Entscheidungsstichwort (Thema)
Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages einer Photovoltaikanlage zwischen Geschäftsleiterbetriebsstätte und Betriebsstätte der Photovoltaikanlage
Leitsatz (amtlich)
Der Gewerbesteuermessbetrag einer Gesellschaft mit einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte und einer Betriebsstätte, an der eine Photovoltaikanlage betrieben wird, ist zwischen diesen beiden Gemeinden aufzuteilen. Eine Photovoltaikanlage, die bis zum 30. Juni 2013 genehmigt worden ist, fällt nicht unter § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, da es sich um keine Neuanlage im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewStG handelt. Eine vom Regelmaßstab abweichende Zerlegung gemäß § 33 GewStG kommt beim Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht in Betracht.
Normenkette
GewStG §§ 28, 29 Abs. 1 Nr. 2, §§ 31, 33
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Ort der Geschäftsleitung der Klägerin von Hamburg nach A verlegt worden ist, sodass der Beklagte nicht mehr für die Veranlagung der Klägerin zuständig und der Gewerbesteuermessbetrag für 2015, das Streitjahr, vollständig der Gemeinde A zuzuordnen ist.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG (zunächst HRA -1 des Amtsgerichts Hamburg, nunmehr HRA -2 des Amtsgerichts B), an der als Komplementärin ohne Beteiligung am Vermögen die C Verwaltungs GmbH (zunächst HRB -1 des Amtsgerichts Hamburg, nunmehr HRB -2 des Amtsgerichts B) und als alleinige Kommanditistin die D GmbH & Co. KG (HRA -3 des Amtsgerichts Hamburg) beteiligt sind. Die Gesellschaft wurde mit Vertrag vom ... 2011 errichtet. Ursprünglich befanden sich der statuarische Sitz wie auch der Ort der Geschäftsleitung in Hamburg.
Die Klägerin verfügt über keine eigenen Arbeitnehmer. Jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerinnen der Komplementärin sind E sowie F. Beide Geschäftsführerinnen wohnen in Hamburg.
Gesellschaftszweck der Klägerin ist gemäß § 2 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages der Erwerb und die Verwaltung von Photovoltaikanlagen (PVA) in A als Bestandteil des Solarparks XX. Die Anlage ging ... 2011 ans Netz.
Die Finanzierung und der Betrieb der PVA sind über diverse langfristige Verträge geregelt. So hat die Klägerin im Jahr 2011 mit der Firma G einen Vertrag über die technische Betriebsführung mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen. Daneben hat die Klägerin mit konzernzugehörigen Gesellschaften - H GmbH & Co KG (HRA -4 des Amtsgerichts Hamburg), J GmbH (HRB -3 des Amtsgerichts Hamburg) - langfristige Verträge über die Anmietung der Freifläche für die PVA sowie die kaufmännische Betriebsführung abgeschlossen. Geschäftsführerinnen der J, die ihren Sitz immer noch in Hamburg hat, sind ebenfalls E und F. Daneben ist die Klägerin als Kommanditistin an der K GmbH & Co KG beteiligt. Die K verfügt über Einrichtungen und Nutzungsrechte an den Infrastrukturanlagen des Solarparks XX. Im Gesellschaftsvertrag der K wird der Klägerin zeitlich unbegrenzt das Recht zugesprochen, die Einrichtungen und Nutzungsrechte der K für den Betrieb der PVA zu nutzen. Die Finanzierung der PVA ist über Kredite bei der Bank-1 und der Bank-2 gesichert.
Im Jahre 2012 wurde der statuarische Sitz der Klägerin sowie der ihrer Komplementärin von Hamburg nach A verlegt. Die Klägerin hat seit dem 15. August 2012 einen Büroraum von der L GmbH in A angemietet. Der Büroraum hat laut Mietvertrag eine Fläche von 28,58 qm. Das Büro ist mit von der L geliehenem Mobiliar - einem Schreibtisch, einem Drehrollstuhl sowie einem Aktenschrank - ausgestattet.
Im Februar 2013 teilte die Komplementärin der Klägerin mit, dass sie, die M 1-5 GmbH & Co. KG sowie die N 1-5 GmbH & Co. KG, ihren Sitz nach A verlegt hätten. Das durch den Beklagten zur Übernahme der Steuerakten aufgeforderte Finanzamt A lehnte in der Folgezeit wiederholt die Übernahme die Besteuerung der Gesellschaften ab und stützte sich dabei auf Umsatzsteuernachschauen, die am 8. Oktober 2013, im September 2014 sowie am 20. April 2015 stattgefunden haben.
Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 15. April 2016 die Kommanditistin der Klägerin, die D GmbH & Co. KG, zur Einreichung der Steuererklärungen für das Jahre 2015 zum 1. August 2016 auf.
Die Klägerin reichte daraufhin u.a. auch Steuererklärungen für sich, die Klägerin, als Tochtergesellschaft der D GmbH & Co. KG ein. Sie gab am 17. Juni 2016 beim Beklagten auch eine Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages 2015 ab, in der die Gemeinde Hamburg als Gemeinde der Geschäftsleitung im Erhebungszeitraum und die Gemeinde A als weitere hebeberechtigte Gemeinde angegeben waren. In der Erklärung wurde ein Zerlegungsmaßstab angegeben, nach dem der Gewerbesteuermessbetrag ausschließlich der Gemeinde A zugewiesen werden sollte.
Der Beklagte erließ am 25. Juli 2016 einen Bescheid für 2015 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages, in dem unter Bezugnahme auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Gewerbesteuermessbetrag alleine der Gemeinde Hamburg als Ort der Geschäftsleitungsbetriebsstätte zugeordnet wurde.
Die Klägerin legte am 19....