rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen als dauernde Last im Rahmen von Vermögensübergabeverträgen

 

Leitsatz (amtlich)

Behält sich im Rahmen von Vermögensübergabeverträgen der Übergeber zunächst den Nießbrauch vor und stimmt später der Löschung des Nießbrauches zu, damit das Grundstück veräußert werden kann, können die in diesem Zusammenhang zugesagten Versorgungsleistungen nicht als dauernde Last abgezogen werden. Durch die Veräußerung des Grundstückes geht der sachliche Zusammenhang der Versorgungsleistungen mit der Vermögensübergabe verloren.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.2006; Aktenzeichen X R 2/05)

BFH (Urteil vom 17.05.2006; Aktenzeichen X R 2/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob monatliche Zahlungen an die Mutter des Klägers als dauernde Last abzugsfähig sind.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Gemäß notariellem Vertrag vom 02.07.1994 erwarb der Kläger von seiner Mutter schenkweise u.a. Flurstücke in A, bestehend aus Landwirtschaftsfläche und Gebäude- und Freifläche von insgesamt 71,62ar (Grundbuch von A Bd. ... Bl. ... Flurstück .../1 = 9,94 ar, Flurstück .../2 = 45,47 ar, X-Str. 1; Grundbuch von A Bd. ... Bl. ... Flurstück 3 = 16,21 ar, X-Str. 2). Die Mutter des Klägers behielt sich auf die Dauer ihres Lebens das unentgeltliche Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundbesitz vor. Aus dem mit einer Lagerhalle bebauten Grundstück X-Straße 1 bezog die Mutter jährliche Mieteinnahmen von 9.600 DM; das Grundstück X-Straße 2 nutzt sie bis heute unentgeltlich zu eigenen Wohnzwekken. Am 09.10.1998 veräußerte der Kläger die Flurstücke 1 und 2 (5.541 qm) zu einem Kaufpreis von 664.644,00 DM an die Gemeinde B. In diesem Zuge wurde das daran bestehende Nießbrauchsrecht gelöscht. Am 24.03.1999 schloss der Kläger mit seiner Mutter folgende notarielle Vereinbarung: "Vorbemerkung Für ... (Frau D) bestand an dem Grundstück, Grundbuch von ...(A) Band ... Blatt ..., ein dinglich gesichertes Nießbrauchsrecht. Das vorgenannte Grundstück wurde am 09.10.1998 veräußert und das Nießbrauchrecht in diesem Zuge gelöscht. Dies voraus geschickt schließen die Erschienenen als Ausgleich für die Löschung des Nießbrauchrechts folgenden Vertrag über eine lebenslängliche Versorgung als dauernde Last. Die Vereinbarung hat folgenden Inhalt: ... (Herr D) hat ... (Frau D) eine lebenslängliche Versorgungsleistung von monatlich 800 DM zu gewähren und zwar beginnend mit dem 01.02.1999... Die Versorgungsleistung dient zur Versorgung von ... (Frau D); sie soll deshalb wertgesichert sein. ...."

In dieser Vereinbarung wurde durch Übernahme einer falschen Bezeichnung aus dem Grundstückskaufvertrag mit der Gemeinde B das falsche Grundstück in Bezug genommen, und zwar das Grundstück X-Straße 2 statt des veräußerten Grundstückes X-Straße 1. Die Vereinbarung über eine dauernde Last betraf tatsächlich aber allein die Ablösung des auf dem veräußerten Grundstück lastenden Nießbrauchs.

1999 erwarben die Kläger ein unbebautes Grundstück in Fuerteventura, das sie in der Folgezeit mit einem Ferienhaus bebauten. Das Objekt verfügt über eine Wohnfläche von 196 qm und soll der Eigennutzung und Vermietung dienen. Das Gebäude ist erst im Jahre 2003 behördlicherseits für die Bewohnung freigegeben worden. Eine Vermietung ist bislang nur im Januar und Februar 2004 erfolgt.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger die an die Mutter geleisteten Zahlungen ab 24.03.1999 in Höhe von 8.800 DM als dauernde Last geltend. Mit Einkommensteuerbescheid 1999 vom 16.08.2002, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, ließ der Beklagte diese Aufwendungen unberücksichtigt, weil das betreffende nießbrauchsbelastete Grundstück bereits 1998 veräußert worden sei. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 20.08.2002, mit dem die Kläger geltend machten, dass Zahlungen zur Ablösung eines Nießbrauchsrechts nach der Rechtsprechung als dauernde Lasten anzuerkennen seien.

Während des Rechtsbehelfsverfahrens änderte der Beklagte am 07.10.2002 wegen eines hier nicht streitigen Punktes den Einkommensteuerbescheid 1999 und erklärte ihn u.a. hinsichtlich der Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG für vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO. Mit Einspruchsentscheidung vom 15.11.2002 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Die Aufwendungen für die Ablösung des Nießbrauchsrechts seien nicht als dauernde Last abziehbar, weil der sachliche Zusammenhang der wiederkehrenden Leistungen mit der Vermögensübergabe geendet habe, nachdem das übernommene Vermögen veräußert worden sei. Die Zahlung der wiederkehrenden Leistungen erfolge in solchen Fällen nicht mehr aus dem Bewirtschaften des übertragenen Vermögens, sondern aus dem Erlös der veräußerten Wirtschaftseinheit.

Am 12.12.2002 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Berücksichtigung der Zahlungen an die Mutter des Klägers als dauernde Last weiterverfolgen. Das übertrage...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge