Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbegünstigung nach § 9 Stromsteuergesetz
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob das Mischen und Verpacken von Kaffee-Extrakten dem "Verarbeitenden Gewerbe" im Sinne des Abschnitts D der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Ausgabe 1993) zuzuordnen oder lediglich als eine handelsübliche Manipulation zu bezeichnen ist.
Normenkette
StromStG § 9 Abs. 3, § 2 Nrn. 3-4; StromStV § 15
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem ermäßigten Steuersatz.
Die Klägerin, die organisatorisch in die B Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG eingegliedert ist, tritt rechtlich und steuerlich als selbständiges Unternehmen unter der Firma F GmbH auf. Gegenstand des Unternehmens ist das Verarbeiten von Extrakt-Kaffee-Pulver und die Herstellung von kaffeehaltigem Getränkepulver sowie das Verpacken in handelsübliche Gebinde. Unter dem 15.4.1999 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem gemäß § 9 Abs. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) ermäßigten Steuersatz. Dem Antrag war u.a. ein Schreiben des Statistischen Bundesamtes vom 8.4.1999 beigefügt, wonach das Amt die Verpackung von unternehmenseigenen Produkten (Kaffee) für statistische Zwecke der WZ 93 Nr.15.86.1 zuordnet.
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 29.4.1999 unter Hinweis darauf ab, bei der Klägerin handele es sich nicht um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 9 Abs. 3 StromStG. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 28.5.1999 Einspruch.
Mit Schreiben vom 22.12.1999 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung einer Erlaubnis zum Bezug von Strom zu einem gemäß § 9 Abs. 3 StromStG ermäßigten Steuersatz und verwies darauf, dass auch sie als Hersteller von Kaffee angesehen werden müsse, da sie nicht nur diverse Kaffee-Komponenten miteinander mische, sondern auch kaffeehaltige Produkte produziere, die erst danach von ihr verpackt und vermarktet würden. Diesen Antrag der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5.1.2000 unter Verweis auf den Bescheid vom 29.4.1999 ebenfalls ab.
In ihrem hiergegen gerichteten Einspruch wandte die Klägerin u.a. ein: Die Frage, ob ihr Betrieb als ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einzustufen sei, dürfe nicht allein nach der Firmenstruktur beantwortet werden. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass sie in die B-Gruppe eingegliedert sei, sie mithin Erzeugnisse herstelle bzw. verpacke, die unternehmenseigen, d.h. innerhalb der Unternehmensgruppe hergestellt worden seien. Im Übrigen habe der Beklagte nicht hinreichend gewürdigt, dass sie in ihrem Betrieb auch Waren eigener Art herstelle. Dieses insbesondere für Frankreich hergestellte Produkt bestehe aus extrahiertem P und Kaffe und stelle ein eigenständiges Erzeugnis dar.
Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 1.3.2000 zurück. Er führte zur Begründung aus: Für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe sei die Gesamtheit der wirtschaftlichen Tätigkeiten zu bewerten. Unternehmen, die mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübten, von denen mindestens eine nicht dem Produzierenden Gewerbe zugeordnet werden könne, seien nach dem Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einem Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen, wobei sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit entsprechend der Wahl des Antragstellers bestimme. Die Klägerin habe in ihren Anträgen das Mischen und Verpacken von Kaffee als Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bezeichnet. Sowohl das Mischen als auch das Verpacken von Kaffee habe indes keine Herstellung eines Produktes zur Folge, weil hierdurch keine neuen Waren im Sinne des systematischen Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken entstünden. Aus statistischer Sicht seien die Tätigkeiten der Klägerin als "handelsübliche Manipulation" dem Abschnitt G der WZ 93 (Handel) zuzuordnen. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Die Einspruchsentscheidung ist am 1.3.2000 zur Post gegeben worden.
Mit ihrer am 3.4.2000 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und meint zudem, es stelle eine nicht hinnehmbare Benachteiligung dar, wenn allein aufgrund der gewachsenen Firmenstruktur die Vergünstigung versagt werde, während andere Unternehmen, die im Ergebnis ebenfalls die Herstellung arbeitsteilig vornähmen, von der Entrichtung der Stromsteuer entlastet würden. Darüber hinaus bedeute es einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass das Mischen und Abpakken von Tee zu verkaufsfähigen Einheiten als stromsteuerbegünstigt angesehen werde, während im Streitfalle für in Bezug auf Kaffee bzw. kaffeehaltige Waren diese Vergünstigung nicht gelten solle.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 29.4.1999 und ...