Revision eingelegt (BFH VII R 9/21)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer durch einen Steuerpflichtigen, der lediglich als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt
Leitsatz (amtlich)
Ein Steuerpflichtiger, der als indirekter Vertreter eine Zollanmeldung abgibt und dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren sich auf die Übernahme der Zollformalitäten beschränkt, kann die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abziehen, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Ein etwaiger Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit wird jedenfalls durch den Zusammenhang der Einfuhrumsatzsteuer mit dem bestimmten Ausgangsumsatz des ausländischen Lieferers verdrängt.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; MwStSystRL Art. 168e
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Steuerpflichtiger, der lediglich als Dienstleister eine Zollanmeldung abgibt und allein deshalb als Zollschuldner im Jahr 2018 (Streitjahr) Einfuhrumsatzsteuer schuldet, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.
Am 7. Februar 2018 meldete die Klägerin in Form einer Einzelzollanmeldung vor Gestellung in eigenem Namen und für Rechnung der A ..., B, Türkei (im Folgenden: A) die Waren "USB-Sticks (Warennummer 85235910000)" und "Powerbanks (Warennummer 85076000900)" mit einem Gesamtgewicht von 19,50 kg und einem Einfuhrumsatzsteuerwert in Höhe von insgesamt 1.199 € zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei dem Hauptzollamt C, Zollamt D, an. Hierfür reichte die Klägerin eine Handelsrechnung der A an die E GmbH, F, Bundesrepublik Deutschland, vom 26. Januar 2018 ein. Des Weiteren übermittelte die Klägerin eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. für die Ware vom 26. Januar 2018 und einen Frachtbrief vom 27. Januar 2018 für den Transport der Ware von der A an die E GmbH. Als Lieferbedingung war der Incoterm DDP sowie "geliefert verzollt" angegeben. Die Klägerin erklärte, die Einfuhrumsatzsteuer könne für alle Waren in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden.
Das Hauptzollamt C, Zollamt D, nahm am selben Tag die Zollanmeldung an, überließ die angemeldeten Waren zum freien Verkehr und erließ ebenfalls am 7. Februar 2018 einen abschließenden Steuerbescheid, mit dem es gegenüber der Klägerin Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 227,81 € festsetzte. Die Klägerin zahlte die Einfuhrumsatzsteuer.
Die Waren gelangten nicht zu der E GmbH und sind unauffindbar.
Am 9. Mai 2018 reichte die Klägerin ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 2018 ein, in der sie die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machte und die eine zu leistende Vorauszahlung auswies. Der Beklagte erließ am 22. August 2018 einen Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für März 2018, wobei er die erklärte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 227,81 € nicht berücksichtigte. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Hiergegen legte die Klägerin am 29. August 2018 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 6. September 2018 zurückwies.
Am 18. September 2018 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben.
Die Klägerin behauptet, die E GmbH habe die Ware erwerben und zu Werbezwecken bei ihren Kunden einsetzen wollen. Die E GmbH habe jedoch gewollt, dass der türkische Lieferant den Zollspediteur mit der Zollabwicklung beauftrage. Der Geschäftsführer der E GmbH habe G, einen früheren Mitarbeiter der Klägerin, diesbezüglich angesprochen, der die Klägerin eingeschaltet habe. Der Geschäftsführer der E GmbH, der für das Geschäft zuständig gewesen sei, lebe mittlerweile in der Türkei. Sie, die Klägerin, sei dann von der A mit der Zollanmeldung beauftragt worden. Es sei geplant gewesen, dass die Klägerin der A für die Verzollung einen Betrag in Höhe von ca. 35 € sowie die verauslagte Einfuhrumsatzsteuer hätte in Rechnung stellen sollen. Eine Rechnung für die Abgabe der Zollanmeldung und für die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer habe die Klägerin der A letztlich jedoch nicht gestellt. Sie, die Klägerin, habe die Einfuhrumsatzsteuer schließlich getragen und sich letztlich auch nicht bemüht, die Gegenleistung für die Serviceleistung zu erhalten.
Die Ware sei zwar nach der Zollabfertigung in D auf österreichischem Gebiet entladen worden, allerdings nie bei der E GmbH angekommen. Der Fahrer des LKW habe mitgeteilt, er hätte die Ware bei einem anderen Spediteur in D in Österreich hinterlegt. Der Verbleib der Ware habe nicht aufgeklärt werden können. Die Ware sei allerdings an der Abfertigungsstelle gestellt worden.
Die Klägerin meint, die Einfuhrumsatzsteuer sei bei ihr als Vorsteuer zu berücksichtigen. Die Klägerin habe zwar keine Verfügungsmacht über die eingeführten Gegenstände gehabt und lediglich eine Dienstleistung, nämlich die Erledigung der Grenzformalitäten, erbr...