte der Beklagte den Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 und 6 KStG auf 83.052 € fest. Dabei ging er von einem Eigenkapital laut Steuerbilanz in Höhe von 193.788 € aus. In diesem Betrag enthalten war auch das Nennkapital der Klägerin in Höhe von 103.000 €. Ebenfalls mit Bescheid vom 13.08.2009 ermittelte der Beklagte auf der Grundlage des festgesetzten Erhöhungsbetrags von 83.052 € und unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von 84.162 € einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.110 € sowie einen abgezinsten Zahlungsbetrag in Höhe von 0 €.
Die Klägerin legte gegen diese Bescheide am 15.09.2009 Einspruch ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass das Nennkapital nicht im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG für eine Ausschüttung verwendet werden könne; die Rückzahlung von Nennkapital sei keine Ausschüttung. Für die Berechnung des Erhöhungsbetrags sei daher von dem ausschüttbaren Gewinn in Höhe von 90.788 € auszugehen. Der Erhöhungsbetrag belaufe sich auf 3/7 dieses Betrags, also auf 38.909 €, der abgezinste Körperschaftsteuererhöhungsbetrag auf 30.491 €.
Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 23.10.2009, dass dem Einspruch insoweit abgeholfen werde, als eine Abzinsung des festgestellten Betrags durchzuführen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei jedoch das Nennkapital als ausschüttbares Eigenkapital zu behandeln. Daraus ergebe sich folgende Bemessungsgrundlage:
Nennkapital |
103.000 € |
Gewinnrücklage |
1.300 € |
Vertragl. Rücklage |
53.210 € |
And. Gewinnrücklage |
36.276 € |
Bilanzgewinn |
5.150 € |
Gesamt: |
198.937 € |
Von dieser Bemessungsgrundlage seien 3/7 als Körperschaftsteuererhöhungsbetrag anzusetzen, also 85.258 €. Da dieser Betrag niedriger sei als 3/100 des EK 02 (3/100 von 3.527.841 € = 105.835 €), sei nach § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG der niedrigere Betrag anzusetzen. Daraus ergebe sich eine Erhöhung des bisher festgesetzten Betrags, was zu einer Verböserung nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO führe.
Die Klägerin hielt ihren Einspruch gleichwohl aufrecht.
Mit Entscheidung vom 27.11.2009 setzte der Beklagte den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag auf 85.258 € sowie den abgezinsten Betrag auf 67.798 € fest und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte der Beklagte ergänzend aus: Unstreitig betrage das Eigenkapital der Kläger zum 31.12.2006 insgesamt 198.937 €. Der Gesetzgeber mache in § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG keinen Unterschied zwischen den einzelnen Eigenkapitalbestandteilen, sondern knüpfe an das "bestehende Eigenkapital laut Steuerbilanz" ab. Einschränkungen ergäben sich aus dem Wortlaut nicht. Dass das gezeichnete Kapital für eine Gewinnausschüttung normalerweise nicht zur Verfügung stehe, sei irrelevant; denn es handle sich bei § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG um eine gesetzliche Fiktion. Da die Klägerin bereits 84.162 € gezahlt habe, sei ein Betrag in Höhe von 16.363 € zu erstatten.
Am 17.12.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor: Die vom Gesetzgeber angestrebte "Besteuerung aufgrund einer fiktiven Ausschüttung" bedeute, dass der Steuerpflichtige in Bezug auf die Körperschaftsteuererhöhung wie bei einer tatsächlichen Ausschüttung gestellt werden solle. Die Körperschaftsteuererhöhung könne sich daher nur auf den "ausschüttbaren Gewinn" als Bemessungsgrundlage beziehen. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG gelte als ausschüttbarer Gewinn das um das gezeichnete Kapital geminderte (in der Steuerbilanz ausgewiesene) Eigenkapital. Andernfalls würde eine Ausschüttung fingiert und besteuert werden, die nach den Vorschriften des GmbHG und des KStG unzulässig wäre. Überdies verstoße die Regelung des § 38 KStG gegen Art. 5 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie; denn die Körperschaftsteuererhöhung bewirke einen unzulässigen Steuerabzug an der Quelle.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 13.08.2009 über die Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 und 6 KStG in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.11.2009 dahin gehend zu ändern, dass der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag auf 41.115 € f...