Leitsatz (redaktionell)

Zur Abzugsfähigkeit der Abbruchkosten und des Restbuchwertes eines Gebäudes als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung oder Vorkosten gemäß § 10 e (6) EStG.

 

Normenkette

EStG § 10e (6), § 9 (1) 2, § 21

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2001; Aktenzeichen IX R 22/98)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit des Restbuchwertes eines abgebrochenen Gebäudes und der Abbruchkosten als nachträgliche Werbungskosten bzw. Vorbezugskosten gem. § 10e Abs.6 EStG.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 1.11.1983 (Einkommensteuerakte – EStA – II Bl. 219ff) erwarb der Kläger zu einem Kaufpreis von … DM ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 100 qm auf einem … qm großen Grundstück in Hamburg …. Zunächst nutzte er das Haus selbst. Gemäß Mietvertrag vom 15.4.1986 (EStA II Bl. 63ff) vermietete er das Haus zum 1.5.1986 zu einer Nettokaltmiete von 760 DM. § 10 des Mietvertrages enthält den Hinweis, daß die Kellerräume wegen Feuchtigkeit nur bedingt zur Lagerung von Hausrat verwendbar seien. Das Mietverhältnis endete zum 30.9.1987. Ab Oktober 1987 stand das Haus leer.

In einem Schreiben vom 1.5.1987 (EStA II Bl. 141) wies der Architekt G u.a. darauf hin, daß die Kellerwände des ca. 40-jährigen Hauses stark durchfeuchtet seien und das Mauerwerk durch häufige Wassereinbrüche und das aggressive Grundwasser derart stark angegriffen sei, daß die Standsicherheit des Gebäudes auf Dauer nicht gewährleistet werden könne. Da der finanzielle Aufwand für die Sanierung und die darüber hinaus notwendige Modernisierung des Hauses zu hoch sei, sei es sinnvoll, das Gebäude abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen.

Einen Architektenvertrag für den Neubau schloß der Kläger mit Datum vom 26.5.1987. Im Dezember 1987 holte er die Genehmigung für den Abbruch des Hauses ein. Im Februar 1988 ließ er das Haus abbrechen und im Anschluß daran eine neues Haus errichten, das der Kläger im November 1988 selbst bezog.

In der Einkommensteuererklärung 1987 vom 21.2.1989 machte der Kläger die hier streitigen Aufwandsposten nicht geltend. Die Einkommensteuerveranlagung 1987 ist bestandskräftig (letzter Änderungsbescheid vom 27.4.1990).

In der Einkommensteuererklärung 1988 machte der Kläger als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Abbruchkosten in Höhe von … DM (… DM gem. Rechnung des Abbruchunternehmers vom 23.2.1988, … DM gem. Rechnung des Architekten vom 1.9.1987 – gem. Überweisungsbeleg überwiesen am 2.9.1987 –, 150 DM gem. Gebührenbescheid der FHH vom 18.1.1988 für Zweckentfremdungsgenehmigung v. 31.12.1987 sowie 125 DM gem. Gebührenbescheid der FHH vom 22.12.1987 für Abbruch eines Einfamilienhauses) sowie Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) in Höhe des Restbuchwertes des abgebrochenen Gebäudes in Höhe von … DM (Gebäudeanteil der Anschaffungskosten in Höhe von … DM abzgl. AfA für 1983 bis 1987 in Höhe von 5 × … DM) geltend.

In dem Einkommensteuerbescheid 1988 v. 9.4.1990 erkannte der Beklagte die Kosten nicht als abzugsfähig an. Den hiergegen am 17.4.1990 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit am 29.7.1991 zugestellter Einspruchsentscheidung v. 26.7.1991 als unbegründet zurück. Gleichzeitig erklärte er den Bescheid im Hinblick auf im einzelnen aufgeführte Punkte für vorläufig.

Am 19.8.1991 hat der Kläger Klage erhoben.

Mit Beschluß des Senats vom 11.2.1992 wurde auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet und nach den Entscheidungen des BFH v. 12.9.1995 (IX R 87/94, NV 1996, 302) und v. 6.12.1995 (X R 116/91, BStBl II 1996, 358) über die Revision gegen das Urteil des FG Berlin v. 10.1.1991 (I 272- 273/89, EFG 1991, 610) das Verfahren wieder aufgenommen.

Der Kläger trägt vor:

Er habe das Haus … zur Eigennutzung für sich und seine damalige Lebensgefährtin gekauft und später nur wegen der Trennung von der Lebensgefährtin und damit veränderter persönlicher Bedürfnisse vermietet. Laut dem Inhalt des eingereichten seinerzeitigen Exposés des Maklers H habe sich das Haus zur Zeit des Kaufs in einem hervorragenden Zustand befunden. Das Haus habe auch auf ihn und auf einen befreundeten Architekten, der ihn bei der Besichtigung begleitet habe, einen guten Eindruck gemacht. Der Verkäufer habe auf die seinerzeitige Frage des Klägers erklärt, der Keller sei trocken. Erst im Laufe der Zeit sei dem Kläger bekannt geworden, daß das Y-Moor, in dessen Umgebung das Haus gelegen habe, angestaut worden sei. Dies habe zu Wassereinbrüchen in dem Haus geführt. Der Mieter habe den Mietvertrag wegen der Unbewohnbarkeit des Hauses gekündigt. Es habe sich um einen beim Erwerb verdeckten Mangel gehandelt. Erst das Schreiben des Architekten vom 1.5.1987 habe gezeigt, daß das Gebäude objektiv technisch und wirtschaftlich verbraucht gewesen sei. Es sei nicht mehr vermietbar gewesen.

Infolge der vorherigen Vermietung des Hauses seien die Abbruchkosten und der Restbuchwert als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zu bewerten, zumal das Gebäude let...

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