Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsen als Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Schuldzinsen für Kredite, die ein Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft für die Finanzierung einer Beteiligung an dieser Gesellschaft aufnimmt, sind - bei Bejahung von Überschusserzielungsabsicht - im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG §§ 9, 20
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinsaufwendungen für ein Darlehen, das der Kläger zu 1. aufgenommen hat, um sich an seinem Arbeitgeber, einer GmbH, zu beteiligen, als Werbungskosten bei den klägerischen Einkünften abziehbar sind.
I. Der Kläger ist Diplom-Informatiker und hatte als selbstständig Tätiger seit 1. Mai 1993 einen Kooperationsvertrag mit der S-Gesellschaft ... mbH (S-GmbH, Blatt 70 ff. der Gerichtsakte). Seit 01.04.1999 war der Kläger als Leiter Consulting bei der S Europa GmbH (S-E-GmbH) tätig mit einem festen Jahresgehalt von 120 TDM und einer variablen Vergütung von bis zu 40 TDM p.a. (Blatt 74 ff. GA).
Gemäß Vertrag vom 30.08.1999 wurde die S-E-GmbH mit der S-GmbH mit Rückwirkung zum 01.01.1999 verschmolzen.
Das Stammkapital der S-GmbH betrug bis April 1999 50 TDM. Mit Gesellschafterbeschlüssen von 16.04., 20.07. und 30.08.1999 wurde das Stammkapital auf 80 TDM erhöht. Am 10.12.1999 wurde das Stammkapital um weitere 6.300 DM erhöht. Diese letztgenannte Erhöhung wurde auf sieben Gesellschaftsanteile a 900 DM aufgeteilt.
Mit notariellem Vertrag vom 10.12.1999 übernahmen der Kläger und weitere sechs leitenden Angestellte neben der Zahlung eines Aufgeldes Anteile an der Stammeinlage von je DM 900, was einer Beteiligung von jeweils 1,0321% entsprach. Die Zuzahlungskosten hierfür betrugen DM 195.566,71. Dieses Aufgeld war nach dem o.g. Vertrag spätestens bis zum 30.12.1999 fällig (II Buchstabe d - Anlage K 4). Von der Zuzahlung wurden dem Kläger auf Grund der langjährigen Firmenzugehörigkeit DM 57.798,57 erlassen, wobei auch die Zeit der Kooperation berücksichtigt wurde. Dieser Rabatt wurde seitens des Beklagten lohnsteuerrechtlich erfasst.
Für die danach vom Kläger zu zahlenden DM 134.863,34 nahm er bei der B-Bank am 06.01 2000 (Anlage K 5) ein Darlehen in Höhe von DM 135.000 auf und wandte für 2000 Zinsen in Höhe von 5.838 DM auf. Dem Darlehen diente neben einem Wertpapierdepot eine Risiko-Lebensversicherung zur Sicherheit. Diese Versicherung, deren Versicherungssumme sich auf 400.000 DM beläuft, deckte daneben auch noch das Risiko der Berufsunfähigkeit des Klägers ab. Für die gesamte Versicherung wandte der Kläger im Streitjahr einen Betrag von 1.529 DM auf (Bl. 111 FG-Akte).
Die S-GmbH erwirtschaftete in 1999 einen Verlust von 3.3 Mio. DM. Dies führte zu einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von rund 574 TDM, was ungefähr dem 6,6-fachen des gezeichneten Kapitals entspricht. Im Jahresabschluss zum 31.12.1999 vom 07.Juli 2000 (Anlage K 3) testierte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W, dass eine Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung nicht vorliege, da nach dem von den Gesellschaftern und Geschäftsführern aufgestellten Unternehmenskonzept von der Fortführung der Gesellschaft auszugehen sei und bei einer Bewertung zu Zeitwerten aufgrund der vorhandenen stillen Reserven eine Überschuldung nicht gegeben sei (Anlage K 3 S. 1). Der Prüfungsbericht für das Jahr 2000 enthielt ähnliche Ausführungen zur Prognose der S-GmbH, wobei die rechnerische Überschuldung auch 2000 noch bestanden hatte (Bl. 113 FG-Akte).
Das Stammkapital der S-GmbH wurde noch zweimal auf insgesamt DM 109.900 erhöht, zuletzt mit Gesellschafterbeschluss vom 30.06.2001.
Über das Vermögen der S-GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 05.11. 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Auflösung der Gesellschaft wurde im Handelsregister am 11.01.2002 eingetragen (Anlagenband Anlage B 1). Das Gesellschaftsvermögen wurde vom Insolvenzverwalter mit Vertrag vom 28.01.2002 an die P Gesellschaft ... i.GR. verkauft (Anlagenband Anlage B3).
II. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2000 DM 9.522 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, wobei sie den Betrag nicht in Zinsaufwand und Versicherungsbeiträge aufspalteten. Mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 03.12.2002 lehnte der Beklagte die Berücksichtigung des gesamten Betrages als Werbungskosten ab.
Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kläger vom 06.12.2002, den sie wie folgt begründeten: Der Kläger sei die Beteiligung zur Sicherung und Stärkung seines Arbeitsverhältnisses eingegangen. Dies zeige der 30%ige Rabatt, sowie auch die Höhe der Beteiligung, aus der eine innere wirtschaftliche Verbindung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht anzunehmen sei. Sämtliche leitende Angestellte hätten zum gleichen Zeitpunkt entsprechende Anteile erworben, so dass ein Ausklinken nur sehr schlecht möglich gewesen wäre. Beim Kläger gehe es um Einkünfte aus § 19 EStG, die in jedem Fall steuerlich zu berücksichtigen wären. Die lohnsteuerliche Erfas...